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Bedürfniß seiner Wirthschaft seinen Kleeacker zu verschiedenen =
Zeiten benützen, so muß er den zehnten Theil desselben =
als Zehent abstecken, und den darauf wachsenden Klee
wenn er am höchsten steht, für den Zehentherrn abmähen;
ist aber dieser im letztern Falle gleichfalls gesonnen, den
abgesteckten Zehentantheil zu verschiedenen Zeiten zu benützen, =
so hat er die Abmähung selbst vorzunehmen, ist aber
nicht befugt, den Klee länger als bis zur Blüthe stehen
zu lassen.
VII.
Schenkungen unter den Lebendigen.
Jnsofern eine Schenkung unter Lebenden den Betrag
von eintausend Gulden rheinisch überbersteigt, ist sie
ohne gerichtliche Insinuation ungültig. a)
VIII.
Verzichte auf d.: Rechtswohlthaten der
Bürgen.
Der Ausdruck: man verpflichte sich als Bürg und
Selbstzahler ist nicht genügend, um als Verzicht auf
die Rechtswohlthaten der Bürgen gelten zu können: diesen
Rechtswohlthaten muß in der Bürgschaftsurkunde unter
beigefügter Erklärung derselben namentlich entsagt werden, =
wenn der Verzicht gültig seyn soll, z. B. in folgenden =
Worten: Jch begebe mich aller dem Bürgen zukommenden =
Rechtswohlthaten, namentlich des beneficii ordinis, ¬
welches darin besteht, daß ein Bürge nicht eher
belangt werden kann, bis der Hauptschuldner ausgeklagt
wurde, ohne daß der Gläubiger von ihm setne vollständige =
Befriedigung erhalten konnte, und des beneficii dia) ¬
Verordn. vom 25. April 1793. (M. S. Bd. 3. S.
571. (Nach gemeinem Recht waren es bekanntlich
100 Solidi.)