Volltext : Beiträge zur deutschen Gesetzkunde (1)

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Bedürfniß  seiner  Wirthschaft  seinen  Kleeacker  zu  verschiedenen =
  Zeiten  benützen,  so  muß  er  den  zehnten  Theil  desselben =
  als  Zehent  abstecken,  und  den  darauf  wachsenden  Klee
wenn  er  am  höchsten  steht,  für  den  Zehentherrn  abmähen;
ist  aber  dieser  im  letztern  Falle  gleichfalls  gesonnen,  den
abgesteckten  Zehentantheil  zu  verschiedenen  Zeiten  zu  benützen, =
  so  hat  er  die  Abmähung  selbst  vorzunehmen,  ist  aber
nicht  befugt,  den  Klee  länger  als  bis  zur  Blüthe  stehen
zu  lassen.
VII.
Schenkungen  unter  den  Lebendigen.
Jnsofern  eine  Schenkung  unter  Lebenden  den  Betrag
von  eintausend  Gulden  rheinisch  überbersteigt,  ist  sie
ohne  gerichtliche  Insinuation  ungültig.  a)
VIII.
Verzichte  auf  d.:  Rechtswohlthaten  der
Bürgen.
Der  Ausdruck:  man  verpflichte  sich  als  Bürg  und
Selbstzahler  ist  nicht  genügend,  um  als  Verzicht  auf
die  Rechtswohlthaten  der  Bürgen  gelten  zu  können:  diesen
Rechtswohlthaten  muß  in  der  Bürgschaftsurkunde  unter
beigefügter  Erklärung  derselben  namentlich  entsagt  werden, =
  wenn  der  Verzicht  gültig  seyn  soll,  z.  B.  in  folgenden =
  Worten:  Jch  begebe  mich  aller  dem  Bürgen  zukommenden =
  Rechtswohlthaten,  namentlich  des  beneficii  ordinis, ¬
  welches  darin  besteht,  daß  ein  Bürge  nicht  eher
belangt  werden  kann,  bis  der  Hauptschuldner  ausgeklagt
wurde,  ohne  daß  der  Gläubiger  von  ihm  setne  vollständige =
  Befriedigung  erhalten  konnte,  und  des  beneficii  dia) ¬
  Verordn.  vom  25.  April  1793.  (M.  S.  Bd.  3.  S.
571.  (Nach  gemeinem  Recht  waren  es  bekanntlich
100  Solidi.)
            
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