Metadaten : Vezin, August Ludwig: Handbuch für Friedensrichter und andere bei diesem Gerichte angestellte Personen

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linge  hinterlassen  hat,  gegen  dessen  Verwandten  oder
Verschwägerten  in  gerader  Linie,  wie  auch  dessen  Geschwister, =
  Schwäger  und  Schwägerinnen.
3)  Gegen  den  vermuthlichen  Erben  einer  Parthei
und  gegen  den,  welchem  das  ganze  Vermögen  oder  ein
großer  Theil  desselben  geschenkt,  oder  irgend  etwas  gegeben =
  würde,  sofern  er  dies  während  des  Prozesses  oder
auf  Veranlassung  desselben  erhielt.
4)  Gegen  den,  welcher  mit  einer  Parthei  in  vertrauten =
  Freundschafts=Verhältnissen  steht,  oder  seit  dem
Erkenntnisse,  welches  die  Zeugen=Abhörung  verfügt  hat,
mit  derselben  auf  ihre  Kosten  gegessen  oder  getrunken
hat.
5)  Gegen  den,  welcher  mit  dem  Gegner  in  TodFeindschaft =
  lebt,  oder  in  einen  Prozeß  verwickelt  ist,
welcher  schon  vor  dem  Verfahren,  in  welchem  die  Zeugen=Abhörung =
  verfügt  wurde,  angefangen  hatte;
6)  gegen  den,  welcher  über  die  auf  den  Rechtsstreit =
  Beziehung  habenden  Thatsachen  Bescheinigungen
ausgestellt  hat
7)  gegen  die  Dienerschaft  und  das  Gesinde  einer
Parthei;
8)  gegen  den  Zeugen,  wider  welchen  eine  peinliche
Anklage  förmlich  eingeleitet  ist;
9)  gegen  den,  welcher  zu  einer  schweren  Leibesstrafe, =
  oder  auch  nur  zu  vierwöchigem  Gefängnisse,  jedoch =
  wegen  Diebstahls,  verurtheilt  worden  ist;  endlich
10)  gegen  den,  welcher  noch  nicht  das  achtzehnte
Jahr  zurückgelegt  hat.  Art.  224.
Diese  Zeugen,|  |
gegen  welche  Einwendungen  statt=
            
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