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linge hinterlassen hat, gegen dessen Verwandten oder
Verschwägerten in gerader Linie, wie auch dessen Geschwister, =
Schwäger und Schwägerinnen.
3) Gegen den vermuthlichen Erben einer Parthei
und gegen den, welchem das ganze Vermögen oder ein
großer Theil desselben geschenkt, oder irgend etwas gegeben =
würde, sofern er dies während des Prozesses oder
auf Veranlassung desselben erhielt.
4) Gegen den, welcher mit einer Parthei in vertrauten =
Freundschafts=Verhältnissen steht, oder seit dem
Erkenntnisse, welches die Zeugen=Abhörung verfügt hat,
mit derselben auf ihre Kosten gegessen oder getrunken
hat.
5) Gegen den, welcher mit dem Gegner in TodFeindschaft =
lebt, oder in einen Prozeß verwickelt ist,
welcher schon vor dem Verfahren, in welchem die Zeugen=Abhörung =
verfügt wurde, angefangen hatte;
6) gegen den, welcher über die auf den Rechtsstreit =
Beziehung habenden Thatsachen Bescheinigungen
ausgestellt hat
7) gegen die Dienerschaft und das Gesinde einer
Parthei;
8) gegen den Zeugen, wider welchen eine peinliche
Anklage förmlich eingeleitet ist;
9) gegen den, welcher zu einer schweren Leibesstrafe, =
oder auch nur zu vierwöchigem Gefängnisse, jedoch =
wegen Diebstahls, verurtheilt worden ist; endlich
10) gegen den, welcher noch nicht das achtzehnte
Jahr zurückgelegt hat. Art. 224.
Diese Zeugen,| |
gegen welche Einwendungen statt=