Volltext : Vermischte Schriften (5)

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über  die  Ehescheidung.
§.  105.
Von  dem  Verbote  der  Ehe  solcher  Personen,
welche  wegen  Chebruchs  (§§.  25.  26.  Tit.  1.  Th.  II.
A.  L.  R.)  geschieden  worden,  mit  den  Theilnehmern
des  Ehebruchs  findet  fernerhin  keine  Dispensation
statt.
§§.  106—108').
sind  der  weiteren  Berathung  vorbehalten  worden.
Vierter  Abschnitt.
Besondere  Bestimmungen  für  Ehegatten,  die  der
römisch-katholischen  Kirche  angehören.
§.  109.
Wenn  der  römisch-katholische  Geistliche  den  Sühneversuch ¬
  verweigert,  weil  er  die  Ehe  nicht  als  kirchlich
gültig  anerkennt,  so  vertritt  das  über  diese  Weigerung
und  deren  Grund  auszustellende  Attest  die  Stelle  des
Attestes  über  die  Fruchtlosigkeit  des  Sühneversuchs
(§.  13.).
§.  110.
In  der  Gerichtsbarkeit  und  dem  Verfahren  der
katholisch-geistlichen  Gerichte  wird  durch  gegenwärtige
Verordnung  nichts  geändert.  (Der  zweite  Satz  dieses
§.  ist  der  weiteren  Berathung  vorbehalten  worden.)
*)  Entsprechen  den  §§.  102.  103.  und  der  zweiten  Hälfte  des  §.  104.
Vgl.  die  vorhergehende  Note.
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V.
            
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