Volltext : Vermischte Schriften (5)

LV.  Reform  der  Gesetze
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des  Staatsraths  hervorgegangenen  neuen  Entwurf. ¬

Es  trat  aber  ein  besonderer  Umstand  ein,  welcher
die  gänzliche  Beendigung  der  Prüfung  des  Staatsraths ¬
  vorläufig  verhinderte.  Ein  wichtiger  Theil
des  vorgelegten  Entwurfs  betraf  die  Freiheitsstrafen,
sowohl  für  den  Ehebruch,  als  für  andere  zur  Ehescheidung ¬
  führende  Verletzungen  eines  Ehegatten  durch
den  anderen.  Die  Strafen  des  Ehebruchs  waren
aus  dem,  mehrere  Jahre  zuvor  bearbeiteten,  Entwurf
des  neuen  Strafgesetzbuchs  in  das  neue  Ehegesetz
unverändert  herüber  genommen  worden.  Zu  der
Zeit  nun,  worin  der  Staatsrath  das  Ehegesetz  prüfte,
war  eine  Revision  des  Strafgesetzbuchs,  in  Folge
der  Gutachten  der  Landtage,  eingeleitet  worden.
Daher  beschloß  der  Staatsrath,  den  die  Freiheitsstrafen ¬
  betreffenden  Theil  des  Ehegesetzes  so  lange
auszusetzen,  bis  jene  Revision  des  Strafrechts  beendigt ¬
  seyn  würde.  Hieraus  ist  es  zu  erklären,  daß
der  in  der  Beilage  B.  enthaltene  Entwurf  einen
Theil  der  Gegenstände,  welche  in  der  Beilage  A.
vorkommen,  einstweilen  unberührt  läßt.
Anstatt  daß  früherhin,  wie  oben  bemerkt  wurde.
die  Nothwendigkeit  einer  durchgreifenden  Reform  der
Chescheidungsgesetze  in  ungetheilter  Meinung  anerkannt ¬
  worden  war,  trat  während  dieser  neuesten
            
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