LV. Reform der Gesetze
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des Staatsraths hervorgegangenen neuen Entwurf. ¬
Es trat aber ein besonderer Umstand ein, welcher
die gänzliche Beendigung der Prüfung des Staatsraths ¬
vorläufig verhinderte. Ein wichtiger Theil
des vorgelegten Entwurfs betraf die Freiheitsstrafen,
sowohl für den Ehebruch, als für andere zur Ehescheidung ¬
führende Verletzungen eines Ehegatten durch
den anderen. Die Strafen des Ehebruchs waren
aus dem, mehrere Jahre zuvor bearbeiteten, Entwurf
des neuen Strafgesetzbuchs in das neue Ehegesetz
unverändert herüber genommen worden. Zu der
Zeit nun, worin der Staatsrath das Ehegesetz prüfte,
war eine Revision des Strafgesetzbuchs, in Folge
der Gutachten der Landtage, eingeleitet worden.
Daher beschloß der Staatsrath, den die Freiheitsstrafen ¬
betreffenden Theil des Ehegesetzes so lange
auszusetzen, bis jene Revision des Strafrechts beendigt ¬
seyn würde. Hieraus ist es zu erklären, daß
der in der Beilage B. enthaltene Entwurf einen
Theil der Gegenstände, welche in der Beilage A.
vorkommen, einstweilen unberührt läßt.
Anstatt daß früherhin, wie oben bemerkt wurde.
die Nothwendigkeit einer durchgreifenden Reform der
Chescheidungsgesetze in ungetheilter Meinung anerkannt ¬
worden war, trat während dieser neuesten