LV. Reform der Gesetze
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alle andere Rechtssachen, dem persönlichen Richter
der Parteien übertragen wurden. Dadurch kam die
überwiegende Mehrzahl aller Ehesachen durch Delegation ¬
an die Untergerichte, und dieser, auf den ersten
Blick untergeordnet erscheinende Umstand hat sehr
dazu beigetragen, aus der Behandlung der Ehesachen
den Ernst und die Würde zu entfernen, welche für
dieselben, mehr, als für andere Rechtssachen, wichtig
und nöthig sind.
Der Erfolg dieses zufälligen Zusammentreffens
des neuen Verfahrens mit dem neuesten Gesetz über
die Ehescheidungen konnte nicht unbemerkt bleiben.
Seit sehr vielen Jahren war ganz allgemein, und
namentlich im Richterstand, die Ueberzeugung verbreitet, ¬
daß der Zustand unseres Eherechts sehr unbefriedigend ¬
sei, und daß er durch Gesetzgebung gründlich ¬
verbessert werden könne und müsse.
Schon in der eingeleiteten Revision unserer allgemeinen ¬
Gesetze wurde eine schätzbare Vorarbeit zu
dieser Verbesserung geliefert (1830.). Vor zehn
Jahren aber erging der Befehl, diesen besonders
dringenden Theil der Revision von dem Ganzen auszuscheiden, ¬
und abgesondert zu schleuniger Erledigung
zu führen. Es entstand aber manche Meinungsverschiedenheit ¬
über die Behandlung der Sache, wodurch ¬
die Beendigung des Geschäfts verzögert wurde.