über die Ehescheidung.
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ungleich naͤher stehen, als dem Inhalt des Landrechts und
der Preußischen Praxis.
II. Gesetz über das Verfahren. Daß dieses in seinen
meisten und wichtigsten Theilen bereits eingeführt ist, hat
schon die Schrift selbst im Anfang des vierten Abschnitts
bemerkt'). Neuerlich ist nun allerdings eine abändernde
Bestimmung über diesen Gegenstand erschienen?), und man
konnte glauben, dadurch waͤre die Verordnung von 1844.
beseitigt. Diese Auffassung aber würde ganz irrig seyn.
Die eigentliche Veränderung beschränkt sich darauf, daß die
Ehesachen nicht mehr den Obergerichten, sondern den ordentlichen ¬
persönlichen Gerichten, zugewiesen seyn sollen, also
auf den Gerichtsstand der Ehesachen. Aber auch in Ansehung ¬
des Gerichtsstandes sollte nun keinesweges der vor
1844. bestehende Zustand hergestellt werden. Namentlich
sollten nicht wieder Einzelnrichter über Ehesachen entscheiden ¬
können, sondern stets auch in erster Instanz nur collegialische ¬
Gerichte, und nur die Zahl der erforderlichen
Mitglieder des Gerichts wurde, in Vergleichung mit dem
Gesetz von 1844, etwas vermindert. — Dagegen sind alle
übrige wichtige Bestimmungen des Gesetzes von 1844. unverändert ¬
geblieben. Dahin gehören insbesondere: die neuen
Beweisregeln, das nothwendige persönliche Erscheinen der
Parteien, die Zuziehung eines Staatsanwalts, der Sühneversuch ¬
vor Anstellung der Klage. Die wohlthätige Wirkung ¬
dieser Neuerungen wird also auch in der Folge ungeschwächt ¬
bleiben, und das Gesetz von 1849. hat daran
Nichts geändert.
1) Verordnung vom 28. Junius 1844. über das Verfahren in
Ehesachen.
2) Verordnung vom 2. Januar 1849. §. 12., vgl. den §. 18.
V.
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