Volltext : Vermischte Schriften (5)

über  die  Ehescheidung.
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ungleich  naͤher  stehen,  als  dem  Inhalt  des  Landrechts  und
der  Preußischen  Praxis.
II.  Gesetz  über  das  Verfahren.  Daß  dieses  in  seinen
meisten  und  wichtigsten  Theilen  bereits  eingeführt  ist,  hat
schon  die  Schrift  selbst  im  Anfang  des  vierten  Abschnitts
bemerkt').  Neuerlich  ist  nun  allerdings  eine  abändernde
Bestimmung  über  diesen  Gegenstand  erschienen?),  und  man
konnte  glauben,  dadurch  waͤre  die  Verordnung  von  1844.
beseitigt.  Diese  Auffassung  aber  würde  ganz  irrig  seyn.
Die  eigentliche  Veränderung  beschränkt  sich  darauf,  daß  die
Ehesachen  nicht  mehr  den  Obergerichten,  sondern  den  ordentlichen ¬
  persönlichen  Gerichten,  zugewiesen  seyn  sollen,  also
auf  den  Gerichtsstand  der  Ehesachen.  Aber  auch  in  Ansehung ¬
  des  Gerichtsstandes  sollte  nun  keinesweges  der  vor
1844.  bestehende  Zustand  hergestellt  werden.  Namentlich
sollten  nicht  wieder  Einzelnrichter  über  Ehesachen  entscheiden ¬
  können,  sondern  stets  auch  in  erster  Instanz  nur  collegialische ¬
  Gerichte,  und  nur  die  Zahl  der  erforderlichen
Mitglieder  des  Gerichts  wurde,  in  Vergleichung  mit  dem
Gesetz  von  1844,  etwas  vermindert.  —  Dagegen  sind  alle
übrige  wichtige  Bestimmungen  des  Gesetzes  von  1844.  unverändert ¬
  geblieben.  Dahin  gehören  insbesondere:  die  neuen
Beweisregeln,  das  nothwendige  persönliche  Erscheinen  der
Parteien,  die  Zuziehung  eines  Staatsanwalts,  der  Sühneversuch ¬
  vor  Anstellung  der  Klage.  Die  wohlthätige  Wirkung ¬
  dieser  Neuerungen  wird  also  auch  in  der  Folge  ungeschwächt ¬
  bleiben,  und  das  Gesetz  von  1849.  hat  daran
Nichts  geändert.
1)  Verordnung  vom  28.  Junius  1844.  über  das  Verfahren  in
Ehesachen.
2)  Verordnung  vom  2.  Januar  1849.  §.  12.,  vgl.  den  §.  18.
V.
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