Metadaten : Jahrbücher des Großherzoglich Badischen Oberhofgerichts (Jg. 4.1826 (1828))

nur  ein  Schwager  der  Blum,  verehelichten  Berger  gewefen,  und  dieses  Verhältniß  habe  sich  geändert, -
  als  jener  Bruder  Christian  Berger  sich  im  Jahre  1815  im  Gefängnisse  zu  L.  erhängt  hätte;
also  habe  er  bei  der  Testamentsfertigung  im  Jahre  1824  nicht  mehr  gelebt,  der  Tod  löse  die  Schwägerschaft -
  auf.
Das  N.  L.  R.  enthalte  über  den  Begriff  und  die  Natur  der  Schwägerschaft  keine  Bestimmungen. -
  Daher  müsse  man  nach  §.  3.  des  zweiten  Einführungsedicts  auf  das  römische  Recht  zurückgehen, -
  welches  dem  C.  N.  vorzugsweise  zum  Grund  liege.  —  Dieses  verstehe  aber  unter  Schwägerschaft -
  das  Verhältniß  eines  rechtmäßigen  Ehegatten  zu  den  Blutsfreunden  des
andern,  während  bestehender  Ehe.  Ein  solches  Verhältniß  erlösche  also  mit  dem  Tode  des
Ehegatten,  durch  welchen  die  Schwägerschaft  begründet  gewesen,  und  so  wie  die  Ehe  aufhöre,  erlösche -
  auch  die  Schwägerschaft.
Nach  dem  kanonischen  Rechte  solle  zwar  die  Affinität  auch  nach  dem  Tode  des  Ehegatten  fortdauern, -
  allein  theils  beziehe  sich  diese  Vorschrift  hauptsächlich  nur  auf  Eheverbote,  und  nicht  auf
andere  Rechtsverhältnisse  des  bürgerlichen  Lebens,  und  theils  komme  es  hier  lediglich  auf  die  Bestimmungen -
  des  römischen  und  nicht  des  kanonischen  Rechts  an,  da  letzteres  im  Badischen  gänzlich
sogar  als  Gewohnheitsrecht  abgeschafft  sey.
3)  Der  Zeuge  Knoderer  sey  Geschwisterkind  mit  der  Ehefrau  des  Hofrevisors  Schöchlin
er  wäre  daher  nur  mit  dessen  Ehefrau,  nicht  aber  mit  dem  Hofrevisor  selbst  verschwägert.
4)  Jeder,  der  die  Eigenschaften  zu  einem  Testamentszeugen  habe,  und  den  der  L.  R.  Satz  975
nicht  ausschließe,  sey  ein  zuläßiger  Testamentszeuge,  möge  er  Beistand  der  Vermächtnißnehmerir
seyn  oder  nicht.  Der  von  Klägern  angeführte  Grund,  daß  die  freie  Entschließung  des  Testirers
durch  die  Anwesenheit  des  Beistandes  gefährdet  werde,  wäre  unpassend,  theils  weil  der  Beistand
nicht  die  Verpflichtung  habe,  Erbschaften  und  Vermächtnisse  für  seine  Curandin  zu  erhaschen,  theils
weil,  wenn  man  die  Möglichkeit  der  Einwirkung  eines  Zeugen,  zum  Grunde  seiner  Ausschließung
machen  wollte,  dadurch  ein  so  weiter  Spielraum  eröffnet  werden  dürfte,  daß  niemand  mehr  Testamentszeuge -
  seyn  könnte.
Die  Bitte  gieng  dahin:  das  Bische  Testament  aufrecht  zu  erhalten,  und  die  Verlassenschaft  demselben -
  gemäß  vertheilen  zu  lassen.
§.  4.
Einwendungsschrift.
Nachdem  die  Berufung  zugelassen  war,  ward  auf  die  Behauptungen  der  Appellantin  folgendes
erwidert:
Zu  1)  es  wären  zwei  Urkunden  aus  verschiedenen  Zeitepochen  vorhanden,  die  sich  nicht  wie  der
Anfang  zur  Fortsetzung  verhielten,  sondern  jede  bilde  ein  geschlossenes  Ganze,  doch  so,  daß  sich
Staatsbiblothek
Max-Planck-Institut  für
            
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