nur ein Schwager der Blum, verehelichten Berger gewefen, und dieses Verhältniß habe sich geändert, -
als jener Bruder Christian Berger sich im Jahre 1815 im Gefängnisse zu L. erhängt hätte;
also habe er bei der Testamentsfertigung im Jahre 1824 nicht mehr gelebt, der Tod löse die Schwägerschaft -
auf.
Das N. L. R. enthalte über den Begriff und die Natur der Schwägerschaft keine Bestimmungen. -
Daher müsse man nach §. 3. des zweiten Einführungsedicts auf das römische Recht zurückgehen, -
welches dem C. N. vorzugsweise zum Grund liege. — Dieses verstehe aber unter Schwägerschaft -
das Verhältniß eines rechtmäßigen Ehegatten zu den Blutsfreunden des
andern, während bestehender Ehe. Ein solches Verhältniß erlösche also mit dem Tode des
Ehegatten, durch welchen die Schwägerschaft begründet gewesen, und so wie die Ehe aufhöre, erlösche -
auch die Schwägerschaft.
Nach dem kanonischen Rechte solle zwar die Affinität auch nach dem Tode des Ehegatten fortdauern, -
allein theils beziehe sich diese Vorschrift hauptsächlich nur auf Eheverbote, und nicht auf
andere Rechtsverhältnisse des bürgerlichen Lebens, und theils komme es hier lediglich auf die Bestimmungen -
des römischen und nicht des kanonischen Rechts an, da letzteres im Badischen gänzlich
sogar als Gewohnheitsrecht abgeschafft sey.
3) Der Zeuge Knoderer sey Geschwisterkind mit der Ehefrau des Hofrevisors Schöchlin
er wäre daher nur mit dessen Ehefrau, nicht aber mit dem Hofrevisor selbst verschwägert.
4) Jeder, der die Eigenschaften zu einem Testamentszeugen habe, und den der L. R. Satz 975
nicht ausschließe, sey ein zuläßiger Testamentszeuge, möge er Beistand der Vermächtnißnehmerir
seyn oder nicht. Der von Klägern angeführte Grund, daß die freie Entschließung des Testirers
durch die Anwesenheit des Beistandes gefährdet werde, wäre unpassend, theils weil der Beistand
nicht die Verpflichtung habe, Erbschaften und Vermächtnisse für seine Curandin zu erhaschen, theils
weil, wenn man die Möglichkeit der Einwirkung eines Zeugen, zum Grunde seiner Ausschließung
machen wollte, dadurch ein so weiter Spielraum eröffnet werden dürfte, daß niemand mehr Testamentszeuge -
seyn könnte.
Die Bitte gieng dahin: das Bische Testament aufrecht zu erhalten, und die Verlassenschaft demselben -
gemäß vertheilen zu lassen.
§. 4.
Einwendungsschrift.
Nachdem die Berufung zugelassen war, ward auf die Behauptungen der Appellantin folgendes
erwidert:
Zu 1) es wären zwei Urkunden aus verschiedenen Zeitepochen vorhanden, die sich nicht wie der
Anfang zur Fortsetzung verhielten, sondern jede bilde ein geschlossenes Ganze, doch so, daß sich
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