Volltext : Vermischte Schriften (5)

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XLV.  Recension  von
einer  späteren  Zeit  anzugehören  scheint,  und  es  könnte
Dies  wohl  zum  Theil  aus  den  oben  entwickelten  Nachtheilen ¬
  der  synchronistischen  Methode  erklärt  werden
müssen.  Dahin  gehört  (II.  §.  49.)  die  Sclaverei
des  libertus  ingratus,  die  der  Verfasser  selbst  (III.  §.  46.
sehr  richtig  zurückgenommen  hat.  Dahin  gehört  ferner ¬
  (II.  §.  51.  III.  §.  48.)  die  Freilassung  durch
Adoption.  Nach  der  ganzen  Analogie,  und  nach  dem
Stillschweigen  Ulpian's  u.  s.  w.  erhielt  ein  solcher
Selave  nicht  die  Freiheit,  sondern  nur  die  Befreiung
von  sclavischen  Diensten  (das  esse  in  libertate),  wovon ¬
  sich  auch  die  Stelle  der  Institutionen  recht  gut
verstehen  läßt.  Dann  aber  gehört  die  Sache  in  viel
spätere  Zeit.  —  Das  Familienrecht  hat  in  der  dritten ¬
  Ausgabe  dadurch  sehr  gewonnen,  daß  dem  Patronat ¬
  ein  eigner  Paragraph  (§.  54.)  gewidmet
worden  ist.  —  Bei  dem  Eherecht  (II.  §.  58.  59.
III.  §.  55.  56.)  hätte  vielleicht  etwas  deutlicher  bemerkt ¬
  werden  können,  was  doch  ohne  Zweifel  auch
die  Meinung  des  Verfassers  ist,  daß  beide  Arten
der  Ehe,  wovon  der  Verfasser  spricht,  als  eigenthümlich ¬
  Römische  Ehen  (matrimonium  justum,  juris  civilis) ¬
  betrachtet  werden  müssen,  d.  h.  als  Ehen,  wodurch ¬
  väterliche  Gewalt  über  die  Kinder  entsteht.
Beide  sind  demnach  dem  matrimonium  juris  gentium
entgegen  gesetzt,  welches  in  dieser  Zeit,  wie  das  ganze
            
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