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XLV. Recension von
einer späteren Zeit anzugehören scheint, und es könnte
Dies wohl zum Theil aus den oben entwickelten Nachtheilen ¬
der synchronistischen Methode erklärt werden
müssen. Dahin gehört (II. §. 49.) die Sclaverei
des libertus ingratus, die der Verfasser selbst (III. §. 46.
sehr richtig zurückgenommen hat. Dahin gehört ferner ¬
(II. §. 51. III. §. 48.) die Freilassung durch
Adoption. Nach der ganzen Analogie, und nach dem
Stillschweigen Ulpian's u. s. w. erhielt ein solcher
Selave nicht die Freiheit, sondern nur die Befreiung
von sclavischen Diensten (das esse in libertate), wovon ¬
sich auch die Stelle der Institutionen recht gut
verstehen läßt. Dann aber gehört die Sache in viel
spätere Zeit. — Das Familienrecht hat in der dritten ¬
Ausgabe dadurch sehr gewonnen, daß dem Patronat ¬
ein eigner Paragraph (§. 54.) gewidmet
worden ist. — Bei dem Eherecht (II. §. 58. 59.
III. §. 55. 56.) hätte vielleicht etwas deutlicher bemerkt ¬
werden können, was doch ohne Zweifel auch
die Meinung des Verfassers ist, daß beide Arten
der Ehe, wovon der Verfasser spricht, als eigenthümlich ¬
Römische Ehen (matrimonium justum, juris civilis) ¬
betrachtet werden müssen, d. h. als Ehen, wodurch ¬
väterliche Gewalt über die Kinder entsteht.
Beide sind demnach dem matrimonium juris gentium
entgegen gesetzt, welches in dieser Zeit, wie das ganze