Volltext : Vermischte Schriften (5)

Hugo's  Rechtsgeschichte.
so  unbescheiden,  als  undankbar,  mit  dem  Verfasser
darüber  rechten  zu  wollen,  daß  er  die  Literatur  von
seinem  Plane  ausgeschlossen  hat,  und  Rec.  will  nur
noch  vor  dem  Mißverständniß  warnen,  wozu  eine
Stelle  der  zweiten  Ausgabe  (Vorrede  S.  XI.)  verführen ¬
  könnte,  als  ob  die  Einmischung  der  Literatur
in  ein  Lehrbuch  der  Rechtsgeschichte  fehlerhaft  wäre,
und  als  ob  derselbe  Zweck  durch  ein  Lehrbuch  der
Literatur=Geschichte  erreicht  werden  könnte.  Die  vollständigste ¬
  Bearbeitung  der  Literatur-Geschichte  kann  eine
kritische  Bibliothek  der  Rechtsgeschichte  im  geringsten
nicht  entbehrlich  machen,  und  diese  ist  noch  immer
ßere  Rechtsein ¬
  unbefriedigtes  Bedürfniß.  Für  die
geschichte  helfen  zwar  die  neueren  Ausgaben  von
Bach,  aber  mit  viel  zu  wenig  Auswahl  und  Kritik;
für  die  innere  Rechtsgeschichte  giebt  es  gar  keine
Hülfsmittel.
Das  ist  es,  was  Rec.  über  den  Plan  des  Werks
zu  bemerken  nöthig  fand.  Folgende  Bemerkungen
über  einzelne  Stellen  sind  zunächst  dazu  bestimmt,
den  eigenthümlichen  Charakter  des  Buchs  deutlicher
hervor  zu  heben,  dann  aber  auch  unsere,  in  manchen
Punkten  abweichenden,  Ansichten  dem  Verfasser  entgegen ¬
  zu  setzen.
Erste  Periode.  Bis  auf  die  zwölf  Tafeln.  In
diese  Periode  setzt  der  Verfasser  Manches,  was  erst
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer