Hugo's Rechtsgeschichte.
so unbescheiden, als undankbar, mit dem Verfasser
darüber rechten zu wollen, daß er die Literatur von
seinem Plane ausgeschlossen hat, und Rec. will nur
noch vor dem Mißverständniß warnen, wozu eine
Stelle der zweiten Ausgabe (Vorrede S. XI.) verführen ¬
könnte, als ob die Einmischung der Literatur
in ein Lehrbuch der Rechtsgeschichte fehlerhaft wäre,
und als ob derselbe Zweck durch ein Lehrbuch der
Literatur=Geschichte erreicht werden könnte. Die vollständigste ¬
Bearbeitung der Literatur-Geschichte kann eine
kritische Bibliothek der Rechtsgeschichte im geringsten
nicht entbehrlich machen, und diese ist noch immer
ßere Rechtsein ¬
unbefriedigtes Bedürfniß. Für die
geschichte helfen zwar die neueren Ausgaben von
Bach, aber mit viel zu wenig Auswahl und Kritik;
für die innere Rechtsgeschichte giebt es gar keine
Hülfsmittel.
Das ist es, was Rec. über den Plan des Werks
zu bemerken nöthig fand. Folgende Bemerkungen
über einzelne Stellen sind zunächst dazu bestimmt,
den eigenthümlichen Charakter des Buchs deutlicher
hervor zu heben, dann aber auch unsere, in manchen
Punkten abweichenden, Ansichten dem Verfasser entgegen ¬
zu setzen.
Erste Periode. Bis auf die zwölf Tafeln. In
diese Periode setzt der Verfasser Manches, was erst