Volltext : Vermischte Schriften (5)

Hugo's  Rechtsgeschichte.
ordnung  in  zwei  Hauptpunkten  verlassen.  Das  Personenrecht ¬
  nämlich  ist  hier  nicht  mehr  Familienrecht,
sondern  die  Lehre  von  den  drei  Status:  Freiheit,  Civität, ¬
  Familie,  so  daß  die  Selaverei  zweimal  vorkommt, ¬
  bei  der  Freiheit  und  bei  der  Familie.  Folglich ¬
  wird  das  Personenrecht  gedacht  als  die  Theorie
der  Rechts=Subjecte  (§.  12.  I.  de  jure  nat.),  folglich
nicht  als  Theil  des  Privatrechts,  sondern  als  Einleitung ¬
  oder  Vorbereitung  dazu.  Der  status  familiae
also  ist  eigentlich  nur  die  Lehre  von  der  Rechtsfähigkeit ¬
  des  pater-familias  und  des  filius-familias, ¬
  und  das  wahre  Familienrecht  (väterliche  Gewalt, ¬
  Ehe,  Vormundschaft)  wird  dabei  mitgenommen,
um  jenes  begreiflich  zu  machen.  Das  Alles  folgt
nothwendig  aus  jenem  Begriff,  und  steht  fast  wörtlich
in  den  Institutionen.  Nun  ist  es  aber  sehr  unmethodisch, ¬
  dem  Familienrecht,  einem  Haupttheil  des
Privatrechts,  gar  keine  eigene  Stelle  anzuweisen,  sondern ¬
  es  nur  bei  einer  Präliminar-Frage  gelegentlich
mitzunehmen.  Es  kommt  hinzu,  daß  diese  ganze  Einrichtung ¬
  blos  von  Justinian's  Juristen  herzurühren
scheint.  Bei  Cajus  verhält  sich  die  Sache  anders.
Auch  er  trägt  als  Einleitung  die  Lehre  von  Selaven,
Freien  und  Freigelassenen  vor  (Tit.  1.  2.);  erst  der
folgende,  dritte  Titel  ist  überschrieben:  de  jure  personarum, ¬
  und  in  diesem  und  den  folgenden  Titeln
            
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