Hugo's Rechtsgeschichte.
ordnung in zwei Hauptpunkten verlassen. Das Personenrecht ¬
nämlich ist hier nicht mehr Familienrecht,
sondern die Lehre von den drei Status: Freiheit, Civität, ¬
Familie, so daß die Selaverei zweimal vorkommt, ¬
bei der Freiheit und bei der Familie. Folglich ¬
wird das Personenrecht gedacht als die Theorie
der Rechts=Subjecte (§. 12. I. de jure nat.), folglich
nicht als Theil des Privatrechts, sondern als Einleitung ¬
oder Vorbereitung dazu. Der status familiae
also ist eigentlich nur die Lehre von der Rechtsfähigkeit ¬
des pater-familias und des filius-familias, ¬
und das wahre Familienrecht (väterliche Gewalt, ¬
Ehe, Vormundschaft) wird dabei mitgenommen,
um jenes begreiflich zu machen. Das Alles folgt
nothwendig aus jenem Begriff, und steht fast wörtlich
in den Institutionen. Nun ist es aber sehr unmethodisch, ¬
dem Familienrecht, einem Haupttheil des
Privatrechts, gar keine eigene Stelle anzuweisen, sondern ¬
es nur bei einer Präliminar-Frage gelegentlich
mitzunehmen. Es kommt hinzu, daß diese ganze Einrichtung ¬
blos von Justinian's Juristen herzurühren
scheint. Bei Cajus verhält sich die Sache anders.
Auch er trägt als Einleitung die Lehre von Selaven,
Freien und Freigelassenen vor (Tit. 1. 2.); erst der
folgende, dritte Titel ist überschrieben: de jure personarum, ¬
und in diesem und den folgenden Titeln