Objekt : ¬Die Vermächtnißforderung und die Vermächtnißklagen nach römischem Recht mit Berücksichtigung der neueren Gesetzgebungen (400)

Vorwort.
sammten  Literatur  zur  Pflicht  mache,  wie  eine  solche  schon
den  von  Glück  selbst  bearbeiteten  Theilen  einen  bleibenden
hervorragenden  Werth  verleiht,  ist  bereits  von  den  früheren
Fortsetzern  des  Commentars  (Mühlenbruch  und  Fein  in
der  Vorrede  zum  35.  bezw.  44.  Bande)  mit  Recht  hervorgehoben ¬
  worden.  In  diesem  Punkte  wird  mir  aber  ein
Tadel  wohl  kaum  erspart  bleiben.  Von  meiner  ursprüng
lichen  Absicht,  die  ältere,  insbesondere  die  praktische  in  Compendien ¬
  und  Consilien  angehäufte  Literatur  in  umfangreicher
Weise  zu  benutzen,  kam  ich  bald  zurück,  nachdem  die  für
eine  Reihe  der  erörterten  Fragen  vorgenommene  Durchsicht ¬
  dieses  Wustes  ein  völlig  negatives  Resultat  ergeben
hatte.  Von  der  übrigen  älteren  Literatur  war  mir  vieles
nicht  zugänglich.  Was  endlich  die  neuere  Literatur  anbetrifft, ¬
  so  glaube  ich  allerdings,  manches  übersehen  zu  haben, ¬
  und  es  wäre  wohl  möglich,  daß  sich  in  ihr  schon
hier  und  da  besser  ausgesprochen,  vielleicht  auch  widerlegt
findet,  was  ich  auszuführen  versucht  habe.  Giebt  es  für
dieses  Uebersehen  überhaupt  eine  Entschuldigung,  so  würde
ich  für  mich  geltend  machen,  daß  ich  (nach  einer  vielleicht
sehr  verwerflichen  Methode)  von  der  Literatur  erst  Kenntniß ¬
  nahm,  nachdem  ich  meine  Arbeit  im  Großen  und
Ganzen  bereits  abgeschlossen  hatte.  In  der  weiteren  Fortsetzung ¬
  werde  ich  mich  bemühen,  diesen  Mangel  nicht  hervortreten ¬
  zu  lassen.  Daß  ich  nichts,  was  ich  für  meine
Erörterungen  benutzt  (nicht  bloß  gesehen)  habe,  anzuführen
unterlassen  habe,  bedarf  keiner  besonderen  Versicherung.
Wenn  übrigens  Westphal's  wissenschaftlich  und  auch
praktisch  völlig  werthlose  Darstellung  der  Lehre  von  den
            
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