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XXIV. Duaren's Handschrift des Ulpian.
Eine fünfte Handschrift des Ulpian scheint
Claudius Gustanus gehabt zu haben, und auf
deren Abdruck in Gesellschaft des Brachylogus
wurde schon 1548 ein Privilegium ertheilt, obgleich
der Abdruck selbst erst mehrere Jahre später erfolgte *).
Da aber dieser Abdruck gar nicht von der Ausgabe
des Tilius abweicht?), so ist nicht zu zweifeln,
daß auch diese Handschrift von derselben Art gewesen ¬
ist, ja daß sie noch weniger, als die übrigen
Abschriften, von dem Original abweichend gewesen
seyn kann.
*) Hugo ind. editionum p. 141. hinter Pauli sententiae receptae ¬
ed. Berol. 1795 8.
2) Ich habe zwar nicht die von Hugo a. a. O. angegebene
Ausgabe von 1553, sondern die von 1557 vor mir, die aber ohne
allen Zweifel aus der früheren wörtlich abgedruckt ist. Diesen Abdruck ¬
von 1557 nun habe ich in den meisten charakteristischen Stellen
verglichen, und überall eine unbedingte Uebereinstimmung mit der
Ausgabe des Tilius gefunden.