Objekt : Gesammelte civilistische Schriften (1)

Zum  Pandektenrecht.
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Ehemann  selbst  oder  dessen  Vater,  je  nachdem  jener  sui  iuris  oder  noch
in  patria  potestate  war.
2)  War  die  Ehe  durch  den  Tod  eines  der  beiden  Ehegatten  geendigt,
so  fand  nach  alter  Rechtsordnung  eine  Rückforderung  der  Dos,  wo  sie
nicht  durch  Stipulation  vorbehalten  worden,  überall  nicht  statt.  Hier
machte  sich  die  Rechtsparömie  geltend,  die  noch  im  Justinianischen  Recht  an
der  Spitze  des  Titels  de  jure  dotium  steht:  Dotis  causa  perpetua  est  !
Man  braucht  nicht  mit  Voigt  S.  33.  zu  sagen,  daß  diese  Parömie
lediglich  auf  das  im  Todesfalle  Platz  greifende  Dotalrecht  Bezug  hatte.
Die  Scheidung  war  eine  Art  der  Auflösung  der  Ehe,  die  nach  alter
strenger  Sitte  bei  Eingehung  der  Ehe  eigentlich  gar  nicht  in  Aussicht
genommen  werden  sollte;  sie  konnte  nicht  in  voto  sein;  es  war  nur,  als
Scheidungen  häufiger  wurden,  eine  leidige  Nothwendigkeit,  eine  Abweichung
von  diesem  Grundsatze  zuzulassen,  um  nicht  empörender  Ungerechtigkeit
Raum  zu  geben.  Wenn  aber  die  Ehe  naturgemäß  durch  den  Tod  getrennt ¬
  wurde,  dann  war  keine  Veranlassung  geboten,  davon  abzugehen.
Vor  allem  dann  nicht,  wenn  die  Ehe  durch  den  Tod  der  Frau  getrennt
war,  in  welchem  Falle  auch  bekanntlich  bis  zu  Justinian's  Zeit  jene
Regel  bezüglich  der  dos  adventicia  ungestört  in  Geltung  blieb.  Aber
auch  dann  nicht,  wenn  der  Tod  des  Mannes  die  Ehe  gelöst  hatte,  wofern ¬
  die  Frau  in  manu  mariti  gestanden  war.  Denn  alsdann  gehörte
sie  ganz  der  Familia  des  Mannes  an,  beerbte  diesen,  wenn  er  als  Paterfamilias ¬
  gestorben  war,  als  filiafamilias  mit  den  Kindern  und  vor
allen  anderen  Verwandten  desselben,  oder  den  Schwiegervater  als  neptis
familias,  wenn  dieser  den  verheiratheten  Filiusfamilias  überlebt  hatte
und  in  dieser  Theilnahme  an  dem  Familien=Erbvermögen  fand  sie  den
Ersatz  dafür,  daß  die  Dos,  welche  für  sie  dem  Manne  zugebracht,  so
wie  alles  andere  durch  sie  dem  Manne  erworbene  Vermögen,  in  jenes
Familienvermögen  übergegangen  war.  Nur  wenn  die  Frau  nicht  in  die
Familia  des  Mannes  eingetreten,  dann  aber  durch  den  Tod  des  letzten
die  Ehe  aufgelöst  war,  lag  es  nahe,  zumal  wenn  die  Ehe  kinderlos  geblieben, ¬
  an  die  Erben  des  Mannes  die  Anforderung  zu  stellen,  daß  sie
der  Wittwe  ihr  Heirathsgut  herausgeben.  Insbesondere  wenn  etwa  schon
im  ersten  Jahre  der  ohne  Confarreatio  oder  Coemptio  eingegangenen
Ebe,  noch  ehe  durch  Usus  die  Frau  in  die  Manus  gekommen  sein  konnte,
der  Mann  gestorben  war,  mochte  sich  diese  Anforderung  als  durch  Billigkeit ¬
  dringend  geboten  geltend  machen,  und  so  möchte  man  es  immerhin
tt  Paulus  in  L.  1.  D.  l.  c.  setzt  hinzu:  et  cum  voto  eius,  qui  dat,  ita  contrahitur,  ut  semper
apud  maritum  sit.
            
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