Zum Pandektenrecht.
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Ehemann selbst oder dessen Vater, je nachdem jener sui iuris oder noch
in patria potestate war.
2) War die Ehe durch den Tod eines der beiden Ehegatten geendigt,
so fand nach alter Rechtsordnung eine Rückforderung der Dos, wo sie
nicht durch Stipulation vorbehalten worden, überall nicht statt. Hier
machte sich die Rechtsparömie geltend, die noch im Justinianischen Recht an
der Spitze des Titels de jure dotium steht: Dotis causa perpetua est !
Man braucht nicht mit Voigt S. 33. zu sagen, daß diese Parömie
lediglich auf das im Todesfalle Platz greifende Dotalrecht Bezug hatte.
Die Scheidung war eine Art der Auflösung der Ehe, die nach alter
strenger Sitte bei Eingehung der Ehe eigentlich gar nicht in Aussicht
genommen werden sollte; sie konnte nicht in voto sein; es war nur, als
Scheidungen häufiger wurden, eine leidige Nothwendigkeit, eine Abweichung
von diesem Grundsatze zuzulassen, um nicht empörender Ungerechtigkeit
Raum zu geben. Wenn aber die Ehe naturgemäß durch den Tod getrennt ¬
wurde, dann war keine Veranlassung geboten, davon abzugehen.
Vor allem dann nicht, wenn die Ehe durch den Tod der Frau getrennt
war, in welchem Falle auch bekanntlich bis zu Justinian's Zeit jene
Regel bezüglich der dos adventicia ungestört in Geltung blieb. Aber
auch dann nicht, wenn der Tod des Mannes die Ehe gelöst hatte, wofern ¬
die Frau in manu mariti gestanden war. Denn alsdann gehörte
sie ganz der Familia des Mannes an, beerbte diesen, wenn er als Paterfamilias ¬
gestorben war, als filiafamilias mit den Kindern und vor
allen anderen Verwandten desselben, oder den Schwiegervater als neptis
familias, wenn dieser den verheiratheten Filiusfamilias überlebt hatte
und in dieser Theilnahme an dem Familien=Erbvermögen fand sie den
Ersatz dafür, daß die Dos, welche für sie dem Manne zugebracht, so
wie alles andere durch sie dem Manne erworbene Vermögen, in jenes
Familienvermögen übergegangen war. Nur wenn die Frau nicht in die
Familia des Mannes eingetreten, dann aber durch den Tod des letzten
die Ehe aufgelöst war, lag es nahe, zumal wenn die Ehe kinderlos geblieben, ¬
an die Erben des Mannes die Anforderung zu stellen, daß sie
der Wittwe ihr Heirathsgut herausgeben. Insbesondere wenn etwa schon
im ersten Jahre der ohne Confarreatio oder Coemptio eingegangenen
Ebe, noch ehe durch Usus die Frau in die Manus gekommen sein konnte,
der Mann gestorben war, mochte sich diese Anforderung als durch Billigkeit ¬
dringend geboten geltend machen, und so möchte man es immerhin
tt Paulus in L. 1. D. l. c. setzt hinzu: et cum voto eius, qui dat, ita contrahitur, ut semper
apud maritum sit.