Metadaten : Repetitorium über sämmtliche auf den deutschen Universitäten üblichen juristischen Hauptcollegia in einer möglichst gedrängten Darstellung der Hauptgrundsätze des römischen und deutschen Privat-, des Kirchen-, Lehn-, Criminal- und Proceß-Rechts, so wie der römischen und deutschen Rechtsgeschichte (1)

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nur  alsdann,  wenn  der  bestohlene  Ehegatte,  an  welchen  er  sich
außerdem  allein  halten  muß,  insolvent  ist.  Wegen  eines  nach  getrennter ¬
  Ehe  begangenen  Diebstahls  finden  unter  den  ehemaligen
Eheleuten  die  gewöhnlichen  Rechtsmittel  statt.
§.  247.
VII.  Von  den  Nachtheilen  der  zweiten  Ehe.
Obgleich  successive  Polygamie  im  Ganzen  erlaubt  ist,  so  treffen
doch  den  zur  zweiten  Ehe  schreitenden  Ehegatten  folgende  Nachtheile: =

1)  er  verliert  zu  Gunsten  der  Kinder  erster  Ehe  die  Proprietät
alles  dessen,  was  durch  die  Freigebigkeit  des  vorigen  Ehegatten ¬
  auf  ihn  gekommen  ist,  und  nur  der  lebenslängliche
Nießbrauch  bleibt  ihm  vorbehalten.
Gehen  Vater  und  Mutter  eine  neue  Ehe  ein,  so  verlieren  sie
2)
die  Proprietät  an  dem,  was  sie  von  dem  verstorbenen  Kinde
erster  Ehe  an  solchen  Sachen,  die  dasselbe  von  dem  verstorbenen =
  ersten  Ehegatten  erhielt,  geerbt  haben,  und  dürfen  darüber, =
  zum  Nachtheil  der  Kinder  erster  Ehe  nicht  verfügen,
und  erst  durch  den  Tod  derselben  erhalten  sie  die  Pröprietät
wieder.
3)  Der  aufs  Neue  verheirathete  darf  dem  zweiten  Ehegatten
weder  inter  vivos  noch  mortis  causa  mehr  schenken,  als
das  am  geringsten  bedachte  Kind  erster  Ehe  von  ihm  erhält.
4)  Die  zur  zweiten  Ehe  schreitende  Mutter  verliert  auf  immer
den  Rang  und  den  Gerichtsstand  des  vorigen  Ehemannes,
imgleichen  die  Vormundschaft  über  die  Kinder  erster  Ehe,
auch  kann  sie  die  denselben  gemachten  Geschenke  nur  wegen
grober  Undankbarkeit  und  wenn  sie  ausschweifend  lebt,  gar
nicht  zurückfordern;
5)  Der  zur  zweiten  Ehe  schreitende  Vater  muß  wegen  der  an
seine  Kinder  zu  entrichtenden  Vermächtnisse  Caution  bestellen,
was  manche  Rechtslehrer  auch  hinsichts  der  Mutter  annehmen; ¬
  endlich
)  verliert  der  zur  zweiten  Ehe  schreitende  Ehegatte  alles  dasjenige, =
  was  er  von  dem  ersten  Ehegatten  unter  dem  Beding
der  Nicht=Wiederverheirathung  erhalten  hat.
            
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