- 206
nur alsdann, wenn der bestohlene Ehegatte, an welchen er sich
außerdem allein halten muß, insolvent ist. Wegen eines nach getrennter ¬
Ehe begangenen Diebstahls finden unter den ehemaligen
Eheleuten die gewöhnlichen Rechtsmittel statt.
§. 247.
VII. Von den Nachtheilen der zweiten Ehe.
Obgleich successive Polygamie im Ganzen erlaubt ist, so treffen
doch den zur zweiten Ehe schreitenden Ehegatten folgende Nachtheile: =
1) er verliert zu Gunsten der Kinder erster Ehe die Proprietät
alles dessen, was durch die Freigebigkeit des vorigen Ehegatten ¬
auf ihn gekommen ist, und nur der lebenslängliche
Nießbrauch bleibt ihm vorbehalten.
Gehen Vater und Mutter eine neue Ehe ein, so verlieren sie
2)
die Proprietät an dem, was sie von dem verstorbenen Kinde
erster Ehe an solchen Sachen, die dasselbe von dem verstorbenen =
ersten Ehegatten erhielt, geerbt haben, und dürfen darüber, =
zum Nachtheil der Kinder erster Ehe nicht verfügen,
und erst durch den Tod derselben erhalten sie die Pröprietät
wieder.
3) Der aufs Neue verheirathete darf dem zweiten Ehegatten
weder inter vivos noch mortis causa mehr schenken, als
das am geringsten bedachte Kind erster Ehe von ihm erhält.
4) Die zur zweiten Ehe schreitende Mutter verliert auf immer
den Rang und den Gerichtsstand des vorigen Ehemannes,
imgleichen die Vormundschaft über die Kinder erster Ehe,
auch kann sie die denselben gemachten Geschenke nur wegen
grober Undankbarkeit und wenn sie ausschweifend lebt, gar
nicht zurückfordern;
5) Der zur zweiten Ehe schreitende Vater muß wegen der an
seine Kinder zu entrichtenden Vermächtnisse Caution bestellen,
was manche Rechtslehrer auch hinsichts der Mutter annehmen; ¬
endlich
) verliert der zur zweiten Ehe schreitende Ehegatte alles dasjenige, =
was er von dem ersten Ehegatten unter dem Beding
der Nicht=Wiederverheirathung erhalten hat.