Volltext : System des heutigen römischen Rechts (8)

§.  349.  Widerstreit.  Territorialrechte  in  verschied.  Staaten.  (Forts.)  33
Die  oft  unbewußte  Rücksicht  unserer  Schriftsteller  auf  diese
Ausnahmefälle  hat  nicht  wenig  dazu  beigetragen,  die  übereinstimmende ¬
  Anerkennung  der  Regeln  zu  verhindern,  die
durch  dieselben  beschränkt  werden.  Sollte  es  gelingen,  jene
Ausnahmen  als  solche,  und  zugleich  die  wahren  Gränzen
derselben,  auf  überzeugende  Weise  festzustellen,  so  dürfte  dadurch ¬
  vielleicht  mancher  Widerstreit  über  die  Regeln  selbst
beseitigt,  und  so  die  gegenseitige  Annäherung  der  streitenden
Parteien  gefördert  werden.
Ich  will  es  versuchen,  die  angedeuteten  Ausnahmen
auf  zwei  Klassen  zurückzuführen:
A.  Gesetze  von  streng  positiver,  zwingender
Natur,  die  eben  wegen  dieser  Natur  zu
jener  freien  Behandlung,  unabhängig  von
den  Gränzen  verschiedener  Staaten,  nicht
geeignet  sind.
Rechtsinstitute  eines  fremden  Staates,  deB. ¬

ren  Dasein  in  dem  unsrigen  überhaupt
nicht  anerkannt  ist,  die  also  deswegen  auf
Rechtsschutz  in  unserm  Staate  keinen  Anspruch ¬
  haben.
A.  Gesetze  von  streng  positiver,  zwingender  Natur.
Schon  oben  sind  verschiedene  Gegensätze  in  der  Natur
und  Herkunft  der  Rechtsregeln  hervor  gehoben  worden  (a).
An  diese  müssen  wir  hier  anknüpfen,  wir  reichen  damit
(a)  S.  o.  B.  1  §  15.  16.22.
VIII.
            
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