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Cum igitur placet, quartam minui per libertates.
eveniet, ut qui servos tantum habet in patrimonio
suo, dando eis libertatem, inofficiosi querelam excludat, ¬
nisi etc., so glaube ich nicht, daß Ulpian so geschrieben ¬
habe. Er hatte ohne Zweifel der lex Furia ¬
Caninia, welche die Freilassung der Sclaven sehr
beschränkte, hier erwähnt, und die Compilatoren veränderten ¬
den letzten Theil seiner Worte 222)
Der Pflichttheil konnte auf verschiedne Weise hinterlassen, ¬
und so den Notherben, wie wir mit Beziehung ¬
äuf ihn jene berechtigten Personen jetzt wohl
nennen können, Genüge gethan werden. Das Einfachste ¬
war freilich meistens die Erbeinsetzung
auf eine Portion, welche den Pflichttheil erschöpfte,
oder ihn überstieg. Wer daher zum alleinigen Gesammterben ¬
eingesetzt wurde, der bekam den Pflichttheil ¬
auf jeden Fall, wenn auch noch so viel Legate
oder Fideicommisse auf der Erbschaft lasteten. Denn
vor gänzlicher Aufzehrung schützte das Falcidische Gesetz ¬
oder das Senatusconsult des Pegasus. Ein Viertheil ¬
blieb ihm immer noch unversehrt 30
229) Vg. Gaj. I. 42. 43. Cujas und Schulting zu
L. 8. §. 9. cit. den letzten in seinen Not. ad D. II.
p. 64. und im J. C. A. J. pag. 397.
30) Plin. V. 1. Paul. IV. 5. 5. L. 8. §. 9. h. t.