Inhaltsverzeichnis : Bluntschli, Johann Caspar: Entwicklung der Erbfolge gegen den letzten Willen nach römischem Recht mit besonderer Rücksicht auf die Novelle 115

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Cum  igitur  placet,  quartam  minui  per  libertates.
eveniet,  ut  qui  servos  tantum  habet  in  patrimonio
suo,  dando  eis  libertatem,  inofficiosi  querelam  excludat, ¬
  nisi  etc.,  so  glaube  ich  nicht,  daß  Ulpian  so  geschrieben ¬
  habe.  Er  hatte  ohne  Zweifel  der  lex  Furia ¬
  Caninia,  welche  die  Freilassung  der  Sclaven  sehr
beschränkte,  hier  erwähnt,  und  die  Compilatoren  veränderten ¬
  den  letzten  Theil  seiner  Worte  222)
Der  Pflichttheil  konnte  auf  verschiedne  Weise  hinterlassen, ¬
  und  so  den  Notherben,  wie  wir  mit  Beziehung ¬
  äuf  ihn  jene  berechtigten  Personen  jetzt  wohl
nennen  können,  Genüge  gethan  werden.  Das  Einfachste ¬
  war  freilich  meistens  die  Erbeinsetzung
auf  eine  Portion,  welche  den  Pflichttheil  erschöpfte,
oder  ihn  überstieg.  Wer  daher  zum  alleinigen  Gesammterben ¬
  eingesetzt  wurde,  der  bekam  den  Pflichttheil ¬
  auf  jeden  Fall,  wenn  auch  noch  so  viel  Legate
oder  Fideicommisse  auf  der  Erbschaft  lasteten.  Denn
vor  gänzlicher  Aufzehrung  schützte  das  Falcidische  Gesetz ¬
  oder  das  Senatusconsult  des  Pegasus.  Ein  Viertheil ¬
  blieb  ihm  immer  noch  unversehrt  30
229)  Vg.  Gaj.  I.  42.  43.  Cujas  und  Schulting  zu
L.  8.  §.  9.  cit.  den  letzten  in  seinen  Not.  ad  D.  II.
p.  64.  und  im  J.  C.  A.  J.  pag.  397.
30)  Plin.  V.  1.  Paul.  IV.  5.  5.  L.  8.  §.  9.  h.  t.
            
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