Inhaltsverzeichnis : Vorhoff der gantzen Jurisprudenz Oder Vollständige Einleitung zum Iure Civili, Feudali, Canonico und Publico (Th. 34 (1738))

Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte

954  LIB.  IV.  SECT.  I.  ART.  III.
Dieses  wäre  nun  von  dem  Homicidio  doloso
gnug  geredet.  Es  ist  noch  übrig  von  dem
Homicidio  Non  doloso  etwas  weniges  zu  handeln -
  und  zu  reden.  Dieses  ist  nun  entweder
Culposum,  oder  Non  culposum.  Ersteres  das
Homicidium  culposum  anlangende,  wird  von
LAVTERBACH.  Coll.  ff.  Tit.  ad  L.  Cornel.  de  Sicar.
§.  34.  also  beschrieben,  quod  citra  voluntatem  agentis -
  culpa  committitur,  oder  wo  der  Thaͤter
nicht  den  Willen  gehabt  hat  ihn  umzubringen
er  hat  aber  durch  seine  Schuld  und  Versehen
Gelegenheit  darzu  gegeben.  Letztere  aber  ist
quod  casu,  vel  jure,  citra  culpam  committitur,  oder -
  wenn  durch  einen  besondern  Zufall  den  ich
abzuwenden  und  zu  verhüten  nicht  vermögend
gewesen,  oder  aber  indem  ich  mich  meines
Rechtes  gebrauchet  habe,  jemand  um  das=  |  |
Leben  ist  gebracht  worden.
*  Die  Fortsetzung  dieser  Materie  soll
nächstens  folgen.
DF
            
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