Max-Planck-Institut für
europäische Rechtsgeschichte
954 LIB. IV. SECT. I. ART. III.
Dieses wäre nun von dem Homicidio doloso
gnug geredet. Es ist noch übrig von dem
Homicidio Non doloso etwas weniges zu handeln -
und zu reden. Dieses ist nun entweder
Culposum, oder Non culposum. Ersteres das
Homicidium culposum anlangende, wird von
LAVTERBACH. Coll. ff. Tit. ad L. Cornel. de Sicar.
§. 34. also beschrieben, quod citra voluntatem agentis -
culpa committitur, oder wo der Thaͤter
nicht den Willen gehabt hat ihn umzubringen
er hat aber durch seine Schuld und Versehen
Gelegenheit darzu gegeben. Letztere aber ist
quod casu, vel jure, citra culpam committitur, oder -
wenn durch einen besondern Zufall den ich
abzuwenden und zu verhüten nicht vermögend
gewesen, oder aber indem ich mich meines
Rechtes gebrauchet habe, jemand um das= | |
Leben ist gebracht worden.
* Die Fortsetzung dieser Materie soll
nächstens folgen.
DF