Volltext : Koch, Richard: Vorträge und Aufsätze hauptsächlich aus dem Handels- und Wechselrecht

Der  Inkassomandatar  unter  der  Maske  des  Indossaments.
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dürfen,  oder  positiv  gefaßt,  daß  nur  solche  Einreden  zulässig  sind,
welche  dem  Verpflichteten  nach  Maßgabe  der  Urkunde  selbst
(aus  dem  Wechselrechte  selbst)  oder  unmittelbar  gegen  den
jedesmaligen  Kläger  zustehen.  (Art.  303  des  HandelsgesetzArt. ¬
  82  der  Wechsels. ¬
  Protokolle  S.  556  fg.
buchs
ordnung.
Diese  Wirkung  des  Indossaments,  die  vollkommene  Ablösung
der  dadurch  übertragenen  Forderung  von  allen  Vermögensbeziehungen ¬
  des  Uebertragenden,  ist  von  dem  Indossament  unzertrennlich. ¬
  Bei  dem  Wechsel  kommt  zwar  noch  hinzu,  daß  der
Indossant  sich  gleichzeitig  wechselmäßig  verpflichtet,  daß  sich  also
gleichsam  eine  neue  Tratte  an  die  alte  anschließt.  Diese  Garantiepflicht ¬
  ist  aber  dem  Inhalte  des  Indossaments  so  wenig  wesentlich,
daß  sie  bekanntlich  (ausgenommen  bei  dem  ersten  Giro  des
Wechsels  an  eigene  Order)  durch  einen  Zusatz  ausgeschlossen  werden
kann  (Art.  14  d.  Wechselordnung)  und  bei  dem  handelsrechtlichen
Indossament  ganz  fehlt.5)  Im  Wechselrechte  zwar  fehlt  es  nicht  an
Erscheinungen,  welche  zu  der  Annahme  Veranlassung  geben  könnten,
daß  es  möglich  wäre,  dem  Indossament  auch  jene  charakteristische,
gewissermaßen  absolute  Hauptwirkung  zu  entziehen.  Das  sog.  Procuraindossament, ¬
  welches  zur  Einziehung  und  Einklagung  der
Wechselschuld  ermächtigt  (Art.  17  d.  W.=O.),  nimmt  dem  Wechselschuldner ¬
  nicht  die  Einwendungen  aus  der  Person  des  Indossanten,  6
und  dasselbe  gilt  von  dem  erst  nach  erhobenem  Proteste  ertheilten ¬
  Indossament  (Art.  16  das.).')  Hier  liegen  indessen  in  Wahrheit -
  keine  Indossamente  mehr  vor.  Es  ist  nur  die  Form  des  Indossaments ¬
  angewandt,  das  Wesen  ist  ausgeschlossen.  Das  nach
erhobenem  Protest  gegebene  Giro  ist  wesentlich  eine  Cession  des
3)  Vergl.  Protokolle  S.  554  fg.,  560.  Koch,  Kommentar  S.  310
Note  77.  —  Die  Haftung  des  handelsrechtlichen  Indossanten  gegenüber  seinem
Indossatar  darf  zwar  als  Regel  gelten,  ist  aber  dem  Indossament  an  sich
fremd  und  steht  ganz  außerhalb  desselben,  weil  sie  von  dessen  Rechtsgrunde
abhängt.  —  Vergl.  Endemann,  Handelsrecht  §.  107  (4.  Aufl.  S.  386).
Wächter,  Wechsellehre  S.  264  (Wechselrecht  S.  237).  Volkmar
u.  Löwy,  Wechselordn.,  S.  90.
7)  Striethorst,  Archiv  für  Rechtsfälle  Bd.  11  S.  26,  Bd.  17  S.  103.
Siebenhaar,  Archiv  für  deutsches  Wechselrecht  Bd.  4  S.  449,  Entscheidungen ¬
  des  Obertribunals  Bd.  31  S.  70.
Koch,  Aufsätze.
            
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