Der Inkassomandatar unter der Maske des Indossaments.
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dürfen, oder positiv gefaßt, daß nur solche Einreden zulässig sind,
welche dem Verpflichteten nach Maßgabe der Urkunde selbst
(aus dem Wechselrechte selbst) oder unmittelbar gegen den
jedesmaligen Kläger zustehen. (Art. 303 des HandelsgesetzArt. ¬
82 der Wechsels. ¬
Protokolle S. 556 fg.
buchs
ordnung.
Diese Wirkung des Indossaments, die vollkommene Ablösung
der dadurch übertragenen Forderung von allen Vermögensbeziehungen ¬
des Uebertragenden, ist von dem Indossament unzertrennlich. ¬
Bei dem Wechsel kommt zwar noch hinzu, daß der
Indossant sich gleichzeitig wechselmäßig verpflichtet, daß sich also
gleichsam eine neue Tratte an die alte anschließt. Diese Garantiepflicht ¬
ist aber dem Inhalte des Indossaments so wenig wesentlich,
daß sie bekanntlich (ausgenommen bei dem ersten Giro des
Wechsels an eigene Order) durch einen Zusatz ausgeschlossen werden
kann (Art. 14 d. Wechselordnung) und bei dem handelsrechtlichen
Indossament ganz fehlt.5) Im Wechselrechte zwar fehlt es nicht an
Erscheinungen, welche zu der Annahme Veranlassung geben könnten,
daß es möglich wäre, dem Indossament auch jene charakteristische,
gewissermaßen absolute Hauptwirkung zu entziehen. Das sog. Procuraindossament, ¬
welches zur Einziehung und Einklagung der
Wechselschuld ermächtigt (Art. 17 d. W.=O.), nimmt dem Wechselschuldner ¬
nicht die Einwendungen aus der Person des Indossanten, 6
und dasselbe gilt von dem erst nach erhobenem Proteste ertheilten ¬
Indossament (Art. 16 das.).') Hier liegen indessen in Wahrheit -
keine Indossamente mehr vor. Es ist nur die Form des Indossaments ¬
angewandt, das Wesen ist ausgeschlossen. Das nach
erhobenem Protest gegebene Giro ist wesentlich eine Cession des
3) Vergl. Protokolle S. 554 fg., 560. Koch, Kommentar S. 310
Note 77. — Die Haftung des handelsrechtlichen Indossanten gegenüber seinem
Indossatar darf zwar als Regel gelten, ist aber dem Indossament an sich
fremd und steht ganz außerhalb desselben, weil sie von dessen Rechtsgrunde
abhängt. — Vergl. Endemann, Handelsrecht §. 107 (4. Aufl. S. 386).
Wächter, Wechsellehre S. 264 (Wechselrecht S. 237). Volkmar
u. Löwy, Wechselordn., S. 90.
7) Striethorst, Archiv für Rechtsfälle Bd. 11 S. 26, Bd. 17 S. 103.
Siebenhaar, Archiv für deutsches Wechselrecht Bd. 4 S. 449, Entscheidungen ¬
des Obertribunals Bd. 31 S. 70.
Koch, Aufsätze.