252 Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. IV. Verletzung.
Allein ganz allgemein war dieses Wahlverhältniß zwischen
öffentlicher und Privatstrafe nicht; die Publicanen sollten
für ihre Delicte eine Privatstrafe erleiden, und daneben
sollte noch eine öffentliche Strafe eintreten (mm).
§ 235.
Aufhebung des Klagrechts. II. Concurrenz. Gemeinsame
Betrachtungen.
Bisher ist die Regel ausführlich dargestellt worden,
daß, in den Fällen wahrer Concurrenz, eine früher gebrauchte ¬
Klage die spätere ausschließt, und zwar bald
ganz (§ 232), bald nur theilweise (§ 233). Es ist nunmehr ¬
zu untersuchen, Was eigentlich in der früheren
Klage diese zerstörende Kraft hat, und durch welche Rechtsformen =
der Zweck dieser Zerstörung bewirkt wird. Beides ¬
hatte im älteren Recht viele Verwicklungen und Schwierigkeiten, ¬
ist aber im neuesten Recht sehr einfach geworden.
Die erste Frage ist leicht zu beantworten aus dem
oben für die Concurrenz aufgestellten Grundsatz, daß das
schon Erlangte nicht mehr mit einer Klage gefordert werden ¬
kann (§ 231.232).
na tripli restituitur: amplius
— Im heutigen Recht ist diese
extra ordinem plectuntur. AlWahl ¬
noch weiter ausgedehnt auf
terum enim utilitas privatorum,
Abbitte, Ehrenerklärung, oder Wialterum ¬
vigor publicae disciderruf. ¬
(mm) L. 9 § 5 de publicanis
plinae postulat." Der Grund
(39.4.). „Quod illicite .. exlag ¬
also hier in dem besonderen
actum est, cum altero tanto
Verhältniß, worin die Publicanen
passis injuriam exsolvitur: per
zum Staate standen.
vim vero extortum cum poe¬