Volltext : System des heutigen römischen Rechts (5)

252  Buch  II.  Rechtsverhältnisse.  Kap.  IV.  Verletzung.
Allein  ganz  allgemein  war  dieses  Wahlverhältniß  zwischen
öffentlicher  und  Privatstrafe  nicht;  die  Publicanen  sollten
für  ihre  Delicte  eine  Privatstrafe  erleiden,  und  daneben
sollte  noch  eine  öffentliche  Strafe  eintreten  (mm).
§  235.
Aufhebung  des  Klagrechts.  II.  Concurrenz.  Gemeinsame
Betrachtungen.
Bisher  ist  die  Regel  ausführlich  dargestellt  worden,
daß,  in  den  Fällen  wahrer  Concurrenz,  eine  früher  gebrauchte ¬
  Klage  die  spätere  ausschließt,  und  zwar  bald
ganz  (§  232),  bald  nur  theilweise  (§  233).  Es  ist  nunmehr ¬
  zu  untersuchen,  Was  eigentlich  in  der  früheren
Klage  diese  zerstörende  Kraft  hat,  und  durch  welche  Rechtsformen =
  der  Zweck  dieser  Zerstörung  bewirkt  wird.  Beides ¬
  hatte  im  älteren  Recht  viele  Verwicklungen  und  Schwierigkeiten, ¬
  ist  aber  im  neuesten  Recht  sehr  einfach  geworden.
Die  erste  Frage  ist  leicht  zu  beantworten  aus  dem
oben  für  die  Concurrenz  aufgestellten  Grundsatz,  daß  das
schon  Erlangte  nicht  mehr  mit  einer  Klage  gefordert  werden ¬
  kann  (§  231.232).
na  tripli  restituitur:  amplius
—  Im  heutigen  Recht  ist  diese
extra  ordinem  plectuntur.  AlWahl ¬
  noch  weiter  ausgedehnt  auf
terum  enim  utilitas  privatorum,
Abbitte,  Ehrenerklärung,  oder  Wialterum ¬
  vigor  publicae  disciderruf. ¬

(mm)  L.  9  §  5  de  publicanis
plinae  postulat."  Der  Grund
(39.4.).  „Quod  illicite  ..  exlag ¬
  also  hier  in  dem  besonderen
actum  est,  cum  altero  tanto
Verhältniß,  worin  die  Publicanen
passis  injuriam  exsolvitur:  per
zum  Staate  standen.
vim  vero  extortum  cum  poe¬
            
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