Objekt : Späing, Wilhelm: Handelsregister und Firmenrecht nach deutschem und außerdeutschem Rechte

IV.  Prüfung  der  Angemessenheit  der  Bestimmungen
82
C.  Umfang  der  Eintragungen  in  das  Firmen-  und
Gesellschaftsregister.
Der  Umfang  der  Eintragungen  in  das  Handelsregister  muß
sich  nach  dem  Bedürfnisse  der  Oeffentlichkeit  richten.  Die  im
Allg.  Deutsch.  HGB.  darüber  enthaltenen  Bestimmungen  sind  im
wesentlichen  zutreffend.  Bei  Einzelkaufleuten  wird  der  Wortlaut
und  die  Zeichnung  der  Firma,  die  Person  des  Kaufmanns  und  das
Datum  der  Eintragung  aus  dem  Register  ersichtlich  sein  müssen,
dagegen  ist  die  Angabe  des  Geschäftszweiges  ohne  wesentliches
Interesse.  Bei  Gesellschaften  muß  der  Umfang  der  eintragungspflichtigen ¬
  Umstände  bei  den  einzelnen  Gesellschaftsarten  verschieden
sein,  jedoch  als  Grundsatz  gelten,  daß  das  Wesen  der  Gesellschaft
aus  dem  Register  mit  Deutlichkeit  erkennbar  ist.  Bei  allen  Gesellschaften ¬
  sind  demnach  einzutragen:  die  Firma  und  der  Sitz  der
Gesellschaft,  die  genaue  Bezeichnung  der  Vertreter,  sowie  die
Art  und  Weise,  in  welcher  die  Gesellschaft  durch  die  Vertretung
verbindlich  gemacht  wird,  wozu  auch  die  Zeichnung  der  Vertreter ¬
  in  der  für  jene  verpflichtenden  Form  gehört,  die  Art
der  persönlichen  Betheiligung  und  der  sachlichen  Haftung,  die
Dauer  der  Gesellschaft  und  das  Datum  der  Protokollirung.  Bei
offenen  Gesellschaften  müssen  sämmtliche  Mitglieder  genau  bezeichnet ¬
  werden,  damit  über  die  Personen,  welche  für  die  Verbindlichkeiten ¬
  der  Gesellschaft  haften,  kein  Zweifel  herrscht,  dagegen
bedarf  es  keiner  Angabe  der  Vermögenseinlagen,  da  die  Gesellschafter ¬
  mit  ihrem  ganzen  Vermögen  für  die  Erfüllung  der  Verpflichtungen ¬
  der  Gesellschaft  einzustehen  haben.  Von  Commanditgesellschaften ¬
  gilt  dasselbe,  soweit  sie  offene  Gesellschaften  sind;  im
übrigen  findet  nur  eine  sachliche  Haftung  statt,  und  müßte  demnach
an  und  für  sich  die  Angabe  der  Gesammtsumme  der  Einlagen  der
Commanditisten  genügen.  Die  Einlagen  sind  jedoch  von  den  Personen ¬
  der  Einleger  nicht  zu  trennen,  schon  allein  der  Möglichkeit
wegen,  daß  eine  Einlage  nicht  voll  eingezahlt  ist,  und  wird  nur
die  Commanditgesellschaft  vollständiges  Vertrauen  genießen,  bei
welcher  sowohl  die  Commanditisten,  wie  die  einzelnen  Einlagen
derselben  bekannt  sind.  Es  ist  daher  nicht  zu  umgehen,  daß  auch
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer