IV. Prüfung der Angemessenheit der Bestimmungen
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C. Umfang der Eintragungen in das Firmen- und
Gesellschaftsregister.
Der Umfang der Eintragungen in das Handelsregister muß
sich nach dem Bedürfnisse der Oeffentlichkeit richten. Die im
Allg. Deutsch. HGB. darüber enthaltenen Bestimmungen sind im
wesentlichen zutreffend. Bei Einzelkaufleuten wird der Wortlaut
und die Zeichnung der Firma, die Person des Kaufmanns und das
Datum der Eintragung aus dem Register ersichtlich sein müssen,
dagegen ist die Angabe des Geschäftszweiges ohne wesentliches
Interesse. Bei Gesellschaften muß der Umfang der eintragungspflichtigen ¬
Umstände bei den einzelnen Gesellschaftsarten verschieden
sein, jedoch als Grundsatz gelten, daß das Wesen der Gesellschaft
aus dem Register mit Deutlichkeit erkennbar ist. Bei allen Gesellschaften ¬
sind demnach einzutragen: die Firma und der Sitz der
Gesellschaft, die genaue Bezeichnung der Vertreter, sowie die
Art und Weise, in welcher die Gesellschaft durch die Vertretung
verbindlich gemacht wird, wozu auch die Zeichnung der Vertreter ¬
in der für jene verpflichtenden Form gehört, die Art
der persönlichen Betheiligung und der sachlichen Haftung, die
Dauer der Gesellschaft und das Datum der Protokollirung. Bei
offenen Gesellschaften müssen sämmtliche Mitglieder genau bezeichnet ¬
werden, damit über die Personen, welche für die Verbindlichkeiten ¬
der Gesellschaft haften, kein Zweifel herrscht, dagegen
bedarf es keiner Angabe der Vermögenseinlagen, da die Gesellschafter ¬
mit ihrem ganzen Vermögen für die Erfüllung der Verpflichtungen ¬
der Gesellschaft einzustehen haben. Von Commanditgesellschaften ¬
gilt dasselbe, soweit sie offene Gesellschaften sind; im
übrigen findet nur eine sachliche Haftung statt, und müßte demnach
an und für sich die Angabe der Gesammtsumme der Einlagen der
Commanditisten genügen. Die Einlagen sind jedoch von den Personen ¬
der Einleger nicht zu trennen, schon allein der Möglichkeit
wegen, daß eine Einlage nicht voll eingezahlt ist, und wird nur
die Commanditgesellschaft vollständiges Vertrauen genießen, bei
welcher sowohl die Commanditisten, wie die einzelnen Einlagen
derselben bekannt sind. Es ist daher nicht zu umgehen, daß auch