§. 26. Aussprüche der Römer über das wissenschaftliche Recht. 161
die, als tief in der menschlichen Natur gegründet, in allen
geistigen Gebieten, und besonders im religiösen, stets wiederkehrt: ¬
indem wir glauben, diejenige Verkörperung des
Gedankens, die wir durch redliche Anstrengung unsrer
eigenen Kraft hervorgebracht haben, Anderen als ausschließend ¬
gültig aufstellen zu dürfen, den Irrthum für
immer bannend, freylich aber zugleich die Freyheit des
Geistes. Eine solche juristische Concordienformel stellte
Justinian auf, und Niemand sollte wagen, den Frieden
zu stören, den sie zu bringen bestimmt war. Wollen wir
ihn darüber hart beurtheilen? Unser Gesichtskreis ist
durch die Erfahrungen von Ein bis Zwey Tausend Jahren ¬
mehr erweitert, und doch wohnt das Wesentliche jener
Gedanken Justinians noch jetzt in denen, die von der Abfassung ¬
neuer Gesetzbücher so schwärmerische Hoffnungen
hegen: freylich ohne die Macht, und gewiß auch ohne den
Willen, ihre Gedanken durch so harten Zwang, wie es
Justinian versuchte, zur Ausführung zu bringen.
Diese Betrachtungen sollen nicht etwa das Verfahren
Justiniaus rechtfertigen, wozu ich gewiß nicht geneigt bin,
sondern nur in einem milderen Lichte darstellen, vorzüglich
aber insoweit begreiflich machen, daß die Thatsache, von
deren Darstellung an dieser Stelle zunächst die Rede ist,
als buchstäblich wahr angenommen, und gegen jede künstliche ¬
oder gewaltsame Deutung geschützt werde.
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