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Diese
besondere der eigentlichen ländlichen Bevölkerung.
muss in ihm den Mann ihres Vertrauens finden, von welchem
sie erwarten mag, dass er alle ihre Rechtsangelegenheiten
sachgemäss und gehörig ordne, ihre Individualität erkenne
und berücksichtige. Eine collegiale Gerichtsverfassung der
ersten Instanz, wie sie in dem grössten Theile des preussischen ¬
Staats besteht, entspricht diesen Anforderungen wenig, es
wirde aber unserer geringen Ansicht nach ein grosser politischer
Fehler sein, wenn man die Entfremdung der Gerichtseinge
sessenen von dem Organe der obrigkeitlichen Gewalt durch
das Processverfahren noch mehr erweitern, wenn man den
Einzelrichter als eine Spruchbehörde hinstellen wollte, welche
grundsätzlich nach den Worten verfährt: da mihi factum, dabo
tibi jus. Deutschen Rechtsanschauungen und deutscher Rechtssitte
wird das nicht entsprechen. — Diesem Allen nach dürfte es
dringend geboten erscheinen, dass im Verfahren vor Einzelrichtern ¬
dem Kläger das Protocoll des Einzelrichters offen
stehe, um unter Beihülfe des nobile officium judicis zu diesein
Protocolle seine Klage zu formiren; dass eine Abschrift dieses
Protocolles nicht etwa dem Kläger übergeben werde, damit
dieser seinerseits unmittelbar den Gerichtsvollzieher mit der
Behändigung beauftrage, sondern dass dieser Auftrag Namens
des Klägers vom Gerichtsschreiber ertheilt werde, falls nicht
der Kläger ausdrücklich das Gegentheil begehrt. Diese unseres
Erachtens angemessenen und dem Bedürfnisse des Lebens entsprechenden ¬
Grundsätze befolgt die hannoversche Processordnung ¬
und mit ihr der Entwurf einer gemeinsamen deutschen
Processordnung. Die in den Rheinlanden bestehenden Einrichtungen ¬
sollten uns hier nicht zum Muster dienen. Selbst
grosse Uebelstände, welche übernommen werden müssten,
erscheinen uns erträglich und werden vielleicht als solche
gar nicht empfunden, wenn im Laufe mehrerer Menschenalter
die Gewöhnung sich wirksam erweisct. Ein Gesetzgeber aber,
welcher sich frei entschliessen kann, wird sicherlich wohlthun,
den bestehenden Verhältnissen und der im Volke lebenden
Rechtssitte eine schonende Rücksicht nicht zu versagen.
Es erübrigt noch ein Punkt, welcher von einer nicht ge