Objekt : Zur Reform des Civilprocesses in Deutschland (2)

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Diese
besondere  der  eigentlichen  ländlichen  Bevölkerung.
muss  in  ihm  den  Mann  ihres  Vertrauens  finden,  von  welchem
sie  erwarten  mag,  dass  er  alle  ihre  Rechtsangelegenheiten
sachgemäss  und  gehörig  ordne,  ihre  Individualität  erkenne
und  berücksichtige.  Eine  collegiale  Gerichtsverfassung  der
ersten  Instanz,  wie  sie  in  dem  grössten  Theile  des  preussischen ¬
  Staats  besteht,  entspricht  diesen  Anforderungen  wenig,  es
wirde  aber  unserer  geringen  Ansicht  nach  ein  grosser  politischer
Fehler  sein,  wenn  man  die  Entfremdung  der  Gerichtseinge
sessenen  von  dem  Organe  der  obrigkeitlichen  Gewalt  durch
das  Processverfahren  noch  mehr  erweitern,  wenn  man  den
Einzelrichter  als  eine  Spruchbehörde  hinstellen  wollte,  welche
grundsätzlich  nach  den  Worten  verfährt:  da  mihi  factum,  dabo
tibi  jus.  Deutschen  Rechtsanschauungen  und  deutscher  Rechtssitte
wird  das  nicht  entsprechen.  —  Diesem  Allen  nach  dürfte  es
dringend  geboten  erscheinen,  dass  im  Verfahren  vor  Einzelrichtern ¬
  dem  Kläger  das  Protocoll  des  Einzelrichters  offen
stehe,  um  unter  Beihülfe  des  nobile  officium  judicis  zu  diesein
Protocolle  seine  Klage  zu  formiren;  dass  eine  Abschrift  dieses
Protocolles  nicht  etwa  dem  Kläger  übergeben  werde,  damit
dieser  seinerseits  unmittelbar  den  Gerichtsvollzieher  mit  der
Behändigung  beauftrage,  sondern  dass  dieser  Auftrag  Namens
des  Klägers  vom  Gerichtsschreiber  ertheilt  werde,  falls  nicht
der  Kläger  ausdrücklich  das  Gegentheil  begehrt.  Diese  unseres
Erachtens  angemessenen  und  dem  Bedürfnisse  des  Lebens  entsprechenden ¬
  Grundsätze  befolgt  die  hannoversche  Processordnung ¬
  und  mit  ihr  der  Entwurf  einer  gemeinsamen  deutschen
Processordnung.  Die  in  den  Rheinlanden  bestehenden  Einrichtungen ¬
  sollten  uns  hier  nicht  zum  Muster  dienen.  Selbst
grosse  Uebelstände,  welche  übernommen  werden  müssten,
erscheinen  uns  erträglich  und  werden  vielleicht  als  solche
gar  nicht  empfunden,  wenn  im  Laufe  mehrerer  Menschenalter
die  Gewöhnung  sich  wirksam  erweisct.  Ein  Gesetzgeber  aber,
welcher  sich  frei  entschliessen  kann,  wird  sicherlich  wohlthun,
den  bestehenden  Verhältnissen  und  der  im  Volke  lebenden
Rechtssitte  eine  schonende  Rücksicht  nicht  zu  versagen.
Es  erübrigt  noch  ein  Punkt,  welcher  von  einer  nicht  ge
            
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