Inhaltsverzeichnis : Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts (Bd. 16 = N.F Bd. 4 (1878))

Heber Vertragsschluß unter Abwesenden.

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Fall bei Bewilligung einer Entscheidungsfrist und unter Abwe-
senden. Letzteren Fall haben wir vornehmlich im Auge gehabt.
Wir sehen: das römische Recht kennt keine von den gedach-
ten Arten des Offertschutzes. Und doch erfordern einen solchen
die Bedürfnisse des modernen Verkehrs bei Schuldverträgen in
dringendster Weise. Alle Juristen sind darüber einig. Das Han-
delsgesetzbuch hat, um dem Bedürfniß entgegenzukommen, der
Offerte auf bestimmte Zeit bindende, den Widerruf ausschließende
Kraft ertheilt. Den römischen Juristen dagegen sollte das Be-
dürfniß zu gering erschienen sein, um demselben durch eine Ae
welche von Berufswegen eine Uebersicht über das Ganze haben sollen und
demnach auch im Stande sein müssen, dem Einzelnen seine Stelle anzuweisen.
Der Juristenstand ist zwar nicht Träger und Erwecker aber Organi-
sator des Gewohnheits-Rechts.
Mit der hier in Frage stehenden Lehre sähe es weit besser aus, wenn
die große Anzahl ihrer Bearbeiter diese Seite des juristischen Berufs berück-
sichtigt hätte.
Voraussetzung für dessen zweckentsprechende Ausübung ist freilich, daß
man, der Mahnung vonScheurl's a. a. O. 248—249 folgend, zunächst
feststellt, was die ratio iuris ergiebt, und sich dabei durch die praktische Un-
zulänglichkeit der Resultate nicht beirren lasse. Denn, wie gesagt, wer im
Einzelnen ausbauen will und soll, muß die Uebersicht des Ganzen haben.
Auch darf man sich nicht durch Quellenstellen, welche eine Analogie nur
auf dem Wege sehr komplizirter und darum stets bestreitbarer Interpretation
gewähren, vom Wege abbringen lassen. Unzweifelhafte Ailskunft geben nun
einmal unsere Quellen nicht, höchstens partiell.
Schon Scheur l ist mit der Konstruktion der Offerte als Mandat seiner
eigenen Mahnung untreu geworden. So auch fast alle seine Nachfolger.
Am Auffälligsten tritt dies — von Einzelnen abgesehen, — bei Re-
gelsberger hervor. Und was ist die Folge?
Sein Werk ist ohne Zweifel bedeutend angelegt; der Plan ist umfas-
send und gut durchgeführt. Die Sprache ist klar und prägnant. Er hat,
wie kein Anderer, aus dem Verkehrsleben eine Fülle von geschmackvoll ge-
sichtetem Material beigebracht. Und doch welche Prinziplosigkeit! Oder
besser welches Heer von sich kreuzenden und widersprechenden Prinzipien
muß der Aufrechterhaltung des einen dienen, mit welchem sie alle unver-
einbar sind!

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