Metadaten : Renaud, Achilles: ¬Das Recht der Stillen Gesellschaften und der Vereinigungen zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung

§  6.  Das  deutsche  Handelsgesetzb.  —  Sonstige  Gesetzgebungen.  55
wie  sie  das  Preuß.  Landrecht  und  das  Oesterr.  bürgerliche -
  Gesetzbuch  regeln,  ähnlich  sieht.
Es  gehören  hierher  zunächst  die  Civilgesetzbücher
mehrerer  Cantone  der  deutschen  Schweiz.
Unter  diesen  bestimmt  das  Bürgerliche  Gesetzbuch
den  Canton  Bern  (1830)  §  886:
für
«Personen,  welche  der  Gesellschaft  ein  Capital  auf
Gewinn  und  Verlust  überlassen,  die  sich  aber  nie  öffentlich -
  als  ordentliche  Glieder  der  Gesellschaft  angekündigt
haben,  haften  nur  mit  dem  Capital,  welches  sie  eingeschossen, -
  die  ordentlichen  Glieder  der  Gesellschaft
aber  mit  ihrem  ganzen  Vermögen».
Wie  dieses  Gesetz  nur  auf  die  bloße  Capitalbetheiligung
bei  einer  Gesellschaft,  die  übrigens  nicht  nothwendig  eine
Handelsgesellschaft  sein  muß,  reflectirt,  so  gilt  das  Nämliche
von  dem  Civilgesetzbuche  für  den  Canton  Solothurn
(1847).  Dasselbe  erklärt  (§  1217):
«Personen,  welche  der  Gesellschaft  ein  Capital  auf
Gewinn  und  Verlust  überlassen,  die  sich  aber  nie  öffentlich ¬
  als  ordentliche  Mitglieder  angekündigt  haben  (Commanditare), ¬
  haften  nur  mit  dem  Capitale,  das  sie  eingeschossen -
  haben»,
und
fügt  alsdann  bei:
«In  Hinsicht  des  Ranges  im  Geldstage  der  Gesellschaft
gelten  für  die  Commanditare  die  gleichen  Vorschriften
wie  für  die  ordentlichen  Mitglieder»
Dagegen  bestimmt  das  Bürgerliche  Gesetzbuch  des
Cantons  Luzern  (1832)  Art.  686:
«Commanditare,  Personen,  welche  einer  Handlungsgesellschaft -
  ein  Capital  auf  Gewinn  und  Verlust -
  überlassen,  die  sich  aber  nicht  als  ordentliche
Glieder  der  Gesellschaft  angekündigt  haben,  haften  nur
mit  dem  Capitale,  welches  sie  eingeschossen.  Die  ordentlichen ¬
  Mitglieder  der  Gesellschaft  aber  mit  ihrem  Vermögen». ¬

Eingehender  ist  das  Bündnerische  Civilgesetzbuch
(1862).  —  Nachdem  dasselbe  zunächst  Vorschriften  über  den
Gesellschaftsvertrag  im  Allgemeinen  gegeben  (§  437  fg.
regelt  es  besondere  Gattungen  (§§  446  fg.)  und  führt
unter  denselben  auf:  die  offene  Gesellschaft  mit  Firma.
die  stille  Gesellschaft  oder  Commanditgesellschaft
und  die  Actiengesellschaft.
«Die  stille  Gesellschaft  (Commanditengesellschaft)», -
  sagt  aber  das  Gesetz  (§  447),  «wird  dadurch
            
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