Metadaten : Pandekten (3)

§  89.  2.  Die  Pupillarsubstitution.
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das  Kind  sein  Erbe  nicht  wird,  und  außerdem,  damit  verbunden
oder  allein  pupillariter,  d.  h.  für  den  Fall,  daß  es  ihn  überlebt.
aber  in  den  Jahren  der  Unmündigkeit  verstirbt.?
Die  Pupillarsubstitution  war  eine  Schöpfung  der  Sitte  in  den
letzten  Zeiten  der  Republik.  Starke  Impulse  drängten  auf  sie  hin,
nicht  bloß  die  Unvollkommenheit  der  alten  gesetzlichen  Intestaterbfolge,
nach  welcher  leicht  entfernte  Agnaten  und  die  Gentilen  den  Nachlaß  des
Kindes  trotz  des  Vorhandenseins  nächster  Verwandter  desselben  erlangten. ¬
  Man  glaubte  auch  das  Leben  des  Kindes  gegen  Frevel  zu
sichern,  wenn  man  dessen  Erben  in  verschlossenen,  wohlverwahrten
Testamentsurkunden  ernannte  und  dadurch  ungewiß  machte,  wer  im
Falle  der  Wegräumung  des  Kindes  dessen  Erbe  würde.
Freilich  waren  erhebliche  juristische  Schwierigkeiten  zu  überwinden.
Anfänglich  betrachtete  man  den  Pupillarsubstituten  einfach  als
Erben  des  Vaters,  der  ihn  ernannte.  Zwar  erhält  der  Pupillarsubstitut ¬
  den  Nachlaß  des  Kindes;  doch  glaubte  man  denselben  als
identisch  mit  dem  des  Vaters  ansehen  zu  können,  was  er  ja  thatsächlich
in  vielen  Fällen  auch  war.
Aber  diese  Auffassung  ließ  sich  nicht  festhalten.  Sie  stand  in
Widerspruch  mit  der  Regel  semel  heres  semper  heres,  wenn  das
Kind  seinen  Vater  beerbt  hatte  und  in  den  Jahren  der  Unmündigkeit
verstarb.  Noch  unhaltbarer  war  sie,  wenn  sich  das  Kind  von  der
väterlichen  Erbschaft  abstinirt  hatte  oder  gar  vom  Vater  exheredirt
war,  aber  aus  anderen  Quellen,  z.  B.  von  seiner  Mutter  nach  des
substitutione  28,  6;  Cod.  de  impuberum  et  de  aliis  substit.  6,  26;  Keller,  Institutionen -
  S.  265;  Vangerow  §  452,  Pietak,  z.  L.  v.  d.  Pupillarsubstitution  im
Archiv  für  civ.  Praxis  Bd.  58  n.  12,  Bd.  59  n.  1.
2)  Ulpian.  fragm.  Tit.  XXIII  §  7.  Liberis  impuberibus  in  potestate
manentibus  tam  natis  quam  postumis  heredes  substituere  parentes  possunt
duplici  modo,  id  est  aut  eo,  quo  extraneis,  ut,  si  heredes  non  extiterint  liberi,
substitutus  heres  fiat,  aut  proprio  jure,  ut,  si  post  mortem  parentis  heredes
facti  intra  pubertatem  decesserint,  substitutus  heres  fiat,  l.  1  §  1  D.  h.  t.  28,  6,
Gajus  Inst.  II  §  181.
3)  Gajus  Inst.  II  §  181.
4)  Dies  nehmen  die  bei  weitem  meisten  neueren  an,  vgl.  unter  anderen
Vangerow  Bd.  2  §  452.  Mit  Unrecht  hat  sich  Pietak  a.  a.  O.  Bd.  58  S.  378  hiergegen ¬
  erklärt.  Daß  man  den  Pupillarsubstituten  ursprünglich  als  Erben  des  Vaters
betrachtete,  ergiebt  sich  aus  der  gewöhnlich  angewendeten  Formel  l.  1  §  1  D.  h.  t.
28,  6  „si  heres  non  erit,  sive  erit  et  intra  pubertatem  decesserit  tunc  Gajus
Sejus  heres  mihi  esto“,  Cicero  de  inventione  cap.  42,  de  oratore  II  cap.  32.
Die  ältere  Ansicht  ist  noch  vertreten  in  der  bekannten  l.  29  D.  de  rebus  auctoritate ¬
  judicis  42,  5  von  Javolenus  libro  1  epistularum,  dessen  Ausführung  auf
dem  Grundgedanken  ruht  „hereditas  et  patris  et  filii  una  est“.  Anders  l.  42  D.
de  a.  vel  o.  her.  29,  2.
            
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