§ 89. 2. Die Pupillarsubstitution.
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das Kind sein Erbe nicht wird, und außerdem, damit verbunden
oder allein pupillariter, d. h. für den Fall, daß es ihn überlebt.
aber in den Jahren der Unmündigkeit verstirbt.?
Die Pupillarsubstitution war eine Schöpfung der Sitte in den
letzten Zeiten der Republik. Starke Impulse drängten auf sie hin,
nicht bloß die Unvollkommenheit der alten gesetzlichen Intestaterbfolge,
nach welcher leicht entfernte Agnaten und die Gentilen den Nachlaß des
Kindes trotz des Vorhandenseins nächster Verwandter desselben erlangten. ¬
Man glaubte auch das Leben des Kindes gegen Frevel zu
sichern, wenn man dessen Erben in verschlossenen, wohlverwahrten
Testamentsurkunden ernannte und dadurch ungewiß machte, wer im
Falle der Wegräumung des Kindes dessen Erbe würde.
Freilich waren erhebliche juristische Schwierigkeiten zu überwinden.
Anfänglich betrachtete man den Pupillarsubstituten einfach als
Erben des Vaters, der ihn ernannte. Zwar erhält der Pupillarsubstitut ¬
den Nachlaß des Kindes; doch glaubte man denselben als
identisch mit dem des Vaters ansehen zu können, was er ja thatsächlich
in vielen Fällen auch war.
Aber diese Auffassung ließ sich nicht festhalten. Sie stand in
Widerspruch mit der Regel semel heres semper heres, wenn das
Kind seinen Vater beerbt hatte und in den Jahren der Unmündigkeit
verstarb. Noch unhaltbarer war sie, wenn sich das Kind von der
väterlichen Erbschaft abstinirt hatte oder gar vom Vater exheredirt
war, aber aus anderen Quellen, z. B. von seiner Mutter nach des
substitutione 28, 6; Cod. de impuberum et de aliis substit. 6, 26; Keller, Institutionen -
S. 265; Vangerow § 452, Pietak, z. L. v. d. Pupillarsubstitution im
Archiv für civ. Praxis Bd. 58 n. 12, Bd. 59 n. 1.
2) Ulpian. fragm. Tit. XXIII § 7. Liberis impuberibus in potestate
manentibus tam natis quam postumis heredes substituere parentes possunt
duplici modo, id est aut eo, quo extraneis, ut, si heredes non extiterint liberi,
substitutus heres fiat, aut proprio jure, ut, si post mortem parentis heredes
facti intra pubertatem decesserint, substitutus heres fiat, l. 1 § 1 D. h. t. 28, 6,
Gajus Inst. II § 181.
3) Gajus Inst. II § 181.
4) Dies nehmen die bei weitem meisten neueren an, vgl. unter anderen
Vangerow Bd. 2 § 452. Mit Unrecht hat sich Pietak a. a. O. Bd. 58 S. 378 hiergegen ¬
erklärt. Daß man den Pupillarsubstituten ursprünglich als Erben des Vaters
betrachtete, ergiebt sich aus der gewöhnlich angewendeten Formel l. 1 § 1 D. h. t.
28, 6 „si heres non erit, sive erit et intra pubertatem decesserit tunc Gajus
Sejus heres mihi esto“, Cicero de inventione cap. 42, de oratore II cap. 32.
Die ältere Ansicht ist noch vertreten in der bekannten l. 29 D. de rebus auctoritate ¬
judicis 42, 5 von Javolenus libro 1 epistularum, dessen Ausführung auf
dem Grundgedanken ruht „hereditas et patris et filii una est“. Anders l. 42 D.
de a. vel o. her. 29, 2.