Inhaltsverzeichnis : ¬Ein Mahnruf zur Reform des Actienrechts

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4.  Wenn  Käufer  und  Verkäufer  die  Ungültigkeit  des  Kaufes
vorschützen  würden.
5.  Auf  Verlangen  des  Käufers,  wenn  er  seit  dem  Kaufsabschluß ¬
  eine  vorher  nicht  gekannte  Beschwerde  oder  Verhaftung  entdeckt, ¬
  auf  so  lange,  bis  der  Verkäufer  die  Sache  von  der  Last
befreit  oder  deren  Aufnahme  in  den  Kauf  gegen  Entschädigung  an
den  Käufer  zugestanden  haben  wird.
6.  Auf  Verlangen  des  Verkäufers,  bis  der  Käufer  die  bei
der  Fertigung  zu  zahlende  Summe  der  Fertigungsbehörde  deponirt
oder  vorgewiesen  haben  wird.
Das  neueste,  für  den  ganzen  Kanton  mit  Ausnahme  des  Frickthals ¬
  geltende  Gesetz  über  das  Fertigungswesen,  ist  dasjenige  zur
Verhütung  betrügerischer  Käufe  und  Täufche  vom  8.
Juni  1804.  Es  lautet:
1)  Es  soll  niemand  befugt  sein,  sein  Hab  und  Gut  zu  verkaufen  oder  zu
vertauschen,  es  seien  denn  vorher  dem  Käufer  des  Verkäufers  sämmtliche  Schulden ¬
  auf  dem  Kauf  oder  Tausch  angewiesen  und  überbunden  worden,  bei  Strafe
der  Ungültigkeit  der  vorgegangenen  Handlung.
2)  Kein  Kauf  oder  Tausch  um  einzelne  Grundstücke  kann  als  gültig  angesehen ¬
  werden,  wenn  der  Verkäufer  oder  Vertauscher  mit  einem  Wochen-  oder
Rechtsbot  für  eine  Schuld  über  zehn  Gulden  betrieben  sein  würde,  es  seie  denn
Sache,  daß  die  betriebene  Schuld  bezahlt  oder  mit  den  auf  dem  Grundstück
haftenden  Schulden  in  dem  Kauf  angewiesen  worden.
Die  Gemeinderäthe  sollen  bei  ihrer  persönlichen  Verantwortlichkeit  keine
Fertigung  anders  vornehmen,  als  die  Bezahlung  der  betriebenen  Schulden  sei
von  dem  Verkäufer  oder  Vertauscher  entweder  durch  Quittung  bewiesen,  oder
dieselben  nebst  den  allfällig  auf  den  veräußerten  Grundstücken  haftenden  Schulden ¬
  auf  denselben  gehörig  überbunden;  damit  aber  die  Gemeinderäthe  wissen  mögen,
daß  keine  Betreibung  über  andere  als  die  quittanzirt  vorgewiesenen  Schulden  ergangen, ¬
  so  soll  der  Verkäufer  oder  Vertauscher  hievon  ein  Zeugniß  von  dem
Offizial  des  Gemeinderaths  vorlegen.
3)  Die  bis  dahin  an  mehrern  Orten  üblich  gewesenen,  auf  Begünstigung
der  einen  und  auf  Betrug  der  andern  Gläubiger  abzweckenden  Käufe  zwischen
einem  Ehemann  und  seiner  Frau  werden  hiemit  gänzlich  verboten.
4)  Bei  der  Vermögensabtretung  des  Vaters  an  seine  Kinder  sollen  sämmtliche ¬
  Schulden  angewiesen  und  mit  dem  Vermögen  übergeben  werden.
Wenn  die  Kauf=  und  Abtragungssumme  so  gering  wäre,  daß  nicht  alle
Schulden  darauf  angewiesen  werden  könnten,  oder  daß  diese  den  wahren  Werth
selbst  überstiegen,  so  soll  eine  solche  Handlung  ungültig  sein  und  eine  richterliche
Liquidation  statthaben,  wenn  der  Schuldner  mit  seinen  Gläubigern  sich  nicht  auf
eine  befriedigende  Weise  abfinden  könnte.
6)  Alle  unter  hierin  vermeldeten  Personen  getroffenen  Käufe  und  Täusche
oder  Abtretungen  sollen  gewohntermaßen  publizirt,  dem  Intelligenzblatt  ein¬
            
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