290
4. Wenn Käufer und Verkäufer die Ungültigkeit des Kaufes
vorschützen würden.
5. Auf Verlangen des Käufers, wenn er seit dem Kaufsabschluß ¬
eine vorher nicht gekannte Beschwerde oder Verhaftung entdeckt, ¬
auf so lange, bis der Verkäufer die Sache von der Last
befreit oder deren Aufnahme in den Kauf gegen Entschädigung an
den Käufer zugestanden haben wird.
6. Auf Verlangen des Verkäufers, bis der Käufer die bei
der Fertigung zu zahlende Summe der Fertigungsbehörde deponirt
oder vorgewiesen haben wird.
Das neueste, für den ganzen Kanton mit Ausnahme des Frickthals ¬
geltende Gesetz über das Fertigungswesen, ist dasjenige zur
Verhütung betrügerischer Käufe und Täufche vom 8.
Juni 1804. Es lautet:
1) Es soll niemand befugt sein, sein Hab und Gut zu verkaufen oder zu
vertauschen, es seien denn vorher dem Käufer des Verkäufers sämmtliche Schulden ¬
auf dem Kauf oder Tausch angewiesen und überbunden worden, bei Strafe
der Ungültigkeit der vorgegangenen Handlung.
2) Kein Kauf oder Tausch um einzelne Grundstücke kann als gültig angesehen ¬
werden, wenn der Verkäufer oder Vertauscher mit einem Wochen- oder
Rechtsbot für eine Schuld über zehn Gulden betrieben sein würde, es seie denn
Sache, daß die betriebene Schuld bezahlt oder mit den auf dem Grundstück
haftenden Schulden in dem Kauf angewiesen worden.
Die Gemeinderäthe sollen bei ihrer persönlichen Verantwortlichkeit keine
Fertigung anders vornehmen, als die Bezahlung der betriebenen Schulden sei
von dem Verkäufer oder Vertauscher entweder durch Quittung bewiesen, oder
dieselben nebst den allfällig auf den veräußerten Grundstücken haftenden Schulden ¬
auf denselben gehörig überbunden; damit aber die Gemeinderäthe wissen mögen,
daß keine Betreibung über andere als die quittanzirt vorgewiesenen Schulden ergangen, ¬
so soll der Verkäufer oder Vertauscher hievon ein Zeugniß von dem
Offizial des Gemeinderaths vorlegen.
3) Die bis dahin an mehrern Orten üblich gewesenen, auf Begünstigung
der einen und auf Betrug der andern Gläubiger abzweckenden Käufe zwischen
einem Ehemann und seiner Frau werden hiemit gänzlich verboten.
4) Bei der Vermögensabtretung des Vaters an seine Kinder sollen sämmtliche ¬
Schulden angewiesen und mit dem Vermögen übergeben werden.
Wenn die Kauf= und Abtragungssumme so gering wäre, daß nicht alle
Schulden darauf angewiesen werden könnten, oder daß diese den wahren Werth
selbst überstiegen, so soll eine solche Handlung ungültig sein und eine richterliche
Liquidation statthaben, wenn der Schuldner mit seinen Gläubigern sich nicht auf
eine befriedigende Weise abfinden könnte.
6) Alle unter hierin vermeldeten Personen getroffenen Käufe und Täusche
oder Abtretungen sollen gewohntermaßen publizirt, dem Intelligenzblatt ein¬