Volltext : Renaud, Achilles: ¬Das Recht der Commanditgesellschaften

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Einleitung.
die  Handelsgesellschaften  überhaupt  betreffen  (Art.  106,  107,
108-111;  155  fg.,  166  fg.,  172  fg.).  —  Die  associazione  in
partecipazione  ist  durch  die  Art.  177—182  geregelt.  Der
Entwurf  für  die  Reform  des  Italienischen  Handelsgesetzbuchs? -
  hebt  das  bisherige  Erforderniss  staatlicher
Genehmigung  (Art.  156)  für  die  Commanditgesellschaft  auf
Actien  wie  für  die  Actiengesellschaft  auf.
Auch  der  Revid.  Belgische  Handelscodex  unterscheidet ¬
  die  société  en  commandite  simple  und  par
actions  und  die  association  en  participation.  Der  erste
Abschnitt  des  Buch  I.  tit.  IX.  des  sociétés  enthält  allgegemeine ¬
  Bestimmungen  über  die  Handelsgesellschaften  und
insbesondere  auch  über  die  einfache  und  die  Actiencommanditgesellschaft ¬
  (Art.  2,  4,  6,  7,  8,  9—13);  nachdem  ein
zweiter  Abschnitt  die  Collectiv-Gesellschaften  geregelt,
bezieht  sich  der  dritte  Abschnitt  (Art.  18—25)  auf  die
sociétés  en  commandite  simples  und  der  fünfte  Abschnitt, -
  welcher  auf  den  die  anonymen  Gesellschaften  normirenden ¬
  folgt,  auf  die  sociétés  en  commandite  par  actions
(Art.  74—84).
Drei  weitere  Abschnitte,  nämlich  Sect.  VIII.  IX.  und
XI.,  welche  von  der  Liquidation  der  Gesellschaften,  von
Klagen  und  Verjährung,  so  wie  endlich  von  den  Strafen  handeln, ¬
  enthalten  eine  Reihe  weiterer  Bestimmungen,  welche
mit  die  beiden  Modalitäten  der  Commanditgesellschaft  betreffen. ¬
  Auf  die  associations  en  participation  beziehen
sich  die  in  Sect.  I.  dispositions  générales  stehenden  Art.  3,
5  und  14;  dann  die  Art.  109  und  110,  welche  in  der  „des
associations  momentanées  et  des  associations  en  participation“ -
  überschriebenen  Sect.  VII.  sich  finden,  d.  h.  zwischen ¬
  den  Abschnitten  VI.  und  VIII.,  welche  einerseits  von
den  sociétés  coopératives,  andererseits  von  der  Liquidation -
  der  Gesellschaften  handeln.
Das  Italienische  und  das  Belgische  Handelsgesetzbuch -
  regeln  die  einfache  wie  die  Actiencommanditgesellschaft -
  nur  insoferne  als  dieselben  Handelsgesellschaften ¬
  sind.  Was  dagegen  die  stille  oder  Participationsgesellschaft ¬
  anbetrifft,  so  fasst  der  Italienische
Handelscodex  (Art.  177)  zunächst  den  Fall  einer  Betheiligung ¬
  mit  einer  Vermögenseinlage  gegen  Antheil  am  Gewinne
2)  Vgl.  über  denselben  Renaud,  Actieng.  (2.  Aufl.),  S.  54  not.  48.
            
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