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Einleitung.
die Handelsgesellschaften überhaupt betreffen (Art. 106, 107,
108-111; 155 fg., 166 fg., 172 fg.). — Die associazione in
partecipazione ist durch die Art. 177—182 geregelt. Der
Entwurf für die Reform des Italienischen Handelsgesetzbuchs? -
hebt das bisherige Erforderniss staatlicher
Genehmigung (Art. 156) für die Commanditgesellschaft auf
Actien wie für die Actiengesellschaft auf.
Auch der Revid. Belgische Handelscodex unterscheidet ¬
die société en commandite simple und par
actions und die association en participation. Der erste
Abschnitt des Buch I. tit. IX. des sociétés enthält allgegemeine ¬
Bestimmungen über die Handelsgesellschaften und
insbesondere auch über die einfache und die Actiencommanditgesellschaft ¬
(Art. 2, 4, 6, 7, 8, 9—13); nachdem ein
zweiter Abschnitt die Collectiv-Gesellschaften geregelt,
bezieht sich der dritte Abschnitt (Art. 18—25) auf die
sociétés en commandite simples und der fünfte Abschnitt, -
welcher auf den die anonymen Gesellschaften normirenden ¬
folgt, auf die sociétés en commandite par actions
(Art. 74—84).
Drei weitere Abschnitte, nämlich Sect. VIII. IX. und
XI., welche von der Liquidation der Gesellschaften, von
Klagen und Verjährung, so wie endlich von den Strafen handeln, ¬
enthalten eine Reihe weiterer Bestimmungen, welche
mit die beiden Modalitäten der Commanditgesellschaft betreffen. ¬
Auf die associations en participation beziehen
sich die in Sect. I. dispositions générales stehenden Art. 3,
5 und 14; dann die Art. 109 und 110, welche in der „des
associations momentanées et des associations en participation“ -
überschriebenen Sect. VII. sich finden, d. h. zwischen ¬
den Abschnitten VI. und VIII., welche einerseits von
den sociétés coopératives, andererseits von der Liquidation -
der Gesellschaften handeln.
Das Italienische und das Belgische Handelsgesetzbuch -
regeln die einfache wie die Actiencommanditgesellschaft -
nur insoferne als dieselben Handelsgesellschaften ¬
sind. Was dagegen die stille oder Participationsgesellschaft ¬
anbetrifft, so fasst der Italienische
Handelscodex (Art. 177) zunächst den Fall einer Betheiligung ¬
mit einer Vermögenseinlage gegen Antheil am Gewinne
2) Vgl. über denselben Renaud, Actieng. (2. Aufl.), S. 54 not. 48.