Inhaltsverzeichnis : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Strafbestimmungen  in  betreff  der  Vorstandsmitglieder.
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um  die  Gründung  der  Gesellschaft,  sondern  um  eine  Erhöhung
des  Grundkapitals  durch  Ausgabe  neuer  Aktien  handelte.  Bezüglich ¬
  dieser  Frage  ist  nun  ausdrücklich  bestimmt,  daß  auch  die
falschen  Angaben,  welche  hinsichtlich  der  Zeichnung  und  Einzahlung ¬
  auf  das  erhöhte  Kapital  gemacht  werden,  unter  die
Strafsanktion  fallen.  Falsche  Angaben  über  die  etwa  auf  das  erhöhte ¬
  Kapital  gemachten  Einlagen,  den  Emissionsaufwand  und
die  besonderen  Vorteile  (Festsetzungen  nach  Art.  209b)  fallen
nicht  darunter.
Auch  hier  kann  neben  der  Strafe  auf  Verlust  der  bürgerlichen ¬
  Ehrenrechte  erkannt  werden  (Art.  249a  Abs.  2).
Sind  mildernde  Umstände  in  den  Fällen  der  Ziffer  1  und  3
vorhanden,  so  tritt  ausschließlich  die  Geldstrafe  ein.  Lediglich
das  richterliche  Ermessen  wird  darüber  zu  entscheiden  haben,  ob
mildernde  Umstände  vorliegen;  es  wird  dabei  namentlich  zu  prüfen
sein,  ob  die  Thäter  die  falschen  Angaben  in  gewinnsüchtiger  Absicht
oder  nur  aus  Leichtsinn,  Nachlässigkeit  oder  aus  Rechtsirrtum
gemacht  haben.
Konkurrenz  mit  anderen  Delikten  kann  eintreten,  so  namentlich -
  mit  intellektueller  Urkundenfälschung  oder  Betrug  (§§  271
272,  263  St.G.B.).  In  solchen  Konkurrenzfällen  kommt  §  73
des  St.G.Bs.  zur  Anwendung.
3.  Pflichtwidrigkeiten  der  Vorstandsmitglieder  durch
unwahre  Darstellungen  und  unzulässige  Ausgabe  von
Aktien  oder  Interimsscheinen.
Nach  der  Vorschrift  in  Art.  249b  werden  Mitglieder  des
Vorstandes  und  des  Aufsichtsrates  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahre  und  zugleich  mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzigtausend  Mark
bestraft  in  vier  verschiedenen  Fällen.
Wenn  übrigens  das  Gesetz  „die  Mitglieder  des  Vorstandes
und  des  Aufsichtsrates“  unter  den  in  Art.  249b  angegebenen
Voraussetzungen  mit  Strafe  bedroht,  so  ist  damit  nicht  eine
gemeinschaftliche  Thätigkeit  der  Mitglieder  der  genannten
Organe  der  Aktiengesellschaft  vorausgesetzt,  sondern  es  sind  unter
dieser  Kollektivbezeichnung  nebeneinan  der  alle  diejenigen  Personen ¬
  aufgeführt,  welche  sich  einer  strafbaren  Handlung  im  Sinne
des  gedachten  Artikels  schuldig  machen  können.
1)  Vgl.  Urteil  des  Reichsgerichts  vom  7.  November  1881,  Entsch.
in  Strafs.  Bd.  5,  S.  147.
            
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