Strafbestimmungen in betreff der Vorstandsmitglieder.
359
um die Gründung der Gesellschaft, sondern um eine Erhöhung
des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien handelte. Bezüglich ¬
dieser Frage ist nun ausdrücklich bestimmt, daß auch die
falschen Angaben, welche hinsichtlich der Zeichnung und Einzahlung ¬
auf das erhöhte Kapital gemacht werden, unter die
Strafsanktion fallen. Falsche Angaben über die etwa auf das erhöhte ¬
Kapital gemachten Einlagen, den Emissionsaufwand und
die besonderen Vorteile (Festsetzungen nach Art. 209b) fallen
nicht darunter.
Auch hier kann neben der Strafe auf Verlust der bürgerlichen ¬
Ehrenrechte erkannt werden (Art. 249a Abs. 2).
Sind mildernde Umstände in den Fällen der Ziffer 1 und 3
vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. Lediglich
das richterliche Ermessen wird darüber zu entscheiden haben, ob
mildernde Umstände vorliegen; es wird dabei namentlich zu prüfen
sein, ob die Thäter die falschen Angaben in gewinnsüchtiger Absicht
oder nur aus Leichtsinn, Nachlässigkeit oder aus Rechtsirrtum
gemacht haben.
Konkurrenz mit anderen Delikten kann eintreten, so namentlich -
mit intellektueller Urkundenfälschung oder Betrug (§§ 271
272, 263 St.G.B.). In solchen Konkurrenzfällen kommt § 73
des St.G.Bs. zur Anwendung.
3. Pflichtwidrigkeiten der Vorstandsmitglieder durch
unwahre Darstellungen und unzulässige Ausgabe von
Aktien oder Interimsscheinen.
Nach der Vorschrift in Art. 249b werden Mitglieder des
Vorstandes und des Aufsichtsrates mit Gefängnis bis zu einem
Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark
bestraft in vier verschiedenen Fällen.
Wenn übrigens das Gesetz „die Mitglieder des Vorstandes
und des Aufsichtsrates“ unter den in Art. 249b angegebenen
Voraussetzungen mit Strafe bedroht, so ist damit nicht eine
gemeinschaftliche Thätigkeit der Mitglieder der genannten
Organe der Aktiengesellschaft vorausgesetzt, sondern es sind unter
dieser Kollektivbezeichnung nebeneinan der alle diejenigen Personen ¬
aufgeführt, welche sich einer strafbaren Handlung im Sinne
des gedachten Artikels schuldig machen können.
1) Vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 7. November 1881, Entsch.
in Strafs. Bd. 5, S. 147.