1. Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
§§ 5,6.
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§ 5.
Die durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgte Bestellung
und Genehmigung zur Bestellung 19) ist jederzeit widerruflich.20)
§ 6.
Ist ein Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden gebildet,
so werden der Standesbeamte und dessen Stellvertreter stets von
der höheren Verwaltungsbehörde 20*) bestellt.
Ein jeder Vorsteher 20°) oder andere Beamte einer dieser Gemeinden ¬
ist verpflichtet, das Amt des Standesbeamten oder des
Stellvertreters zu übernehmen.21)
19) Bei wörtlicher Auslegung bezieht sich §5 nur auf die Fälle.
in denen gemäß §4 der Vorsteher der Gemeinde das Amt des
Standesbeamten, bezw. Stellvertreters einem anderen Gemeindebeamten ¬
übertragen oder die Gemeindebehörde die
Anstellung eines besonderen Beamten beschlossen hat. Will
dagegen die Verwaltungsbehörde dem Gemeindevorsteher das Amt entziehen, ¬
so muß sie —
was ihr jederzeit freisteht —
einen besonderen
Standesbeamten bestellen. Es wird mithin auf einem Umwege dasselbe
erreicht, was das Preuß. Gesetz durch die Vorschrift in § 3 Abs. 4, welche
den Wider
auf „in allen Fällen" gestattete, beabsichtigt hatte.
20) Die Widerruflichkeit hat auch ihre innere Berechtigung, weil sich
erst im Laufe der Verwaltung des Amts herausstellen wird, ob der
Standesbeamte die Befähigung und den guten Willen hat, das Amt so
zu verwalten, wie es nach der Absicht des Gesetzes und nach dem Willen
der Anstellungsbehörde geschehen soll. (Stenogr. Ber. S. 991)."
20a
Siehe Anm. 2 Abs. 1.
2%) Vergl. § 10 u. Anm. 33.
21) Vergl. über das Erlöschen des Amts Anm. 18 Abs. 1.
Der Preuß. Minister des Innern hat in dem Erlaß vom 3. August
1874 (Min.Bl. S. 165) es nicht für angemessen erachtet, einen zur Uebernahme ¬
des Standesamts verpflichteten Gemeindebeamten oder Gutsvorsteher, ¬
welcher sich weigert, dieser gesetzlichen Verpflichtung zu genügen,
durch Androhung und Vollstreckung von Exekutivstrafen unmittelbar
klärt sich der
zur eigenen Uebernahme des Amts anzuhalten. Dagegene
Mi
Minister damit einverstanden, daß bei der Nothwendigkeit, für die Durchführung ¬
des Gesetzes rechtzeitig die erforderlichen Anordnungen zu treffen
die Einleitung des Disciplinarverfahrens auf Grund der Bestimmungen ¬
des Gesetzes vom 21. Juli 1852 und § 35 der Kreisordnung
vom 13. Dezember 1872 nicht genüge, um einem konsequenten Widerstande ¬
gegen Erfüllung der Verpflichtung zur Uebernahme der Standesamtsgeschäfte ¬
wirksam zu begegnen. Es wird deshalb empfohlen, für den
Fall, daß ein hierzu Verpflichteter bei protokollarischer Vernehmung ¬
auf seiner Weigerung, das fr. Amt zu übernehmen, beharren
sollte, demselben zu eröffnen, daß auf seine Kosten diese Geschäfte an
einen Dritten übertragen und die Kosten exekutivisch von ihm eingezogen ¬
werden würden, — und sei event. auf dem letzteren Wege demnächst ¬
vorzugehen.
In der Min.Verf. vom 15. Januar 1876 wird je¬