Volltext : Philler, Otto: ¬Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 in der durch das Bürgerliche Gesetzbuch veränderten Fassung

1.  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmungen.
§§  5,6.
27
§  5.
Die  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  erfolgte  Bestellung
und  Genehmigung  zur  Bestellung  19)  ist  jederzeit  widerruflich.20)
§  6.
Ist  ein  Standesamtsbezirk  aus  mehreren  Gemeinden  gebildet,
so  werden  der  Standesbeamte  und  dessen  Stellvertreter  stets  von
der  höheren  Verwaltungsbehörde  20*)  bestellt.
Ein  jeder  Vorsteher  20°)  oder  andere  Beamte  einer  dieser  Gemeinden ¬
  ist  verpflichtet,  das  Amt  des  Standesbeamten  oder  des
Stellvertreters  zu  übernehmen.21)
19)  Bei  wörtlicher  Auslegung  bezieht  sich  §5  nur  auf  die  Fälle.
in  denen  gemäß  §4  der  Vorsteher  der  Gemeinde  das  Amt  des
Standesbeamten,  bezw.  Stellvertreters  einem  anderen  Gemeindebeamten ¬
  übertragen  oder  die  Gemeindebehörde  die
Anstellung  eines  besonderen  Beamten  beschlossen  hat.  Will
dagegen  die  Verwaltungsbehörde  dem  Gemeindevorsteher  das  Amt  entziehen, ¬
  so  muß  sie  —
was  ihr  jederzeit  freisteht  —
einen  besonderen
Standesbeamten  bestellen.  Es  wird  mithin  auf  einem  Umwege  dasselbe
erreicht,  was  das  Preuß.  Gesetz  durch  die  Vorschrift  in  §  3  Abs.  4,  welche
den  Wider
auf  „in  allen  Fällen"  gestattete,  beabsichtigt  hatte.
20)  Die  Widerruflichkeit  hat  auch  ihre  innere  Berechtigung,  weil  sich
erst  im  Laufe  der  Verwaltung  des  Amts  herausstellen  wird,  ob  der
Standesbeamte  die  Befähigung  und  den  guten  Willen  hat,  das  Amt  so
zu  verwalten,  wie  es  nach  der  Absicht  des  Gesetzes  und  nach  dem  Willen
der  Anstellungsbehörde  geschehen  soll.  (Stenogr.  Ber.  S.  991)."
20a
Siehe  Anm.  2  Abs.  1.
2%)  Vergl.  §  10  u.  Anm.  33.
21)  Vergl.  über  das  Erlöschen  des  Amts  Anm.  18  Abs.  1.
Der  Preuß.  Minister  des  Innern  hat  in  dem  Erlaß  vom  3.  August
1874  (Min.Bl.  S.  165)  es  nicht  für  angemessen  erachtet,  einen  zur  Uebernahme ¬
  des  Standesamts  verpflichteten  Gemeindebeamten  oder  Gutsvorsteher, ¬
  welcher  sich  weigert,  dieser  gesetzlichen  Verpflichtung  zu  genügen,
durch  Androhung  und  Vollstreckung  von  Exekutivstrafen  unmittelbar
klärt  sich  der
zur  eigenen  Uebernahme  des  Amts  anzuhalten.  Dagegene
Mi
Minister  damit  einverstanden,  daß  bei  der  Nothwendigkeit,  für  die  Durchführung ¬
  des  Gesetzes  rechtzeitig  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen
die  Einleitung  des  Disciplinarverfahrens  auf  Grund  der  Bestimmungen ¬
  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852  und  §  35  der  Kreisordnung
vom  13.  Dezember  1872  nicht  genüge,  um  einem  konsequenten  Widerstande ¬
  gegen  Erfüllung  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme  der  Standesamtsgeschäfte ¬
  wirksam  zu  begegnen.  Es  wird  deshalb  empfohlen,  für  den
Fall,  daß  ein  hierzu  Verpflichteter  bei  protokollarischer  Vernehmung ¬
  auf  seiner  Weigerung,  das  fr.  Amt  zu  übernehmen,  beharren
sollte,  demselben  zu  eröffnen,  daß  auf  seine  Kosten  diese  Geschäfte  an
einen  Dritten  übertragen  und  die  Kosten  exekutivisch  von  ihm  eingezogen ¬
  werden  würden,  —  und  sei  event.  auf  dem  letzteren  Wege  demnächst ¬
  vorzugehen.
In  der  Min.Verf.  vom  15.  Januar  1876  wird  je¬
            
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