Metadaten : Lehrbuch des deutschen Civilprozessrechts ([Hauptbd.])

Aufklärung  der  Rechtssätze.
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als  sie  dem  Gerichte  unbekannt  sind.“  Aus  dieser  Regelung  eines
Ausnahmefalls  ergiebt  sich  zunächst  die  Behandlung  der  Regel:
a)  Rechtsnormen,  welche  nicht  zu  den  in  §  265  ausnahmsweise -
  genannten  gehören,  bedürfen  niemals  des  „Beweises“,
können  mit  andern  Worten  ein  Gegenstand  eines  auf  ihre  Aufklärung -
  gerichteten,  äufserlich  und  offiziell  hervortretenden  prozessualen -
  Verfahrens  sein.  Das  Gericht  hat  sie,  wenn  sie  für  Verhandlung -
  oder  Entscheidung  notwendig  werden,  zu  kennen,  und
da  selbstverständlich  die  Kenntnis  als  solche  eine  aufserhalb  der
freien  Willensdisposition  des  Menschen  stehende  Thatsache  ist,  so
liegt  in  §  265  ausgesprochen,  dafs  im  allgemeinen  die  Mitglieder
des  Gerichts  sich  kraft  ihrer  Amtspflicht  privatim  und  aufserprozessual ¬
  zu  vergewisser  haben.  Diese  Pflicht  zur  privaten
Untersuchung  aus  eigner  Initiative  aber  umfafst  argo.  §  265.
alle  Rechtssätze,  welche  zu  dem  im  Staat  des  Gerichts  geltenden -
  Recht  und  zwar  zum  Gesetzesrecht  desselben  gehören.
Das  malsgebende  Staatsgebiet  ist  das  desjenigen  Staats,  von
welchem  der  Richter  angestellt  ist.  Das  in  ihm  geltende  Recht
also  muss  der  Richter  kennen:
1.  gleichviel  ob  es  in  der  Gegend  gilt,  wo  er  amtiert.  Er
muls  also  alle  in  seinem  Staat  geltenden  Rechte  kennen,  z.  B.  ein
preulsischer  Richter  das  Landrecht,  das  rheinisch-französische  Recht,
das  gemeine  Recht,  ein  Mitglied  des  Reichsgerichts  sämtliche  in
Deutschland  geltenden  Rechte:
2.  gleichviel  ob  es  Recht  des  Gesamtstaats  oder  einer  Provinz.
einer  Stadt-  oder  Dorfgemeinde  ist.  Auch  „Lokalstatuten“  sind
(delegiertes)  Gesetzesrecht  (Verordnungen)  im  Staate  des  Gerichts:
3.  gleichviel  ob  es  in  diesem  Staat  noch  gilt  oder  nur  früher
gegolten  hat.
b)  Nur  ausnahmsweise  können  Gegenstand  einer  prozessualen
Beweisthätigkeit  der  Prozefsbeteiligten  sein:
1.  das  ausländische  Recht,  auch  das  Recht  eines  andern
deutschen  Bundesstaats,  gleichviel  ob  Gesetzes-  oder  Gewohnheitsrecht: -

2.  das  inländische  Gewohnheitsrecht  oder  Statutarrecht, -
  unter  welch  letzterem  (nach  a)  nur  von  nicht  staatsähnlichen -
  Verbänden  geschaffene  Rechtsnormen  verstanden  werden
können  (vor  allem  Normen  mediatisierter  standesherrlicher  Familien)1.
Aber  auch  insoweit  steht  die  Beschaffung  des  Beweises  unter
grundsätzlich  anderen  Bedingungen.  Allerdings  wird  der  Betrieb
derselben  in  erster  Linie  von  den  Parteien  erwartet;  es  spielt  sich
also  selbstverständlich  in  der  Verhandlungsform  ab  (oben  S.  340).
Aber  das  Gericht  ist;
1  Allg.  M.  (Wilmowsky  §  265;  Gaupp  ib.;  Dernburg,  preufs.  Pr.R.I,  §  22  a.  11;
Stein,  priv.  Wiss.  176  a.  5)—  die  Ansch.  d.  R.G.  (III,  25.  März  1888.  21.  175),  welche  auch
z.  B.  das  Lüneburger  Stadtrecht  hierher  rechnet,  ist  bei  konsequenter  Gesetzesauslegung
nicht  haltbar.  Ein  Stadtrecht  ist  Gesetzesrecht.
            
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