Aufklärung der Rechtssätze.
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als sie dem Gerichte unbekannt sind.“ Aus dieser Regelung eines
Ausnahmefalls ergiebt sich zunächst die Behandlung der Regel:
a) Rechtsnormen, welche nicht zu den in § 265 ausnahmsweise -
genannten gehören, bedürfen niemals des „Beweises“,
können mit andern Worten ein Gegenstand eines auf ihre Aufklärung -
gerichteten, äufserlich und offiziell hervortretenden prozessualen -
Verfahrens sein. Das Gericht hat sie, wenn sie für Verhandlung -
oder Entscheidung notwendig werden, zu kennen, und
da selbstverständlich die Kenntnis als solche eine aufserhalb der
freien Willensdisposition des Menschen stehende Thatsache ist, so
liegt in § 265 ausgesprochen, dafs im allgemeinen die Mitglieder
des Gerichts sich kraft ihrer Amtspflicht privatim und aufserprozessual ¬
zu vergewisser haben. Diese Pflicht zur privaten
Untersuchung aus eigner Initiative aber umfafst argo. § 265.
alle Rechtssätze, welche zu dem im Staat des Gerichts geltenden -
Recht und zwar zum Gesetzesrecht desselben gehören.
Das malsgebende Staatsgebiet ist das desjenigen Staats, von
welchem der Richter angestellt ist. Das in ihm geltende Recht
also muss der Richter kennen:
1. gleichviel ob es in der Gegend gilt, wo er amtiert. Er
muls also alle in seinem Staat geltenden Rechte kennen, z. B. ein
preulsischer Richter das Landrecht, das rheinisch-französische Recht,
das gemeine Recht, ein Mitglied des Reichsgerichts sämtliche in
Deutschland geltenden Rechte:
2. gleichviel ob es Recht des Gesamtstaats oder einer Provinz.
einer Stadt- oder Dorfgemeinde ist. Auch „Lokalstatuten“ sind
(delegiertes) Gesetzesrecht (Verordnungen) im Staate des Gerichts:
3. gleichviel ob es in diesem Staat noch gilt oder nur früher
gegolten hat.
b) Nur ausnahmsweise können Gegenstand einer prozessualen
Beweisthätigkeit der Prozefsbeteiligten sein:
1. das ausländische Recht, auch das Recht eines andern
deutschen Bundesstaats, gleichviel ob Gesetzes- oder Gewohnheitsrecht: -
2. das inländische Gewohnheitsrecht oder Statutarrecht, -
unter welch letzterem (nach a) nur von nicht staatsähnlichen -
Verbänden geschaffene Rechtsnormen verstanden werden
können (vor allem Normen mediatisierter standesherrlicher Familien)1.
Aber auch insoweit steht die Beschaffung des Beweises unter
grundsätzlich anderen Bedingungen. Allerdings wird der Betrieb
derselben in erster Linie von den Parteien erwartet; es spielt sich
also selbstverständlich in der Verhandlungsform ab (oben S. 340).
Aber das Gericht ist;
1 Allg. M. (Wilmowsky § 265; Gaupp ib.; Dernburg, preufs. Pr.R.I, § 22 a. 11;
Stein, priv. Wiss. 176 a. 5)— die Ansch. d. R.G. (III, 25. März 1888. 21. 175), welche auch
z. B. das Lüneburger Stadtrecht hierher rechnet, ist bei konsequenter Gesetzesauslegung
nicht haltbar. Ein Stadtrecht ist Gesetzesrecht.