Metadaten : Lang, Johann Jakob: Beiträge zur Hermeneutik des Römischen Rechts

Vorwort.
IX
bescheiden  müßten,  mit  unsern  Beiträgen  zur  Hermeneutik
nur  im  Gebiete  der  niedern  Jurisprudenz  zu  arbeiten.
Daß  aber  der  Ausdruck  „destruiren"  unglücklich  gewählt ¬
  ist,  wird  nicht  zweifelhaft  seyn,  wenn  man  bedenkt,
daß  Etwas,  das  nicht  existirt,  nicht  destruirt  zu  werden
braucht,  und  daß  was  wirklich  existirt,  nicht  destruirt
werden  soll.  Seine  destructive  Tendenz  scheint  denn  auch
wirklich  Herrn  Ihering  sogleich  bei  dem  ersten  Exempel,
das  er  an  Puchta  statuirt,  verführt  zu  haben,  einen  Schnitt
in  gesundes  Fleisch  zu  thun,  was  hier  zur  Warnung  vor
solchen  destructiven  Theorieen  ausdrücklich  angemerkt  werden ¬
  mag.  Es  handelt  sich  um  die  Möglichkeit  für  den  in
der  alternativen  Obligation  Wahlberechtigten,  die  getroffene
Wahl  zu  ändern,  was  nach  der  gewöhnlichen  Lehre  dem
Schuldner  bis  zur  vollendeten  Leistung,  dem  Gläubiger  bis
zur  Klage  gestattet  ist.  Ihering  dagegen  glaubt  das  ius
variandi  des  Schuldners  verwerfen  oder  vielmehr  aus  dem
geltenden  Recht  ausschneiden,  also  „destruiren"  zu  dürfen,
weil  es  nur  eine  Consequenz  der  streng  wörtlichen  Interpretation ¬
  sey,  wie  sie  bei  den  (aus  dem  heutigen  Rechtsleben ¬
  verschwundenen)  Stipulationen  hergebracht  gewesen.
Wir  aber  fragen  billig  vorerst,  ob  denn  ein  so  großer  Unterschied ¬
  zwischen  dem  Versprechen  auf  vorausgegangene
Frage  und  dem  Versprechen  mit  nachgefolgter  Acceptation
sey,  daß  man  letzteres  ganz  anders  interpretiren  dürfe,
als  ersteres.  Wenn  die  Stipulationsform  unzweifelhaft
für  die  Obligation  als  stricti  iuris  obligatio  von  Folgen
war,  was  in  aller  Welt  hat  das  strictum  ius  hier  mit
der  Interpretation  zu  schaffen?  Der  Grund,  warum  man
            
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