§. 189. Die Restitution gegen richterliche Verfügungen.
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wie z. B. durch ein gerichtliches Geständniß, dessen Unrichtigkeit
übrigens, da die bloße Existenz desselben an sich verletzend, zum
Beweise der Läsion nicht dargethan zu werden braucht (*).
Andererseits kann die Begründung der Läsion mittelst der
Darlegung geschehen, daß das angefochtene Urtheil durch eine
Unterlassung des Imploranten herbeigeführt sei. Indem
jedoch, was diesen letztern Fall anbetrifft, die bloße Thatsache einer
dem Restitutionskläger zur Last fallenden Unterlassung das betreffende ¬
Erkenntniß nicht als ein lädirendes darzustellen vermag, dieß
vielmehr nur durch den Nachweis geschieht, daß das Urtheil für den
die Wiederherstellung Suchenden günstiger ausgefallen sein müßte,
wenn der Richter gewisse Momente, die nicht actenmäßig waren,
gekannt hätte, muß sich hier das Restitutionsgesuch auf erhebliche
nova (auf „vere nova eaque relevantia") stützen (12
Diese nova, welche nicht nova in jure sein dürfen (
können erhebliche Thatsachen sein („in facto emergirende
neue, dienlich und erhebende Umstände"), wie solche, welche
das Fundament neuer Einreden, Repliken oder Dupliken bilden (**),
wiewohl das Restitutionsgesuch nicht mittelst solcher thatsächlicher
Behauptungen begründet werden kann, durch welche ein neuer mit
dem bereits entschiedenen nicht identischer Proceß begonnen würde (1).
Versteht es sich nun von selbst, daß der Implorant den Beweis
derartiger Thatsachen, falls sie nicht gerichtlich eingestanden oder
notorisch sind, erbringen muß, um die erbetene Restitution zu erlangen ¬
(16)
so kann andererseits das Gesuch um Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand auf neue erhebliche Beweismittel
gestützt werden, durch welche in der vorigen Verhandlung bereits
vorgebrachte, allein unerwiesen gebliebene Thatsachen nunmehr hergestellt, ¬
oder Gründe gegen die Wahrheit oder für die Unerwiesenheit ¬
solcher Thatsachen, die das angefochtene Urtheil als bewiesen
angenommen, beigebracht werden sollen (*). Wiewohl nämlich der
11) Seuffert
Arch. Bd. XVIII. Nr. 197.
12) S. Gemein=Besch. vom 7. Juli 1669 in Note 8. — Pütter
epitome processus imperii, §. 234; Gönner, Handb. III. S. 498flg. u.
S. 500; Linde, Lehrb. §. 425; Martin, Vorl. II. S. 414; Österloh,
Lehrb. §. 259; Wetzell, Syst. S. 619flg.
13) v. Riedesel, Vortr. II. §. 18; v. Gönner, Handb. III. S. 502:
14) Wetzell, Syst. S. 619. — Heinzerling, Belege, S. 9 Nr. 3.
Dagegen: Gensler im Arch. f. civ. Prax. Bd. IV. S. 130.
15) v. Gönner, Handb. III. S. 501 flg. u. S. 514 a. E. flg.
16) v. Linde, Handb. II. S 722.
17) Hartter in der Zeitschr. f. Civilr. u. Proc. N. F. Bd. XXI. S. 154.