Volltext : Renaud, Achilles: Lehrbuch des gemeinen deutschen Civilproceßrechts mit Rücksicht auf die neuern Civilproceßgesetzgebungen

§.  189.  Die  Restitution  gegen  richterliche  Verfügungen.
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wie  z.  B.  durch  ein  gerichtliches  Geständniß,  dessen  Unrichtigkeit
übrigens,  da  die  bloße  Existenz  desselben  an  sich  verletzend,  zum
Beweise  der  Läsion  nicht  dargethan  zu  werden  braucht  (*).
Andererseits  kann  die  Begründung  der  Läsion  mittelst  der
Darlegung  geschehen,  daß  das  angefochtene  Urtheil  durch  eine
Unterlassung  des  Imploranten  herbeigeführt  sei.  Indem
jedoch,  was  diesen  letztern  Fall  anbetrifft,  die  bloße  Thatsache  einer
dem  Restitutionskläger  zur  Last  fallenden  Unterlassung  das  betreffende ¬
  Erkenntniß  nicht  als  ein  lädirendes  darzustellen  vermag,  dieß
vielmehr  nur  durch  den  Nachweis  geschieht,  daß  das  Urtheil  für  den
die  Wiederherstellung  Suchenden  günstiger  ausgefallen  sein  müßte,
wenn  der  Richter  gewisse  Momente,  die  nicht  actenmäßig  waren,
gekannt  hätte,  muß  sich  hier  das  Restitutionsgesuch  auf  erhebliche
nova  (auf  „vere  nova  eaque  relevantia")  stützen  (12
Diese  nova,  welche  nicht  nova  in  jure  sein  dürfen  (
können  erhebliche  Thatsachen  sein  („in  facto  emergirende
neue,  dienlich  und  erhebende  Umstände"),  wie  solche,  welche
das  Fundament  neuer  Einreden,  Repliken  oder  Dupliken  bilden  (**),
wiewohl  das  Restitutionsgesuch  nicht  mittelst  solcher  thatsächlicher
Behauptungen  begründet  werden  kann,  durch  welche  ein  neuer  mit
dem  bereits  entschiedenen  nicht  identischer  Proceß  begonnen  würde  (1).
Versteht  es  sich  nun  von  selbst,  daß  der  Implorant  den  Beweis
derartiger  Thatsachen,  falls  sie  nicht  gerichtlich  eingestanden  oder
notorisch  sind,  erbringen  muß,  um  die  erbetene  Restitution  zu  erlangen ¬
  (16)
so  kann  andererseits  das  Gesuch  um  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand  auf  neue  erhebliche  Beweismittel
gestützt  werden,  durch  welche  in  der  vorigen  Verhandlung  bereits
vorgebrachte,  allein  unerwiesen  gebliebene  Thatsachen  nunmehr  hergestellt, ¬
  oder  Gründe  gegen  die  Wahrheit  oder  für  die  Unerwiesenheit ¬
  solcher  Thatsachen,  die  das  angefochtene  Urtheil  als  bewiesen
angenommen,  beigebracht  werden  sollen  (*).  Wiewohl  nämlich  der
11)  Seuffert
Arch.  Bd.  XVIII.  Nr.  197.
12)  S.  Gemein=Besch.  vom  7.  Juli  1669  in  Note  8.  —  Pütter
epitome  processus  imperii,  §.  234;  Gönner,  Handb.  III.  S.  498flg.  u.
S.  500;  Linde,  Lehrb.  §.  425;  Martin,  Vorl.  II.  S.  414;  Österloh,
Lehrb.  §.  259;  Wetzell,  Syst.  S.  619flg.
13)  v.  Riedesel,  Vortr.  II.  §.  18;  v.  Gönner,  Handb.  III.  S.  502:
14)  Wetzell,  Syst.  S.  619.  —  Heinzerling,  Belege,  S.  9  Nr.  3.
Dagegen:  Gensler  im  Arch.  f.  civ.  Prax.  Bd.  IV.  S.  130.
15)  v.  Gönner,  Handb.  III.  S.  501  flg.  u.  S.  514  a.  E.  flg.
16)  v.  Linde,  Handb.  II.  S  722.
17)  Hartter  in  der  Zeitschr.  f.  Civilr.  u.  Proc.  N.  F.  Bd.  XXI.  S.  154.
            
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