Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 7, Abt. 1)

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5.  Buch.  2.  Tit.  §.  551.
Mehrere  heutige  Rechtsgelehrte  *2)  wollen  dieß  alles
für  bloße  Subtilitäten  halten,  wovon  kein  Gebrauch  mehr
zu  machen  sey,  weil  es  nach  den  Verordnungen  des  neuern
Röm.  Rechts  bey  Testamenten  nicht  mehr  auf  die  Foͤrmlich,
keit  der  Worte  ankomme?3)  und  diese  der  Gültigkeit  des
Testaments  unnachtheilig  seyn  soll,  wenn  sonst  der  Wille  des
Testirers  außer  Zweifel  ist  24).  Allein  wären  durch  die  angefuͤhrten =
  Verordnungen  des  neuern  Roͤm.  Rechts  jene  Vorschriften, ¬
  welche  die  Form  der  Enterbung  so  puͤnctlich  bestimmen, ¬
  wirklich  aufgehoben  worden,  so  waͤre  nicht  zu  begreiffen, ¬
  warum  sie  Justinian  in  sein  Gesetzbuch  aufgenommen ¬
  hatte,  da  sie  auch  schon  zu  seinen  Zeiten  nicht  mehr
gegolten  haͤtten.  Andere  practische  Rechtsgelehrte*3)  erfordern ¬
  daher  mit  Recht  in  ihren  Systemen  des  heutigen
Rechts  zur  Form  der  Exheredation,  ut  fiat  ab  omnibus  he.
redibus  et  ab  omni  gradu,  und  dabey  muß  es  um  so  mehr
bleiben,  da  der  Ausspruch  eines  Scavola  26):  exhereda.
tiones  non  esse  adjuvandas,  auch  noch  heut  zu  Tage  vollguͤltig ¬
  ist.
22)  BAUER  in  Diss.  de  eo  quod  iustum  est  circa  formam  exheredationis ¬
  §.  9.  in  fin.  Io.  Thad.  MULLER  System.  Pandectar.
P.I.  §.  153.  und  Höpfner  im  Commentar  über  die  Jnstitutionen =
  §.  476.
23)  L.  15.  C.  de  testam.
24)  L.  1.  L.  3.  C.  de  lib.  praeterit.
23)  srRуk  Cautelae  testamentor.  cap.  XIX.  §.  15.  HOFACKER
Princip.  iur.  civ.  Rom.  Germ.  T.  II.  §.  1285.  HAUBOLD  Diss.
de  differentiis  inter  testam.  nullum  et  inofficiosum.  cap.  VII.
pag.  32.  Thibaut  System  des  Pandectenrechts  2  Th.  §.  916.
S.  136.
26)  L.  19.  in  fin.  D.  de  lib.  et  postum.
            
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