Inhaltsverzeichnis : Renaud, Achilles: Lehrbuch des allgemeinen deutschen Wechselrechts

II.  Buch.  III.  Kapitel.  Das  Indossament.
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ohne  eine  solche,  indem  der  Inhaber  des  Wechsels  entweder ¬
  ausdrücklich  (Indossament  auf  den  Inhaber)
oder  stillschweigend  (Blanco=Indossament,  Indossament ¬
  in  bianco)  9  als  Wechselnehmer  bezeichnet  wird.
In  diesem  letzteren  Falle  genügt  die  bloße  Unterschrift  des
Indossanten  auf  der  Rückseite  des  Wechsels  oder  der  Copie,
oder  auf  einer  Allonge
woran  auch  der  Umstand  nichts
ändert,  daß  es  daselbst  an  einem  Raume  zur  Ausfüllung
des  Blanco-Giro  fehlt  11.
Nicht  erforderlich  ist  dagegen  wie  nach  Gemeinem  Rechte,  so  auch
nach  der  D.  W.  O.,  daß  der  Bezeichnung  des  Indossatars  die  Worte
„an  Ordre"  beigesetzt  werden  *2,  und  ebensowenig  erscheinen  das
°  D.  W.  O.  Art.  12,  13,  98.  2.  —  Schweiz.  Concord.=Entw.  §§.  11,
12,  89.  —  Schwed.  W.  O.  §.  12.  —  Finnl.  W.  O.  §.  11.  —  Niederl.
Handelsg.  A.  136.  —  Portugies.  Handelsg.  A.  356.  —  SerbischHandelsg. ¬
  §.  110.  —  Russ.  Handelsg.  A.  456.  —  Treitschke,  Encyc.
I.  S.  487.  —  Jolly  a.  a.  O.  S.  69  f.  —  Biener,  wechselrechtl.  Abhandl.
S.  229  s.  —  Andere  W.  O.  befolgen  rücksichtlich  des  Indossaments  in  bianco,
mit  welchem  Ausdrucke  sie  übrigens  auch  das  Indossament  auf  den  Inhaber
umfassen,  verschiedene  Systeme:  1)  es  ist  ungültig  (Span.  Handelsg.
A.  471);  2)  es  gilt  nur  als  Procura-Indossament  (Code  de  comm.  A.  137.
138;  Ungarisch.  Wechselrecht,  §§.  34.  35;  Italien.  Handelsg.
A.  223,  224);  3)  es  ist  nur  Kaufleuten  gestattet  (Dessau.  W.  O.  Art.  18);
4)  auf  Verlangen  des  Bezogenen  muß  es  ausgefüllt  oder  statt  dessen  Caution
bestellt  werden  (Cöthen.  W.  O.  Art.  55).
10  D.  W.  O.  Art.  12  :  „Ein  Indossament  ist  gültig,  wenn  der  Indossant
„auch  nur  seinen  Namen  oder  seine  Firma  auf  die  Rückseite  des  Wechsels
„oder  der  Copie  oder  auf  die  Allonge  schreibt  (Blanco-Indossament)";
Art.  98.  2.  —  Schweiz.  Concordats=Entw.  §.  11,  Abs.  2  u.  §.  89.
Arch.  f.  d.  Wechselr.  Bd.  IV.  S.  343.  Seuffert,  Arch.  Bd.  IX.  no.  60.
—  Das  Indossament  in  bianco  kann  übrigens  auch  in  den  Worten:  „Für
mich  an"  oder  mit  einer  gleichbedeutenden  Formel  auf  die  Vorderseite  des  Wechsels ¬
  oder  der  Copie  gesetzt  werden.
11  Seuffert,  Arch.  Bd.  XX.  no.  62.
12  Bender,  Grunds.  I.  S.  577.  —  Anders  nach  einzelnen  W.  O.  und  zwar
wieder  in  verschiedenem  Sinne:  1)  das  Indossament,  welches  nicht  an  Ordre
lautet,  gilt  nur  als  Procura-Indossament  (Code  de  comm.  A.  137.  138:
            
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