aus der jetzigen Zeit.
389
tung unter der Bedingung des erfolgenden Darlehens
ausgesprochen, und die Scriptur den Händen des Franz
W* mit dem eventuellen Auftrage der Ueberlieferung
an mich, übergeben habe; — von einer Obligirung habe
daher, bei diesem bedingten und schriftlich abzumachenden
Geschäfte, erst dann möglicher Weise die Rede sein dürfen, ¬
als von meiner Seite, unter Hergebung des Darlehens, ¬
die Acceptation erfolgt sei; — dieser Act der
Abschließung sei demnach so zu betrachten, als habe derselbe ¬
an meinem Wohnorte erfolgen sollen; — hier aber,
im Fürstenthume Lüneburg, bestehe die bekannte Vorwelche ¬
privatim überschrift, ¬
daß die Jntercessione| | |
nommen werden, gänzlich kraftlos seien; —***) den Be144) ¬
Zur Erläuterung des
„§. 2. Gebieten demnach und
Folgenden: Cell. Pol. Ordn.
„wollen, daß inskünftige Riev. =
1618. Cap. 42. „§. 1. Ob„mand ¬
Unserer Unterthanen, er
„wol an ihm selbsten Christlich
„sey auch wer er wolle, adeli„ist, =
vor Andere Bürge zu wer„chen ¬
oder gemeinen Standes,
„den, so bezeuget doch nebenst
„für Jemand Bürge werde, er
„täglicher Erfahrung, das un„habe ¬
es dann zuforderst Uns,
„fehlbare Wort Gottes selbsten,
„oder Unseren Nachkommen in
„daß es ohne Gefahr und Scha„der ¬
Regierung, vorgebracht,
„den selten abgehet, ja Man„und -
Unsern Consens darüber
„cher, so sonsten stattlichen Ver„erlanget. ¬
Gleichwol mögen die
„mögens ist, bey dem Trunck
„adelichen Landsassen, wann Un„oder =
aus Unvorsichtigkeit dar„ser ¬
Eigenthum darunter unbe„bey ¬
gebracht, und sich und die
„schweret bleibet, auch ohne
„Seinige dadurch um alles sein
„Unsern Consens, vor 1000
„und ihr Vermögen in die äu„Rthlr., ¬
und nicht höher, Bür„ßerste ¬
Armuth bringet; berent„gen =
werden.
„wegen Uns, aus obliegender
„§. 3. Jedoch was Bürger
„landesväterlicher Sorgfältigkeit
„betrift, die können es mit.
„in alle Wege gebühret, solchem
„Vorwissen und Beliebung des
„Raths an jedem Ort;"
„Unheil, so viel immer mög„lich, -
durch bequeme, in Rech„§. ¬
4. Wie dann auch die
„ten wol erlaubte Mittel zu
„Bauren Solches mit Consens
„steuren, und Unsere Landsassen
„der Beamten oder anderer Ge„und ¬
Unterthanen, nach thundie -
„richts=Verwalter thun
„lichen Dingen, bey gutem Ver„dann ¬
darin, zu Beschwerung
„mögen zu erhalten.
„der Höfe, ohne sonderliche