Inhaltsverzeichnis : Renaud, Achilles: Lehrbuch des allgemeinen deutschen Wechselrechts

aus  der  jetzigen  Zeit.
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tung  unter  der  Bedingung  des  erfolgenden  Darlehens
ausgesprochen,  und  die  Scriptur  den  Händen  des  Franz
W*  mit  dem  eventuellen  Auftrage  der  Ueberlieferung
an  mich,  übergeben  habe;  —  von  einer  Obligirung  habe
daher,  bei  diesem  bedingten  und  schriftlich  abzumachenden
Geschäfte,  erst  dann  möglicher  Weise  die  Rede  sein  dürfen, ¬
  als  von  meiner  Seite,  unter  Hergebung  des  Darlehens, ¬
  die  Acceptation  erfolgt  sei;  —  dieser  Act  der
Abschließung  sei  demnach  so  zu  betrachten,  als  habe  derselbe ¬
  an  meinem  Wohnorte  erfolgen  sollen;  —  hier  aber,
im  Fürstenthume  Lüneburg,  bestehe  die  bekannte  Vorwelche ¬
  privatim  überschrift, ¬
  daß  die  Jntercessione|  |  |
nommen  werden,  gänzlich  kraftlos  seien;  —***)  den  Be144) ¬
  Zur  Erläuterung  des
„§.  2.  Gebieten  demnach  und
Folgenden:  Cell.  Pol.  Ordn.
„wollen,  daß  inskünftige  Riev. =
  1618.  Cap.  42.  „§.  1.  Ob„mand ¬
  Unserer  Unterthanen,  er
„wol  an  ihm  selbsten  Christlich
„sey  auch  wer  er  wolle,  adeli„ist, =
  vor  Andere  Bürge  zu  wer„chen ¬
  oder  gemeinen  Standes,
„den,  so  bezeuget  doch  nebenst
„für  Jemand  Bürge  werde,  er
„täglicher  Erfahrung,  das  un„habe ¬
  es  dann  zuforderst  Uns,
„fehlbare  Wort  Gottes  selbsten,
„oder  Unseren  Nachkommen  in
„daß  es  ohne  Gefahr  und  Scha„der ¬
  Regierung,  vorgebracht,
„den  selten  abgehet,  ja  Man„und -
  Unsern  Consens  darüber
„cher,  so  sonsten  stattlichen  Ver„erlanget. ¬
  Gleichwol  mögen  die
„mögens  ist,  bey  dem  Trunck
„adelichen  Landsassen,  wann  Un„oder =
  aus  Unvorsichtigkeit  dar„ser ¬
  Eigenthum  darunter  unbe„bey ¬
  gebracht,  und  sich  und  die
„schweret  bleibet,  auch  ohne
„Seinige  dadurch  um  alles  sein
„Unsern  Consens,  vor  1000
„und  ihr  Vermögen  in  die  äu„Rthlr., ¬
  und  nicht  höher,  Bür„ßerste ¬
  Armuth  bringet;  berent„gen =
  werden.
„wegen  Uns,  aus  obliegender
„§.  3.  Jedoch  was  Bürger
„landesväterlicher  Sorgfältigkeit
„betrift,  die  können  es  mit.
„in  alle  Wege  gebühret,  solchem
„Vorwissen  und  Beliebung  des
„Raths  an  jedem  Ort;"
„Unheil,  so  viel  immer  mög„lich, -
  durch  bequeme,  in  Rech„§. ¬
  4.  Wie  dann  auch  die
„ten  wol  erlaubte  Mittel  zu
„Bauren  Solches  mit  Consens
„steuren,  und  Unsere  Landsassen
„der  Beamten  oder  anderer  Ge„und ¬
  Unterthanen,  nach  thundie -

„richts=Verwalter  thun
„lichen  Dingen,  bey  gutem  Ver„dann ¬
  darin,  zu  Beschwerung
„mögen  zu  erhalten.
„der  Höfe,  ohne  sonderliche
            
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