Volltext : Oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Erg.-Bd.)

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derung  einer  privilegirten  Erfindung,  hat  sich  einzig  und
gien  bey
Berbesseallein ¬
  auf  die  individuelle  Verbesserung  oder  Veränderung
rung  oder
selbst  zu  beschränken,  und  dem  privilegirten  Verbesserer  oder
Veränderung ¬
  eines
Veränderer  auf  die  übrigen  Theile  der  bereits  privilegirten
privilegirErfindung, ¬
  oder  einer  schon  bekannten  Verfahrungsart  ten  Gegenstandes. ¬

kein  Recht  zu  geben,  wogegen  der  Haupterfinder  eben  so
wenig  die  von  einem  andern  gemachte  privilegirte  Verbesserung ¬
  oder  Veränderung  benützen  darf,  wenn  er  sich  nicht
mit  demselben  deßhalb  einversteht.  A.  h.  Patent  vom
8.  December  1820.
III.
Von  den  Privilegien=Taxen.
13.
NachwelDie ¬
  Privilegien=Taxen  sind  nach  Verhältniß  der  Dauerchem =
  Verzeit ¬
  der  Privilegien  (§.  14),  die  jedoch  fünfzehn  Jahre
hältnisse
Privilenicht ¬
  überschreiten  darf,  (§.  19)  zu  entrichten,  und  hat
gien=Taxen
der  Privilegien=Werber  selbst  zu  bestimmen,  auf  wie  viele
zu  entrichten ¬
  sind.
Jahre  bis  zur  höchsten  Dauerzeit  hinauf  er  das  Privilegium ¬
  zu  erhalten  wünsche.  A.  h.  Patent  vom  8.  December ¬
  1820.
Erläute„Bey -
  Aufstellung  des  Taxsystems  für  das  neue  Verrung. ¬

„fahren  in  Privilegien=Angelegenheiten,  ist
„man  von  zwey  Hauptgrundsätzen  ausgegangen.
„Man  hat  es  nähmlich  einerseits  bey  so  vielen  Vortheizien ¬
  und  Begünstigungen,  welche  die  Staats=Verwaltung
gneuen  Entdeckungen,  Erfindungen  und  Verbesserungen  an„gedeihen =
  läßt,  als  billig  erkannt,  daß  der  Erfinder  oder
„Verbesserer  dagegen  auch  ein  Entgelt  leiste.
„a)  Um  die  öffentliche  Verwaltung  für  die  Materialgund ¬
  Regiekosten  zu  entschädigen,  welche  die  Verhandlunzgen =
  der  Privilegien=Angelegenheiten,  die  Ausfertigung  der
watente,  die  Vormerkung  und  Einregistrirung  der  Privinlegien =
  verursachen.
            
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