95
derung einer privilegirten Erfindung, hat sich einzig und
gien bey
Berbesseallein ¬
auf die individuelle Verbesserung oder Veränderung
rung oder
selbst zu beschränken, und dem privilegirten Verbesserer oder
Veränderung ¬
eines
Veränderer auf die übrigen Theile der bereits privilegirten
privilegirErfindung, ¬
oder einer schon bekannten Verfahrungsart ten Gegenstandes. ¬
kein Recht zu geben, wogegen der Haupterfinder eben so
wenig die von einem andern gemachte privilegirte Verbesserung ¬
oder Veränderung benützen darf, wenn er sich nicht
mit demselben deßhalb einversteht. A. h. Patent vom
8. December 1820.
III.
Von den Privilegien=Taxen.
13.
NachwelDie ¬
Privilegien=Taxen sind nach Verhältniß der Dauerchem =
Verzeit ¬
der Privilegien (§. 14), die jedoch fünfzehn Jahre
hältnisse
Privilenicht ¬
überschreiten darf, (§. 19) zu entrichten, und hat
gien=Taxen
der Privilegien=Werber selbst zu bestimmen, auf wie viele
zu entrichten ¬
sind.
Jahre bis zur höchsten Dauerzeit hinauf er das Privilegium ¬
zu erhalten wünsche. A. h. Patent vom 8. December ¬
1820.
Erläute„Bey -
Aufstellung des Taxsystems für das neue Verrung. ¬
„fahren in Privilegien=Angelegenheiten, ist
„man von zwey Hauptgrundsätzen ausgegangen.
„Man hat es nähmlich einerseits bey so vielen Vortheizien ¬
und Begünstigungen, welche die Staats=Verwaltung
gneuen Entdeckungen, Erfindungen und Verbesserungen an„gedeihen =
läßt, als billig erkannt, daß der Erfinder oder
„Verbesserer dagegen auch ein Entgelt leiste.
„a) Um die öffentliche Verwaltung für die Materialgund ¬
Regiekosten zu entschädigen, welche die Verhandlunzgen =
der Privilegien=Angelegenheiten, die Ausfertigung der
watente, die Vormerkung und Einregistrirung der Privinlegien =
verursachen.