Volltext : Renaud, Achilles: Lehrbuch des allgemeinen deutschen Wechselrechts

§.  53.  Die  Voraussetzungen  des  Indossaments.
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Andere  Wechselgesetzgebungen  machen  dagegen  die  Begebbarkeit ¬
  des  Wechsels  von  der  Ordre=Clausel  abhängig  5,  oder  verlangen ¬
  diese  sogar  als  wesentliche  Form  des  Wechselbriefs
Die  Indossirung  eines  Rectawechsels  (dies.  Lehrb.
§.  18.  1.)  aber  begründet  für  den  Indossatar  weder  gegenüber ¬
  dem  Aussteller,  noch  gegenüber  dem  Acceptanten  wechselmäßige ¬
  Rechte",  und  ebensowenig  gegenüber  dem  Indossanten,
da  das  Papier  ein  nicht  indossirbares  ist  8.
2)  Ein  Indossant,  als  welcher  nur  der  Nehmer  des  Wechsels,
mag  derselbe  übrigens  der  erste  Nehmer,  oder  der  erste,
zweite,  dritte  u.  s.  w.  Indossatar  sein  9,  vorkommen  kann.
Die  passive  Wechselunfähigkeit  des  Indossanten  zieht  aber
keineswegs  die  Ungültigkeit  des  Indossaments  nach  sich,  wiewohl ¬
  dieser  wechselmäßig  nicht  verpflichtet  wird!
;  die  active
5  Ungarisch.  Wechselr.  §.  15.  —  Portugies.  Handelsg.  A.  354.—
Niederländ.  Handelsg.  A.  133.  Ebenso  das  englische  und  nordamerikanische ¬
  Wechselrecht.  Borchardt,  die  D.  W.  O.  ...  nebst
Bemerkungen  und  Vergleichungen  mit  den  fremden  Gesetzgebungen,  S.  47  a.  E.
8  Und  zwar  sowohl  für  den  gezogenen  Wechsel  wie  für  das  OrdreBillet. ¬
  Code  de  comm.,  Art.  110  u.  A.  188;  Waadtländ.  Gesetz  v.
4.  Juni  1829,  A.  2  u.  A.  85;  Neuenburg.  Ges.  v.  3.  Juni  1833,  A.  28
u.  A.  85;  —  Span.  Handelsg.  Art.  426  u.  A.  563;  —  Italien.  Handelsg. -
  A.  196  u.  A.  273.  —  Serbisch.  Handelsg.  §§.  80  u.  162.
7  Thöl,  §.  257.  I.  —  Eine  Cession,  wie  Koch,  Wechselrecht,  S.  136  i.  A.
meint,  liegt  in  einem  solchen  Indossamente  keineswegs  immer,  Jolly,  im
Arch.  f.  d.  W.  Bd.  IV.  S.  398;  wohl  aber  ein  uneigentliches  Indossament.
Nicht  gegründet  ist  dagegen  die  Ansicht  (Volkmar  u.  Löwy,  D.  W.  O.,
S.  69),  daß  in  einem  solchen  Indossamente  keine  Cession  liegen  könne.
8  Leipzig.  Protoc.  S.  23.  —  D.  W.  O.  mit  Einleit.  u.  Erläut.
S.  71  f.  —  D.  W.  O.  Art.  9,  Abs.  2;  Art.  98.  2.  —  Schw.  Entw.  §.  9,
Abs.  2  u.  §.  89.  —  Brauer,  Erläut.  S.  45  a.  E.  —  Jolly,  a.  a.  O.
S.  397.  —  Nach  englischem  und  nordamerikanischem  Rechte  wird
jedoch  der  Indossant  eines  Rectawechsels  wechselmäßig  verpflichtet.  Borchardt,
D.  W.  O.  S.  48,  was  Thöl,  §.  257  unrichtig  für  das  gemeine  Recht
behauptet.
*  Die  früheren  Beschränkungen  der  Zahl  der  Indossamente  (dies.  Lehrb
§.  49)  sind  für  das  heutige  Recht  weggefallen.  Daniels,  Grunds.  S.  91.
10  Sammlung  handelsgerichtl.  Entscheidungen  ...  in  Bayern,
Renaud,  Wechselrecht.  3.  Aufl.
12
            
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