§. 53. Die Voraussetzungen des Indossaments.
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Andere Wechselgesetzgebungen machen dagegen die Begebbarkeit ¬
des Wechsels von der Ordre=Clausel abhängig 5, oder verlangen ¬
diese sogar als wesentliche Form des Wechselbriefs
Die Indossirung eines Rectawechsels (dies. Lehrb.
§. 18. 1.) aber begründet für den Indossatar weder gegenüber ¬
dem Aussteller, noch gegenüber dem Acceptanten wechselmäßige ¬
Rechte", und ebensowenig gegenüber dem Indossanten,
da das Papier ein nicht indossirbares ist 8.
2) Ein Indossant, als welcher nur der Nehmer des Wechsels,
mag derselbe übrigens der erste Nehmer, oder der erste,
zweite, dritte u. s. w. Indossatar sein 9, vorkommen kann.
Die passive Wechselunfähigkeit des Indossanten zieht aber
keineswegs die Ungültigkeit des Indossaments nach sich, wiewohl ¬
dieser wechselmäßig nicht verpflichtet wird!
; die active
5 Ungarisch. Wechselr. §. 15. — Portugies. Handelsg. A. 354.—
Niederländ. Handelsg. A. 133. Ebenso das englische und nordamerikanische ¬
Wechselrecht. Borchardt, die D. W. O. ... nebst
Bemerkungen und Vergleichungen mit den fremden Gesetzgebungen, S. 47 a. E.
8 Und zwar sowohl für den gezogenen Wechsel wie für das OrdreBillet. ¬
Code de comm., Art. 110 u. A. 188; Waadtländ. Gesetz v.
4. Juni 1829, A. 2 u. A. 85; Neuenburg. Ges. v. 3. Juni 1833, A. 28
u. A. 85; — Span. Handelsg. Art. 426 u. A. 563; — Italien. Handelsg. -
A. 196 u. A. 273. — Serbisch. Handelsg. §§. 80 u. 162.
7 Thöl, §. 257. I. — Eine Cession, wie Koch, Wechselrecht, S. 136 i. A.
meint, liegt in einem solchen Indossamente keineswegs immer, Jolly, im
Arch. f. d. W. Bd. IV. S. 398; wohl aber ein uneigentliches Indossament.
Nicht gegründet ist dagegen die Ansicht (Volkmar u. Löwy, D. W. O.,
S. 69), daß in einem solchen Indossamente keine Cession liegen könne.
8 Leipzig. Protoc. S. 23. — D. W. O. mit Einleit. u. Erläut.
S. 71 f. — D. W. O. Art. 9, Abs. 2; Art. 98. 2. — Schw. Entw. §. 9,
Abs. 2 u. §. 89. — Brauer, Erläut. S. 45 a. E. — Jolly, a. a. O.
S. 397. — Nach englischem und nordamerikanischem Rechte wird
jedoch der Indossant eines Rectawechsels wechselmäßig verpflichtet. Borchardt,
D. W. O. S. 48, was Thöl, §. 257 unrichtig für das gemeine Recht
behauptet.
* Die früheren Beschränkungen der Zahl der Indossamente (dies. Lehrb
§. 49) sind für das heutige Recht weggefallen. Daniels, Grunds. S. 91.
10 Sammlung handelsgerichtl. Entscheidungen ... in Bayern,
Renaud, Wechselrecht. 3. Aufl.
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