Inhaltsverzeichnis : ¬Das Eigenthumsrecht nach österreichischem Rechte (1)

410  Prozeßordnung.  Dritter  Theil.  Achter  Titel.
Eine  an  das  gesammte  Etats=Ministerium  unterm
20sten  Juli  erlassene  Kabinetsordre,  wegen  der  über  das
Dienstverhalten  der  Civil=Officianten  zu  führenden  speziellern =
  Aufsicht,  und  zu  haltenden  öftern  Visitationen,
hat  den  Coef  der  Justiz  veranlaßt,  sämmtliche  Landeszustz=Collegia =
  unterm  31sten  Juli  mit  einer  ausführlichen =
  Anweisung  zu  versehen,  wie  diese  Allerhöchste  Königl. =
  Wllensmeinung  in  Absicht  der  ihnen  subordinirten
Untergerichte  ins  Werk  zu  setzen.
Hiernach  soll  eine  genaue  Prüfung  der  von  den
Untergerichten  einzureichenden  Tabellen  besonders  der  sogenannten =
  Spezial=Prozeß=Tabellen,  auch  als  ein  Mittel
gehraucht  werden,  die  Untergerichte  genauer  zu  controlliren, =
  die  daraus  sich  ergebene  Data  von  Nachläßigkeiten
oder  sonstigen  Mängeln  und  Verstoßen  durch  Avocation
der  Akten  näher  zu  recherchiren,  und  deshalb  nach  Beschaffenheit =
  der  Umstände  die  nöthigen  Belehrungen,
Verweise  und  Strafen  zu  verfügen  |  |
Zu  diesem  Zweck  sind  aber  diese  Spezial=ProzeßTabellen =
  nach  der  Art,  wie  sie  bisher  von  den  meisten
Untergerichten  abgefaßt  und  eingereicht  worden,  wenig
brauchbar;  denn  da  selbige  bisher  nur  einmal  am  Ende
des  Jahres,  auch  bisweilen  von  vielen  Untergerichten
dazu  nicht  prompt  eingereicht  worden,  so  haben  viele
Sachen  schon  lange  verzögert  und  fehlerhaft  behandelt
seyn  können,  ehe  selbige  zur  Kenntniß  des  Kammergerichts =
  gekommen.  Hauptsächlich  aber  ist  die  Kolonne
von  der  Lage  der  Sache  meistentheils  höchst  unbestimmt
und  undeutlich  abgefaßt  gewesen.  Die  Untergerichte  weiche =
  noch  am  meisten  gethan,  haben  alle  Termine  specifieirt, =
  fast  nie  aber  ist  der  einentliche  Zweck  eines  jeden =
  Termins;  die  Ursach  ihrer  Häufung  und  weitern
            
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