12 Recht -
die Erbeseinsetzung für ein Hauptstück (veluti
caput atque fundamentum) halte, doch nichtsdestoweniger ¬
auch diejenigen letztwilligen Verfügungen, in
denen kein Erbe benannt sei, bei uns gültig sein
sollen. Wenn nun diese Vorschrift nicht so verstanden
werden darf, als hätten die Gesetzgeber nie etwas
von Codicillen, deren sie doch an einer anderen Stelle
ausdrücklich Erwähnung thun, gehört, ständen daher im
Wahne, nach römischem Rechte sei keine letztwillige
Verfügung ohne heredis institutio gültig, so ist die
ganze Vorschrift wohl einfach dahin zu verstehen: in
Hamburg soll der Unterschied, den das römische Recht
zwischen Testamenten und Codicillen macht, in Bezug
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auf die Erbeseinsetzung keine Anwendung finden
durch welche Bestimmung denn zugleich die Codicillar=Klausel, ¬
in so weit sie nicht blos einen
Formfehler ausgleichen soll, für uns als überflüssig
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hinwegfällt
Endlich ist noch in der Kürze der Erbverträge
zu gedenken. Das römische Recht verbietet bekanntlich, ¬
als contra bonos mores 33), d. h. als gegen
die römischrechtliche libertas testamenti faciendi verstoßend*), ¬
alle universellen pacta hereditaria und erlaubt ¬
von den speciellen nur die donatio mortis causa,
31) Gries l. c. II. S. 196.
32)
Pauli l. c. III. S. 233.
33) l. 61 D. de V. O. (45. 1) l. 4 C. de inut. stip. (8. 39).
3*) denn aus diesem Grunde ist die Erstreckung jeder societas über
den Tod des einen socius hinaus verboten. 1. 52. §. 9. D, pro
socio (17. 2).