Volltext : ¬Das heutige Recht der Erbgüter in seiner Beziehung zur Testamentifactio (100)

12  Recht -
  die  Erbeseinsetzung  für  ein  Hauptstück  (veluti
caput  atque  fundamentum)  halte,  doch  nichtsdestoweniger ¬
  auch  diejenigen  letztwilligen  Verfügungen,  in
denen  kein  Erbe  benannt  sei,  bei  uns  gültig  sein
sollen.  Wenn  nun  diese  Vorschrift  nicht  so  verstanden
werden  darf,  als  hätten  die  Gesetzgeber  nie  etwas
von  Codicillen,  deren  sie  doch  an  einer  anderen  Stelle
ausdrücklich  Erwähnung  thun,  gehört,  ständen  daher  im
Wahne,  nach  römischem  Rechte  sei  keine  letztwillige
Verfügung  ohne  heredis  institutio  gültig,  so  ist  die
ganze  Vorschrift  wohl  einfach  dahin  zu  verstehen:  in
Hamburg  soll  der  Unterschied,  den  das  römische  Recht
zwischen  Testamenten  und  Codicillen  macht,  in  Bezug
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auf  die  Erbeseinsetzung  keine  Anwendung  finden
durch  welche  Bestimmung  denn  zugleich  die  Codicillar=Klausel, ¬
  in  so  weit  sie  nicht  blos  einen
Formfehler  ausgleichen  soll,  für  uns  als  überflüssig
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hinwegfällt
Endlich  ist  noch  in  der  Kürze  der  Erbverträge
zu  gedenken.  Das  römische  Recht  verbietet  bekanntlich, ¬
  als  contra  bonos  mores  33),  d.  h.  als  gegen
die  römischrechtliche  libertas  testamenti  faciendi  verstoßend*), ¬
  alle  universellen  pacta  hereditaria  und  erlaubt ¬
  von  den  speciellen  nur  die  donatio  mortis  causa,
31)  Gries  l.  c.  II.  S.  196.
32)
Pauli  l.  c.  III.  S.  233.
33)  l.  61  D.  de  V.  O.  (45.  1)  l.  4  C.  de  inut.  stip.  (8.  39).
3*)  denn  aus  diesem  Grunde  ist  die  Erstreckung  jeder  societas  über
den  Tod  des  einen  socius  hinaus  verboten.  1.  52.  §.  9.  D,  pro
socio  (17.  2).
            
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