Volltext : Lehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts (1)

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1.  Buch.  I.  Tit.  I.  Kap.  Geschichte  der  Quellen.
fasser,  einem  märkischen  Ritter  Namens  Johann  von  Buch  (von
Boich),  her"",  wurde  jedoch  später  mehrmals  überarbeitet?s
Der  Sachsenspiegel  rief  bald  eine  große  Zahl  von  Nachbildungen ¬
  hervor,  die  zum  Theil  in  seiner  Heimath,  zum  Theil  aber
auch  außerhalb  Sachsens  entstanden.  Unter  den  erstern  sind  besonders
folgende  Rechtsbücher,  von  denen  die  einen  wegen  ihrer  besondern
Beziehung  auf  das  Gerichtsverfahren  als  Rechtsgangbücher,  die
andern,  weil  sie  aus  einer  Verbindung  des  Sachsenspiegels  mit
Stadtgewohnheiten  entstanden,  als  Stadtrechtsbücher  bezeichnet
werden,  hervorzuheben.
Zu  den  sächsischen  Rechtsgangbüchern  werden  gezählt:
1.  Der  Richtsteig,  des  Richtes  Stigh,  auch  Schevencloet, ¬
  (glossa  Scabinorum),  Processus  judiciarius,  Pr.  judicii
genannt.  Dieses  Rechtsbuch,  welches  mit  der  alten  Glosse  zum
Sachsenspiegel  Einen  Verfasser  hat,  bezweckte  eine  Darstellung
des  gerichtlichen  Verfahrens  und  der  Anwendung  des  Sachsenspiegels ¬
  vor  Gericht  zu  geben,  und  zwar,  in  dessen  ursprünglicher
Recenston,  mit  vorzüglicher  Berücksichtigung  der  Verhältnisse  der  Mark
Brandenburg?1
3
2.  Die  Cautela  von  Hermann  von  Oesfelde,  und
3.  Der  Prenus,  auch  die  Premis  oder  Premse  oder  der
Orienus  genannt,  —  beides  Arbeiten  von  geringerm  Umfang,  worin
Cautelen,  welche  man  bei  Abschließung  von  Geschäften  vor  Gericht
zu  beobachten  hat,  enthalten  sind?5
Jene  kommt  übrigens  schon  im
14.,  diese  erst  im  15.  Jahrhundert  in  Handschriften  vor?6
4.  Die  Blumme  des  Sachsenspiegels  oder  „Flores,  dar
22  Eich  horn,  Rechtsg.  §.  281  (II.  S.  285  u.  f.).
2  Homeyer,  Sachsensp.=Landr.,  S.  LIII  u.  f.
2  Eichhorn,  Rechtsgesch.  §.  281  (II.  S.  290)  und  4te  Anmerk.—  Jöhfl.
Rechtsg.  II.  S.  144.—
Abgedruckt  in  Senkenberg  corp.  juris  germanici  I.
p.  125.  —  Eine  Nachbildung  des  Richtsteigs  (zzum  Landrechte)  ist
der  Richtsteig  des  Lehenrechts  aus  dem  15.  Jahrhundert.  —  Nietzsche
bei  Weiße,  Einleitung  in  das  deutsche  Privatrecht.  2te  Ausgabe  1832.
S.  101.
es  Abgedruckt  bei  Bruns,  Beiträge  zu  dem  deutschen  Rechte.  S.  139—151,
2  Nietzsche  bei  Weiße,  Einleit.  S.  100.
            
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