Volltext : Lehrbuch des gemeinen deutschen Privatrechts (1)

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§.  19.  Sächsische  Rechtsbücher.
Dänemark  abgetreten  war,  nicht  als  Theil  des  Herzogthums  Sachsen
bezeichnet  werden,  seit  1227  hätte  es  aber,  da  es  wieder  definitiv
zum  sächsischen  Herzogthume  gehörte,  in  Buch  III.  62  aufgezählt
werden  müssen;  einzig  im  J.  1226  konnte  es  in  der  Art  erwähnt
werden,  wie  es  wirklich  geschehen,  indem  in  diesem  Jahre  Dänemark =
  darauf  verzichtet  hatte,  das  Schicksal  des  Landes  jedoch  wegen
des  neu  entbrennenden  Kriegs  ein  unentschiedenes  war"
Der  Umstand,  daß  der  Verfasser  des  Sachsenspiegels  nicht  bloß
solche  allgemeine  Rechtsgrundsätze,  welche  mit  der  allen  deutschen
Ländern  gemeinsamen  Reichs=  und  Kirchen=Verfassung  zusammenhingen,
besprechen  mußte,  sondern  auch  bei  Darstellung  des  den  sächsischen
Ländern  eigenthümlichen  Privatrechts  auf  die  gemeinen  deutschen
Grundlagen  desselben  zurückging,  verschaffte  dem  Rechtsbuche  schnell
wiewohl
auch  außerhalb  seiner  ursprünglichen  Heimath  Bedeutung!s
es  nie  eine  gesetzliche  Sanction  erhielt,  vielmehr  einzelne  Artikel  desselben ¬
  (die  articuli  reprobati)  vom  Papst  Gregor  XI.  im  J.  1373
perworfen  wurden
Das  Rechtsbuch  wurde  nicht  bloß  mehrfach  ins  Lateinische  übersetzt?", ¬
  sondern  auch  öfter  glossirt.  Die  älteste  um's  Jahr  1330  geschriebene ¬
  Glosse  rührt  von  einem  bereits  stark  romanisirenden"!  Ver16 ¬
  Sachse,  a.  a.  O.  S.  80  u.  f.,  ferner  S.  85  u.  f.
17  Phillips,  a.  a.  O.  I.  S.  81  und  82.
18  Vergl.  die  bei  Ortloff,  Grundzüge  S.  17  und  18  citirten  Stellen.
Eichhorn,  Rechtsgesch.  §.  281  (Bd.  II.  S.  289).  —  In  Süddeutschland  erhielt
der  Sachsensp.  jedoch  keine  Geltung.  —  Maurenbrecher  §.  54  No.  1.
Sächs.  Oberhofge19 ¬
  Eichhorn,  Rechtsges.  §.  281  (II.  S.  292).  —
richtsordnung  v.  J.  1493:  „Es  sollen  Richter  und  Beisitzer  ergehen  und
„geschehen  lassen  sächsische  Recht  —  wie  die  ausgedruckt  zu  halten,  aus„geschlossen ¬
  die  artigkell  von  der  Heyligen  Kirchen  abgethan  und  reprobirt."
22  Eichhorn,  Rechtsgesch.  §.  281  (II.  S.  289  und  Note  9).  —  Phillips,
a.  a.  O.  I.  S.  84.
21  Auch  im  Sachsensp.  selbst  finden  sich  einzelne  Spuren  der  Kenntniß  des
römischen  Rechts,  die  jedoch  durch  spätere  Interpolation  in  den  Tert  gekommen
sind.  So  z.  B.  II.  56  §.  2  und  3,  die  im  Quedlinburger  Coder  nicht  stehen;
ferner  II.  63  §.  1,  worin  offenbar  auf  die  l.  I.  §.  5  D.  de  postulando
(3.1)  Bezug  genommen  wird.  Auch  diese  Stelle  muß,  wiewohl  sie  im  Cod.
Quedl,  steht,  einer  spätern  Ueberarbeitung  des  ursprünglichen  deutschen  Tertes
angehören.
            
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