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§. 19. Sächsische Rechtsbücher.
Dänemark abgetreten war, nicht als Theil des Herzogthums Sachsen
bezeichnet werden, seit 1227 hätte es aber, da es wieder definitiv
zum sächsischen Herzogthume gehörte, in Buch III. 62 aufgezählt
werden müssen; einzig im J. 1226 konnte es in der Art erwähnt
werden, wie es wirklich geschehen, indem in diesem Jahre Dänemark =
darauf verzichtet hatte, das Schicksal des Landes jedoch wegen
des neu entbrennenden Kriegs ein unentschiedenes war"
Der Umstand, daß der Verfasser des Sachsenspiegels nicht bloß
solche allgemeine Rechtsgrundsätze, welche mit der allen deutschen
Ländern gemeinsamen Reichs= und Kirchen=Verfassung zusammenhingen,
besprechen mußte, sondern auch bei Darstellung des den sächsischen
Ländern eigenthümlichen Privatrechts auf die gemeinen deutschen
Grundlagen desselben zurückging, verschaffte dem Rechtsbuche schnell
wiewohl
auch außerhalb seiner ursprünglichen Heimath Bedeutung!s
es nie eine gesetzliche Sanction erhielt, vielmehr einzelne Artikel desselben ¬
(die articuli reprobati) vom Papst Gregor XI. im J. 1373
perworfen wurden
Das Rechtsbuch wurde nicht bloß mehrfach ins Lateinische übersetzt?", ¬
sondern auch öfter glossirt. Die älteste um's Jahr 1330 geschriebene ¬
Glosse rührt von einem bereits stark romanisirenden"! Ver16 ¬
Sachse, a. a. O. S. 80 u. f., ferner S. 85 u. f.
17 Phillips, a. a. O. I. S. 81 und 82.
18 Vergl. die bei Ortloff, Grundzüge S. 17 und 18 citirten Stellen.
Eichhorn, Rechtsgesch. §. 281 (Bd. II. S. 289). — In Süddeutschland erhielt
der Sachsensp. jedoch keine Geltung. — Maurenbrecher §. 54 No. 1.
Sächs. Oberhofge19 ¬
Eichhorn, Rechtsges. §. 281 (II. S. 292). —
richtsordnung v. J. 1493: „Es sollen Richter und Beisitzer ergehen und
„geschehen lassen sächsische Recht — wie die ausgedruckt zu halten, aus„geschlossen ¬
die artigkell von der Heyligen Kirchen abgethan und reprobirt."
22 Eichhorn, Rechtsgesch. §. 281 (II. S. 289 und Note 9). — Phillips,
a. a. O. I. S. 84.
21 Auch im Sachsensp. selbst finden sich einzelne Spuren der Kenntniß des
römischen Rechts, die jedoch durch spätere Interpolation in den Tert gekommen
sind. So z. B. II. 56 §. 2 und 3, die im Quedlinburger Coder nicht stehen;
ferner II. 63 §. 1, worin offenbar auf die l. I. §. 5 D. de postulando
(3.1) Bezug genommen wird. Auch diese Stelle muß, wiewohl sie im Cod.
Quedl, steht, einer spätern Ueberarbeitung des ursprünglichen deutschen Tertes
angehören.