Grundbuchordnung. 2. Abschnitt. § 27.
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Vorlegung des Briefes zu begründende Antrag des Eigentümers,
da allein dessen Recht von der Eintragung betroffen wird. § 19.
Die Zustimmung des Gläubigers erscheint entbehrlich, da er vor
der Übergabe des Briefes ein Recht auf die Hypothek überhaupt
nicht erlangt. Will der Gläubiger sich gegen ungerechtfertigte
Verfügungen des Eigentümers schützen, so ist es seine Sache,
die Eintragung eines Widerspruchs zu beantragen. Für diese
Eintragung bedarf es der Vorlegung des Briefes nicht. § 42
Abs. 1.
4. Ist die Forderung, für welche die Hypothek bestellt ist,
nicht zur Entstehung gelangt, oder erloschen, so steht die
Hypothek dem Eigentümer zu u. z. im Falle des Nichtentstehens
demjenigen Eigentümer, der es war, als die Hypothek durch Eintragung ¬
zur Entstehung gelangte, im Falle des Erlöschens demjenigen ¬
Eigentümer, der es zur Zeit des Erlöschens der Forderung
ist. BGB. § 1163. RG. 55 S. 220. Keine Eigentümerhypothek
bei nichtiger Eintragungsbewilligung. ROLG. 8 S. 142. RJA. 4
S. 118. KG. 27 S. A 128. Eine Quittung ohne Angabe des
Zahlers genügt nicht zum Nachweise der Entstehung einer Eigentümerhypothek. ¬
ROLG. 8 S. 141 (vgl. Anm. 5—8).
5. Wenn der Eigentümer, der gleichzeitig der persönliche
Schuldner ist, den Gläubiger befriedigt, so erlischt die
Forderung, die Hypothek geht auf den Eigentümer über und verwandelt ¬
sich in eine Grundschuld. BGB. §§ 362, 1177. Der
Eigentümer kann Quittung in beglaubigter Form sowie die Aushändigung ¬
des Hypothekenbriefes und der sonstigen Urkunden verlangen, ¬
die zur Berichtigung des Grundbuchs oder zur Löschung
der Hypothek erforderlich sind. BGB. §§ 368, 1144. Auf den
durch Vorlegung dieser Urkunden und des Briefes zu begründenden,
der Form des § 29 entsprechenden Antrag des Eigentümers ist
für ihn die Hypothek in eine Grundschuld umzuschreiben. Dieselben ¬
Grundsätze gelten, wenn durch Abtretung oder Erbgang
Eigentum und Schuld mit dem Gläubigerrecht in einer Person zusammenfallen. ¬
6. Ist der Eigentümer nicht der persönliche
Schuldner, so geht, soweit er den Gläubiger befriedigt, die
Forderung auf ihn über. BGB. § 1143. Zur Umschreibung auf
seinen Namen bedarf es seines durch Einreichung der beglaubigten
Quittung des Gläubigers und des Hypothekenbriefes zu begründenden, ¬
in der Form des § 29 erklärten Antrags. Die Hypothek bleibt