Inhaltsverzeichnis : Willenbücher, Heinrich: ¬Die Reichs-Grundbuchordnung vom 24. März 1897 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898)

Grundbuchordnung.  2.  Abschnitt.  §  27.
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Vorlegung  des  Briefes  zu  begründende  Antrag  des  Eigentümers,
da  allein  dessen  Recht  von  der  Eintragung  betroffen  wird.  §  19.
Die  Zustimmung  des  Gläubigers  erscheint  entbehrlich,  da  er  vor
der  Übergabe  des  Briefes  ein  Recht  auf  die  Hypothek  überhaupt
nicht  erlangt.  Will  der  Gläubiger  sich  gegen  ungerechtfertigte
Verfügungen  des  Eigentümers  schützen,  so  ist  es  seine  Sache,
die  Eintragung  eines  Widerspruchs  zu  beantragen.  Für  diese
Eintragung  bedarf  es  der  Vorlegung  des  Briefes  nicht.  §  42
Abs.  1.
4.  Ist  die  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  bestellt  ist,
nicht  zur  Entstehung  gelangt,  oder  erloschen,  so  steht  die
Hypothek  dem  Eigentümer  zu  u.  z.  im  Falle  des  Nichtentstehens
demjenigen  Eigentümer,  der  es  war,  als  die  Hypothek  durch  Eintragung ¬
  zur  Entstehung  gelangte,  im  Falle  des  Erlöschens  demjenigen ¬
  Eigentümer,  der  es  zur  Zeit  des  Erlöschens  der  Forderung
ist.  BGB.  §  1163.  RG.  55  S.  220.  Keine  Eigentümerhypothek
bei  nichtiger  Eintragungsbewilligung.  ROLG.  8  S.  142.  RJA.  4
S.  118.  KG.  27  S.  A  128.  Eine  Quittung  ohne  Angabe  des
Zahlers  genügt  nicht  zum  Nachweise  der  Entstehung  einer  Eigentümerhypothek. ¬
  ROLG.  8  S.  141  (vgl.  Anm.  5—8).
5.  Wenn  der  Eigentümer,  der  gleichzeitig  der  persönliche
Schuldner  ist,  den  Gläubiger  befriedigt,  so  erlischt  die
Forderung,  die  Hypothek  geht  auf  den  Eigentümer  über  und  verwandelt ¬
  sich  in  eine  Grundschuld.  BGB.  §§  362,  1177.  Der
Eigentümer  kann  Quittung  in  beglaubigter  Form  sowie  die  Aushändigung ¬
  des  Hypothekenbriefes  und  der  sonstigen  Urkunden  verlangen, ¬
  die  zur  Berichtigung  des  Grundbuchs  oder  zur  Löschung
der  Hypothek  erforderlich  sind.  BGB.  §§  368,  1144.  Auf  den
durch  Vorlegung  dieser  Urkunden  und  des  Briefes  zu  begründenden,
der  Form  des  §  29  entsprechenden  Antrag  des  Eigentümers  ist
für  ihn  die  Hypothek  in  eine  Grundschuld  umzuschreiben.  Dieselben ¬
  Grundsätze  gelten,  wenn  durch  Abtretung  oder  Erbgang
Eigentum  und  Schuld  mit  dem  Gläubigerrecht  in  einer  Person  zusammenfallen. ¬

6.  Ist  der  Eigentümer  nicht  der  persönliche
Schuldner,  so  geht,  soweit  er  den  Gläubiger  befriedigt,  die
Forderung  auf  ihn  über.  BGB.  §  1143.  Zur  Umschreibung  auf
seinen  Namen  bedarf  es  seines  durch  Einreichung  der  beglaubigten
Quittung  des  Gläubigers  und  des  Hypothekenbriefes  zu  begründenden, ¬
  in  der  Form  des  §  29  erklärten  Antrags.  Die  Hypothek  bleibt
            
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