Inhaltsverzeichnis : Pavliček, Anton: Zur Lehre von den Klagen aus ungerechtfertigter Bereicherung nach oesterreichischem Civilrechte

118  begehrt -
  werden  kann,  wenn  der  vorausgesetzte  Erfolg  auch  nur
dureh  blossen  Zufall  vereitelt  worden  ist,  in  welchem  Falle  wieder
mit  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  der  §§.  1247,  901,  709,
710,  708,  613,  513  u.  ff.  behauptet  werden  muss,  dass  der  Empfänger ¬
  eben  dasjenige  zurückzugeben  hat,  was  er  ob  causam
empfangen  hat.  Schon  daraus  ist  es  wohl  ganz  klar,  dass  der  Umstand, ¬
  ob  die  causa  aus  Verschulden  des  Empfängers,  oder
durch  blossen  Zufall  vereitelt  worden  ist,  auf  die  Beantwortung
der  Frage  über  den  Umfang  der  Verpflichtung  des  Empfängers
zur  Zurückgabe  keinen  wesentlichen  Einfluss  übe,  sondern  dass
davon  vielmehr  die  Eutscheidung  abhängig  sei,  ob  unsere  Klage
überhaupt  statthabe  oder  nicht.
Schliesslich  bemerken  wir  noch,  dass  die  Voraussetzung
mit  der  Bedingung  verwandter  Natur  ist.  Beide  sind  Selbstbeschränkungen ¬
  des  Willens;  die  Bedingung  eine  intensivere,  die
Voraussetzung  eine  schwächere,  daher  auch  letztere  geradezu  eine
2.)
unentwickelte  Bedingung  genannt  wird.
Besonders  ist  aber  eben  die  Resolutivbedinguug  und  deren
(obligatorische)  Wirkung  von  der  der  Cond.  causa  data,  causa
non  secuta  zu  Grunde  liegenden  Voraussetzung  schwer  zu  unter22 ¬

scheiden.
Sowie  es  nun  aber  unzweifelhaft  bezüglich  der  Wirkung
der  Bedingung  ganz  gleichgiltig  ist,  ob  deren  Nichterfüllung  durch
einen  Zufall,  oder  durch  die  Schuld  des  bedingt  Berechtigten  bewirkt ¬
  worden  sei  —  ebensowohl  auch  bezüglich  der  ihr  verwandten ¬
  Voraussetzung,  zumal  letzere  nach  den  Vorschriften  unseres ¬
  a.  b.  G.  B.  durchgehends  als  eine  Resolutivbewegung  zu
behandeln  ist  (vgl.  auch  §§.  699  und  710  in  fine  a.  b.  G.  B.).
§.  6.
Was  die  condictio  sine  causa  (specialis)')  anbelangt,
so  gelten  auch  für  diese  Klage  im  Ganzen  und  Grossen  die  bei  der
2)  Vgl.  Windscheid,  Vorauss.  Nr.  1,  Nr.  94  u.  ff.  Pand.  I.  §.  97,
daher
die  Consequenz  bei  Unger  II.  §.  85,  S.  103,  Anm.  19,  VI.  §.  18,
Anm.  1  in  fine;  Czyhlarz  (Resolutivbedingung  S.  4,  5  u.  ff.  S.  96  u.  ff.).
22)  Czyhlarz  bes.  S.  96.
’)  Vgl.  über  diese  Klage  §.  17,  S.  195—211  meiner  Schrift.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer