Objekt : Reinbeck, Carl: ¬Das Recht des bäuerlichen Grundbesitzes im Herzogtume Braunschweig

Die  Realgenossenschaften
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Als  selbständige  Gerechtigkeiten  sind  die  Nutzungsanteile  dieser
Realgenossenschaften  bisher  von  Gesetzgebung  und  Rechtssprechung
nicht,  wie  die  an  Genossenschaftsforsten  (§  2  des  Ges.  v.  19.  Mai
1890)  anerkannt  (Motive  zu  §  43  des  Br.  Ausf.=Ges.  zum  B.  Gb.)
Sie  sind  daher,  als  mit  dem  Eigentume  am  Bauerhofe  verbundene
Rechte,  dessen  Bestandteil  (B.  Gb.  §  96),  an  dem  besondere  Rechte
nicht  begründet  werden  können,  das  insbesondere  also  nicht  selbständig
verpfändet  werden  kann  (Endemann,  bürgerl.  Gesetzb.  I  §  52).  Aus
diesem  Grunde,  der  Unselbständigkeit  dieser  Nutzungsrechte,  wird  auch
jene  Veräußerung  nur  dann  als  rechtlich  zulässig  gelten  können,  wenn
der  Erwerber  das  Recht  einem  anderen  Grundstücke  als  Bestandteil
wieder  beilegt")
II.  Realgenossenschaften  mit  Berechtigung  an  fremden
Grundstücken.
Es  stehen  diese  Realgenossenschaften  ebenfalls  unter  dem,  allgemein ¬
  für  diese  Genossenschaften,  mit  Ausnahme  nur  derjenigen
der  ungeteilten  Genossenschaftsforsten,  gültigen  Gesetze  vom  26.  Mai
1896.  Die  Berechtigung  am  fremden  Grundstücke  steht  also  der
Genossenschaft  als  juristischer  Person  zuFür ¬
  die  Auseinandersetzung  mit  dem  Eigentümer  des  belasteten
Grundstücks  ist  die  Gemeinheitsteilungsordnung  maßgebend.
Die  wichtigsten  realgenossenschaftlichen  Berechtigungen  an  fremden
Grundstücken  sind  folgende.
1.  Waldnutzungsrechte.
a)  Das  genossenschaftliche  Recht  auf  Bezug  von  Holz  aus  fremder
Waldung  (Beholzungsrecht)  ist  entweder,  und  zwar  meistens,  nur
auf  Bezug  von  Brennholz  gerichtet,  oder  auch  auf  Bau=  und  Nutz11) ¬
  Wenn  man  nicht  so  weit  gehen  will,  wegen  dieser  Unselbständigkeit  des
Rechtes  dessen  Veräußerung  getrennt  vom  berechtigten  Grundstücke  überhaupt  für
unzulassig  zu  erklären,  Zeitschr.  f.  R.  33,  88.  s.  §  60  Anm.  5.
12)  Die  Vorstellung,  was  hier  eigentlich  die  Einzelbefugnis  des  Genossen,
diese  mittelbare  Berechtigung  durch  die  Berechtigung  der  Genossenschaft  als  juristischer ¬
  Person,  sei  und  bedeute,  wird  hier,  bei  solcher  Dazwischenschiebung  dieser
juristischen  Person,  schon  etwas  schwieriger,  als  bei  der  unmittelbaren  Berechtigung ¬
  der  Genossen  an  einem  eigenen  Genossenschaftsgrundstücke.  Die  Regel:
servitus  servitutis  esse  non  potest  muß  hier  etwas  umgangen  werden.  Es  wird
auf  die  Ausführungen  in  Zeitschr.  f.  R.  3,  164.  6,  166.  28,  3  Bezug  genommen.
            
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