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Belangten die Einrede zustehn kann, dass das Auf
führungsrecht dem Verleger abgetreten und von
diesem dem Abnehmer der Noten eingeräumt wor
den sei ;
3. dass dieses Recht an die Gesellschaft abgetreten
worden sei.
Er wird dann untersuchen, ob das Schutzrecht nicht
schon verjährt sei, und wenn nein, nach Massgabe des oben
Gesagten über die Höhe der Entschädigung unterhandeln,
unter Umständen vielleicht auch vorziehn, für eine jähr
liche Pauschalsumme sich von der Gesellschaft das Recht
freier Aufführung aller ihr zustehenden geschützten Com
positionen zu erwerben. Dass er aber genau zusieht, was
er eigentlich zu zahlen habe, wird ihm Niemand verdenken
können, da ja natürlich ein guter Theil seiner Zahlung
nicht dem Componisten zukommt, sondern, wie es ja über
haupt bei den musikalischen Künstlern so oft der Fall ist,
in den Händen der Agenten, Unteragenten, Directoren,
und wie diese Organe alle heissen mögen, hängen bleibt.
Zum Schlüsse noch eine allgemeine Bemerkung. Es
ist gewiss als ein Fortschritt freudig anzuerkennen, dass
durch den energischen Schutz des Autorrechtes dem Künstler
die wohlverdiente Frucht seiner ge
istigen Thätigkeit endlich
zu Theil wird. Wenn ihm auch das Lächeln der Muse der
schönste Lohn ist, so hebt es ihn doch nicht über die
Sorgen des Lebens hinaus, und die Hunderttausende, denen
er geistigen Genuss und innere Erhebung bietet, werden
nicht nur dankbar zu ihm aufblicken, sondern ihm auch
die in der Form des allgemeinen Werthmessers zu Theil
werdende Anerkennung von Herzen gönnen. Aber auch
die ausübenden Künstler und die Musikinstitute haben
gerechtfertigten Anspruch auf die Anerkennung und den
Dank der Schaaren, denen sie den Genuss der Kunstwerke
der Tondichter vermitteln. Diese beidseitigen Interessen
und Ansprüche sind ganz die nämlichen in allen Ländern,
die Kunst ist nicht an staatliche Grenzen gebunden, wenn
sie auch stets unter verschiedenen Zonen und Nationen
verschiedenen Charakter tragen wird; sie ist allgemein
menschlich, kosmopolitisch wie die Wissenschaft. Es ist