Full text: Schneider, Albert: ¬Der Schutz des musikalischen Kunstwerks in der Schweiz

17 
in Frankreich zuerst aufgeführt sein und somit den 
Schutz des Staatsvertrages dennoch geniessen? Ich glaube 
nicht, dass das die Meinung des Vertrages ist; es würden 
ja sonst zwei verschiedene Gesetzgebungen auf solche Com 
positionen anzuwenden sein, die des ersten Erscheinens, 
und die der ersten Aufführung; das ist doch kaum gewollt. 
Vielmehr ist die Meinung wohl die, dass die nicht ver 
öffentlichten, aber in Frankreich aufgeführten Compositionen 
ebenso geschützt sein sollen wie die veröffentlichten. Aber 
allerdings ist der Wortlaut des Staatsvertrages hierüber 
nicht klar. 
Ferner geht die Bestimmung des Staatsvertrages nur 
dahin, dass die betreffenden Componisten so geschützt wer 
den, wie wenn ihre Werke in der Schweiz erschienen 
wären, also nicht etwa dahin, dass sie auch in der Schweiz 
die französische Schutzfrist von 50 Jahren geniessen. Ich 
betone das darum, weil einer dieser Unteragenten von einem 
meiner musikalischen Freunde sogar vor dem Friedensrichter 
eine Tantième für ein Chopinstück verlangte und wohl 
auch bekommen hätte, wenn nicht juristischer Rath dazwi 
schen getreten wäre, während Chopin schon im Jahre 1849 
gestorben ist. 
Endlich folgt aus dem Vertrage, dass jene Gesellschaft 
nicht Honorare von beliebiger Höhe für die Aufführungen 
wirklich geschützter Stücke verlangen, und, wenn ihre For 
derung nicht bezahlt wird, die Aufführung verbieten kann 
dass sie vielmehr sich unter allen Umständen mit 2% der 
Brutto-Einnahmen begnügen muss, und bei deren Sicher 
stellung die Aufführung nicht zu hindern vermag. 
Wer also von der genannten Gesellschaft auf Zahlung 
einer Tantième belangt wird, wird vor Allem den Ausweis 
darüber verlangen 
1. dass der betreffende Componist in einem Lande 
domicilire, welches ihm durch Staatsvertrag oder 
Reciprocität überhaupt künstlerischen Schutz für 
hierseitige Aufführungen gewährt; 
dass die betreffende Composition in einem solchen 
2. 
Lande nach Abschluss des Staatsvertrages zuerst 
erschienen oder aufgeführt worden sei, wobei dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer