Full text: Schneider, Albert: ¬Der Schutz des musikalischen Kunstwerks in der Schweiz

16 — 
ihren Einfluss auf den Inhalt der Uebereinkunft auszu 
üben suchte, behauptet, die Autorrechte aller ihrer Mit 
glieder erworben zu haben, und will dieselben nun 
durch Agenten und Unteragenten in den verschiedenen 
Ländern, und so auch in der Schweiz, geltend machen. 
Diese ihre hohen und niedern Organe stellen dann an 
Musiker und Gesellschaften mannigfache, oft ganz aben 
teuerliche Zumuthungen, verlangen Freibillets für sich und 
Anhang, und andere Vergünstigungen, Provisionen, sogar 
Vorlegung der Concertprogramme zur Genehmigung, und 
dergleichen mehr, und setzen nicht selten ihre ungerecht 
fertigten Ansprüche, Dank ihrem ungenirten Auftreten, allzu 
harmlosen oder denkfaulen Musikern gegenüber durch. Es 
ist daher gewiss am Platze, dass diesen Ansprüchen ein 
mal etwas näher in's Gesicht gesehen werde. 
Vor Allem ist zu betonen, dass die Berufung der Ge 
sellschaft auf den Staatsvertrag mit Frankreich nur mit 
Bezug auf die Compositionen von in Frankreich domici 
lirten Tondichtern begründet ist. Mag auch die Gesell 
schaft wirklich Rechtsnachfolgerin von Componisten anderer 
Länder sein, so haben diese Componisten ihrerseits der 
Gesellschaft keine anderen und nicht mehr Rechte abtreten 
können, als sie selbst besassen, also der Russe gar keine, 
der Oestreicher nur die Rechte der Reciprocität, der Belgier 
die des belgischen, der Deutsche die des deutschen Staats 
vertrages u. s. w. 
Aber auch die in Frankreich domicilirten Componisten 
geniessen den Schutz des neuen Staatsvertrages keinesweg 
für alle ihre Compositionen, sondern nur für diejenigen, 
welche nach dem 16. Mai 1882, dem Tage des Inkraft- 
tretens desselben, zum ersten Male in Frankreich ent 
weder veröffentlicht oder aufgeführt worden sind. Viele ihrer 
Compositionen aber sind in Genf, in Offenbach bei André, 
in Mainz bei Schott, in Berlin, in Leipzig verlegt und 
erschienen, nicht in Frankreich; im ersten dieser Fälle 
geniessen sie einfach den Schutz des schweizerischen Ge 
setzes, in den übrigen sind sie nur durch die Reciprocität 
geschützt. 
Könnten sie aber nicht zwar anderswo verlegt, aber
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer