Full text: Schneider, Albert: ¬Der Schutz des musikalischen Kunstwerks in der Schweiz

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geschützt sein solle, wie wenn sie dort veröffentlicht worden 
aren, so lange ihre Rechte im eigenen Lande fortbestehn; 
nur muss in diesem Falle in verschiedenen Staaten jeweilen 
noch eine Einregistrirung des im andern Verti 
agsstaat 
publicirten Werkes stattfinden; so für Belgien beim Mini 
sterium des Innern in Brüssel, für Italien beim Ministerium 
des Ackerbaus, der Industrie und des Handels in Rom, für 
Frankreich beim Ministerium des Innern, oder zu Handen 
dieser Ministerien bei der belgischen, italienischen, französi 
schen Gesandtschaft in Bern. Die Einschreibung hat ohne 
Erhebung irgend welcher Gebühren stattzufinden, die dafür 
zu ertheilende Bescheinigung darf nicht mehr als 50 Cts. 
kosten. Für Deutschland bedarf es einer besondern An 
meldung nicht. Der Staatsvertrag mit Frankreich bestimmt 
noch ausdrücklich. La propriété des œuvres musicales 
s’étend aux morceaux dits arrangements, composés sur 
des motifs extraits de ces mêmes œuvres. 
Ganz besonders wichtig ist hier das Aufführungs 
recht. Es frägt sich, kann der auswärtige Componist die 
Aufführung eines seiner Werke in der Schweiz untersagen, 
also an Bedingungen, namentlich an Zahlung einer Summe 
knüpfen? Kann er diese Summe festsetzen wie er will ? 
und welches Recht hat der schweizerische Componist mit 
Bezug auf eine Aufführung seines Werkes im Auslande? 
Die Staatsverträge bestimmen, dass der Schutz des 
Componisten stattfinde auch gegenüber einer Aufführung 
solcher Werke, welche nach dem Inkrafttreten des Staats 
vertrages zum ersten Male im einen der beiden Staaten 
veröffentlicht oder aufgeführt werden. 
Wenden wir diese Bestimmungen speciell auf Auffüh 
rungen von nicht in der Schweiz publicirten Compositionen 
auswärtiger Componisten an, wir haben dazu ganz besondere 
Veranlassung. Es besteht nämlich eine in Paris domicilirte 
Société des auteurs et compositeurs, welcher eine Menge, 
durchaus nicht nur französischer, sondern auch belgischer, 
deutscher, österreichischer, schweizerischer, ja selbst russi 
scher Componisten beigetreten sein sollen. Diese Gesell 
schaft, welche schon beim Abschluss des neuen Vertrages 
vom Jahre 1882 zwischen Frankreich und der Schweiz
	        
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