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geschützt sein solle, wie wenn sie dort veröffentlicht worden
aren, so lange ihre Rechte im eigenen Lande fortbestehn;
nur muss in diesem Falle in verschiedenen Staaten jeweilen
noch eine Einregistrirung des im andern Verti
agsstaat
publicirten Werkes stattfinden; so für Belgien beim Mini
sterium des Innern in Brüssel, für Italien beim Ministerium
des Ackerbaus, der Industrie und des Handels in Rom, für
Frankreich beim Ministerium des Innern, oder zu Handen
dieser Ministerien bei der belgischen, italienischen, französi
schen Gesandtschaft in Bern. Die Einschreibung hat ohne
Erhebung irgend welcher Gebühren stattzufinden, die dafür
zu ertheilende Bescheinigung darf nicht mehr als 50 Cts.
kosten. Für Deutschland bedarf es einer besondern An
meldung nicht. Der Staatsvertrag mit Frankreich bestimmt
noch ausdrücklich. La propriété des œuvres musicales
s’étend aux morceaux dits arrangements, composés sur
des motifs extraits de ces mêmes œuvres.
Ganz besonders wichtig ist hier das Aufführungs
recht. Es frägt sich, kann der auswärtige Componist die
Aufführung eines seiner Werke in der Schweiz untersagen,
also an Bedingungen, namentlich an Zahlung einer Summe
knüpfen? Kann er diese Summe festsetzen wie er will ?
und welches Recht hat der schweizerische Componist mit
Bezug auf eine Aufführung seines Werkes im Auslande?
Die Staatsverträge bestimmen, dass der Schutz des
Componisten stattfinde auch gegenüber einer Aufführung
solcher Werke, welche nach dem Inkrafttreten des Staats
vertrages zum ersten Male im einen der beiden Staaten
veröffentlicht oder aufgeführt werden.
Wenden wir diese Bestimmungen speciell auf Auffüh
rungen von nicht in der Schweiz publicirten Compositionen
auswärtiger Componisten an, wir haben dazu ganz besondere
Veranlassung. Es besteht nämlich eine in Paris domicilirte
Société des auteurs et compositeurs, welcher eine Menge,
durchaus nicht nur französischer, sondern auch belgischer,
deutscher, österreichischer, schweizerischer, ja selbst russi
scher Componisten beigetreten sein sollen. Diese Gesell
schaft, welche schon beim Abschluss des neuen Vertrages
vom Jahre 1882 zwischen Frankreich und der Schweiz