Volltext : Schneider, Albert: ¬Die privatrechtlichen Bestimmungen des zürcherischen Baurechtes im Vergleich mit dem gemeinen Rechte

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Stock  höher  gebaut  hat,  und  1—2  Jahre  später  noch  einen  Stock
höher,  wo  aber  ein  Nachbar,  wenn  die  beiden  Stockwerke  zugleich
gespannt  worden  wären,  gewiß  mit  Erfolg  hätte  inhibiren  können,
während  er  dies  gegen  Einen  Stock  vergeblich  versuchte.  Ein
anderer  Fall  ist  unter  meiner  Mitwirkung  gütlich  beigelegt  worden,
in  welchem  ein  Grundeigenthümer  vor  dem  Garten  des  Nachbars
eine  Kegelbahn,  dann  daraus  einen  offenen  Holzbehälter,  dann
einen  Wagenschopf  erstellt,  dann  ein  Dieleli  darauf  gemacht,  dann
Riegelwände  dazu  aufgeführt,  dann  einen  zweiten  und  zuletzt  einen
dritten  Stock  darauf  mit  Saal  und  Zimmern  für  eine  orthopädische
Anstalt,  Alles  je  nach  einem  Zwischenraum  von  einigen  Jahren,
errichtet  hat,  während  darüber  gar  kein  Zweifel  sein  konnte,  daß
er  das  Gebäude  in  Einem  Male  nie  und  nimmer  hätte  aufführen
dürfen.  Mir  schiene  es  in  einem  solchen  Fall  das  Richtigste,  bei
jedem  neuen  Projekte,  falls  noch  nicht  die  10  Jahre  des  §  605
seit  einer  baulichen  Erstellung  verflossen  sind,  diese  Erstellung  mit
dem  neuen  Projekte  auf  Verlangen  des  Inhibenten  als  Ein  Ganzes ¬
  zusammenzufassen  und  die  freiwillige  oder  gerichtlich  erzwungene
Gestattung  des  bis  dahin  Geschehenen  von  Seite  des  Inhibenten
nur  als  die  Gestattung  eines  auf  das  bisherige  Maß  Limitirten,
nicht  auch  als  Gestattung  eines  allfälligen  Bestandtheiles  späterer
Bauten  zu  betrachten.
B.  Der  Berechtigte.
§  16.
1.  Allgemeine  Requisite  der  Geltendmachung  eines  baulichen
Nachbarrechtes.
Aus  den  in  §  11  entwickelten  Grundsätzen  ergibt  sich,  daß  man
nur  für  ein  Grundstück  inhibitionsberechtigt  resp.  berechtigt  zur
Forderung  der  Unterhaltung  des  Nachbargebäudes  sein  kann,  und
zwar  für  dasjenige  Grundstück,  welches  durch  Ausführung  der
            
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