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Stock höher gebaut hat, und 1—2 Jahre später noch einen Stock
höher, wo aber ein Nachbar, wenn die beiden Stockwerke zugleich
gespannt worden wären, gewiß mit Erfolg hätte inhibiren können,
während er dies gegen Einen Stock vergeblich versuchte. Ein
anderer Fall ist unter meiner Mitwirkung gütlich beigelegt worden,
in welchem ein Grundeigenthümer vor dem Garten des Nachbars
eine Kegelbahn, dann daraus einen offenen Holzbehälter, dann
einen Wagenschopf erstellt, dann ein Dieleli darauf gemacht, dann
Riegelwände dazu aufgeführt, dann einen zweiten und zuletzt einen
dritten Stock darauf mit Saal und Zimmern für eine orthopädische
Anstalt, Alles je nach einem Zwischenraum von einigen Jahren,
errichtet hat, während darüber gar kein Zweifel sein konnte, daß
er das Gebäude in Einem Male nie und nimmer hätte aufführen
dürfen. Mir schiene es in einem solchen Fall das Richtigste, bei
jedem neuen Projekte, falls noch nicht die 10 Jahre des § 605
seit einer baulichen Erstellung verflossen sind, diese Erstellung mit
dem neuen Projekte auf Verlangen des Inhibenten als Ein Ganzes ¬
zusammenzufassen und die freiwillige oder gerichtlich erzwungene
Gestattung des bis dahin Geschehenen von Seite des Inhibenten
nur als die Gestattung eines auf das bisherige Maß Limitirten,
nicht auch als Gestattung eines allfälligen Bestandtheiles späterer
Bauten zu betrachten.
B. Der Berechtigte.
§ 16.
1. Allgemeine Requisite der Geltendmachung eines baulichen
Nachbarrechtes.
Aus den in § 11 entwickelten Grundsätzen ergibt sich, daß man
nur für ein Grundstück inhibitionsberechtigt resp. berechtigt zur
Forderung der Unterhaltung des Nachbargebäudes sein kann, und
zwar für dasjenige Grundstück, welches durch Ausführung der