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lichen Löhnen entsprechen, und der Kontrakt wird so abgefaßt, daß etwaigen
Änderungen derselben Rechnung getragen werden kann. Diesem Zweck
dienen folgende Paragraphen des Bedingnisheftes:
„§ 18. Sobald in irgend einem Gewerbe durch gegenseitige Übereinkünfte ¬
zwischen Arbeitern und Unternehmern der Lohnsatz erhöht oder
erniedrigt wird, sollen die Preise für Maßwerke in diesem Kontrakt um
3% für jeden halben Penny pro Stunde erhöht oder erniedrigt werden,
und zwar von dem Tage an, an welchem die neue Übereinkunft in Wirksamkeit ¬
tritt. Diese Änderung der ursprünglichen Kontraktpreise wird vorgenommen ¬
durch Erhöhung oder Verminderung des prozentualen Zuschlags. ¬
„§ 19. Der Submittent soll für eine genügende Anzahl tüchtiger
Arbeiter für Tagwerk sorgen, die nach einer Lohnskala bezahlt werden
sollen, welche die Behörde periodisch genehmigt und die einen Leil des Kontraktes ¬
bildet. Die Löhne, welche der Submittent auslegte, werden ihm
zurückgezahlt, sobald das Ministerium sich überzeugt hat, daß die Zahlung
derselben an die Arbeiter wirklich geschehen ist.
„Die Lohnskala, welche der Submittent mit seinem Angebot einzureichen ¬
hat, wird vor der Annahme sorgfältig geprüft und mit ihm
besprochen. Danach wird sie geändert, soweit die Behörde es für notwendig ¬
hält. Anderweitige Änderungen können während der Dauer des
Kontraktes vorgenommen werden, sobald die Behörde findet, daß sie durch
den bestehenden Lohnsatz eines Gewerbes geboten sind.
„Damit die Arbeiter erfahren, welche Löhne der Submittent ihnen zu
zahlen hat, wird jedem Arbeiter eine Karte eingehändigt, auf der
sein Gewerbe und sein Lohnsatz verzeichnet sind.
„Die Ermittelung des ortsüblichen Lohnes bot keine Schwierigkeit,
wenn das Ministerium es mit Gewerben zu tun hatte, die der großen
Organisation der Baugewerbe angehörten. Es wurde dann die von dieser
Organisation vereinbarte Lohnliste den Kontrakten zugrunde gelegt. Bei
kleinen Gewerben, die nicht organisiert sind, ließ sich der ortsübliche Lohnsatz ¬
nie mit voller Bestimmtheit feststellen. Eine notwendige Voraussetzung ¬
der Durchführung jener Resolution ist also, daß das Gewerbe organisiert ¬
ist, daß zwischen den Unternehmervereinen und den Gewerkvereinen ¬
der Arbeiter Vereinbarungen über die Lohnzahlung bestehen und
daß der Distrikt, in welchem der ortsübliche Lohn gelten soll, genau abgegrenzt ¬
wird.
„Der Vertreter des Ministeriums sagte aus, daß seit dem Erlaß der
Resolution die Arbeitskosten um 20—25% gestiegen seien. Es ist diese
Steigerung wohl zum Teil darauf zurückzuführen, daß die Behörde die
Lohnzahlung bedingen und kontrollieren muß, zum anderen Teil ist sie
jedenfalls eine Folge der allgemeinen Lohnerhöhung, die seitdem in England
stattgefunden hat.
II. Das Kriegsministerium hat denjenigen Kontrakten, die
zur Herstellung öffentlicher Arbeiten, z. B. Kasernenbauten, Festungswerke
usw., abgeschlossen werden, folgende Klausel eingefügt: „Kein Teil dieses
Kontraktes soll ohne schriftliche Erlaubnis des Direktors der Armeekontrakte
übertragen werden. Äfterverdingung, die in dem betreffenden Gewerbe
nicht gebräuchlich ist, ist verboten. Die in der Ausführung dieses Kontraktes ¬
gezahlten Löhne sollen in jedem Gewerbe die sein, die in dem Distrikt,
wo die Arbeit ausgeführt wird, allgemein als üblich für tüchtige Arbeiter
angenommen werden. Der Submittent wird aufgefordert, eine Abschrift