Volltext : ¬Die Regelung des Arbeitsverhältnisses bei Vergebung öffentlicher Arbeiten insbesondere in deutschen Städten

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lichen  Löhnen  entsprechen,  und  der  Kontrakt  wird  so  abgefaßt,  daß  etwaigen
Änderungen  derselben  Rechnung  getragen  werden  kann.  Diesem  Zweck
dienen  folgende  Paragraphen  des  Bedingnisheftes:
„§  18.  Sobald  in  irgend  einem  Gewerbe  durch  gegenseitige  Übereinkünfte ¬
  zwischen  Arbeitern  und  Unternehmern  der  Lohnsatz  erhöht  oder
erniedrigt  wird,  sollen  die  Preise  für  Maßwerke  in  diesem  Kontrakt  um
3%  für  jeden  halben  Penny  pro  Stunde  erhöht  oder  erniedrigt  werden,
und  zwar  von  dem  Tage  an,  an  welchem  die  neue  Übereinkunft  in  Wirksamkeit ¬
  tritt.  Diese  Änderung  der  ursprünglichen  Kontraktpreise  wird  vorgenommen ¬
  durch  Erhöhung  oder  Verminderung  des  prozentualen  Zuschlags. ¬

„§  19.  Der  Submittent  soll  für  eine  genügende  Anzahl  tüchtiger
Arbeiter  für  Tagwerk  sorgen,  die  nach  einer  Lohnskala  bezahlt  werden
sollen,  welche  die  Behörde  periodisch  genehmigt  und  die  einen  Leil  des  Kontraktes ¬
  bildet.  Die  Löhne,  welche  der  Submittent  auslegte,  werden  ihm
zurückgezahlt,  sobald  das  Ministerium  sich  überzeugt  hat,  daß  die  Zahlung
derselben  an  die  Arbeiter  wirklich  geschehen  ist.
„Die  Lohnskala,  welche  der  Submittent  mit  seinem  Angebot  einzureichen ¬
  hat,  wird  vor  der  Annahme  sorgfältig  geprüft  und  mit  ihm
besprochen.  Danach  wird  sie  geändert,  soweit  die  Behörde  es  für  notwendig ¬
  hält.  Anderweitige  Änderungen  können  während  der  Dauer  des
Kontraktes  vorgenommen  werden,  sobald  die  Behörde  findet,  daß  sie  durch
den  bestehenden  Lohnsatz  eines  Gewerbes  geboten  sind.
„Damit  die  Arbeiter  erfahren,  welche  Löhne  der  Submittent  ihnen  zu
zahlen  hat,  wird  jedem  Arbeiter  eine  Karte  eingehändigt,  auf  der
sein  Gewerbe  und  sein  Lohnsatz  verzeichnet  sind.
„Die  Ermittelung  des  ortsüblichen  Lohnes  bot  keine  Schwierigkeit,
wenn  das  Ministerium  es  mit  Gewerben  zu  tun  hatte,  die  der  großen
Organisation  der  Baugewerbe  angehörten.  Es  wurde  dann  die  von  dieser
Organisation  vereinbarte  Lohnliste  den  Kontrakten  zugrunde  gelegt.  Bei
kleinen  Gewerben,  die  nicht  organisiert  sind,  ließ  sich  der  ortsübliche  Lohnsatz ¬
  nie  mit  voller  Bestimmtheit  feststellen.  Eine  notwendige  Voraussetzung ¬
  der  Durchführung  jener  Resolution  ist  also,  daß  das  Gewerbe  organisiert ¬
  ist,  daß  zwischen  den  Unternehmervereinen  und  den  Gewerkvereinen ¬
  der  Arbeiter  Vereinbarungen  über  die  Lohnzahlung  bestehen  und
daß  der  Distrikt,  in  welchem  der  ortsübliche  Lohn  gelten  soll,  genau  abgegrenzt ¬
  wird.
„Der  Vertreter  des  Ministeriums  sagte  aus,  daß  seit  dem  Erlaß  der
Resolution  die  Arbeitskosten  um  20—25%  gestiegen  seien.  Es  ist  diese
Steigerung  wohl  zum  Teil  darauf  zurückzuführen,  daß  die  Behörde  die
Lohnzahlung  bedingen  und  kontrollieren  muß,  zum  anderen  Teil  ist  sie
jedenfalls  eine  Folge  der  allgemeinen  Lohnerhöhung,  die  seitdem  in  England
stattgefunden  hat.
II.  Das  Kriegsministerium  hat  denjenigen  Kontrakten,  die
zur  Herstellung  öffentlicher  Arbeiten,  z.  B.  Kasernenbauten,  Festungswerke
usw.,  abgeschlossen  werden,  folgende  Klausel  eingefügt:  „Kein  Teil  dieses
Kontraktes  soll  ohne  schriftliche  Erlaubnis  des  Direktors  der  Armeekontrakte
übertragen  werden.  Äfterverdingung,  die  in  dem  betreffenden  Gewerbe
nicht  gebräuchlich  ist,  ist  verboten.  Die  in  der  Ausführung  dieses  Kontraktes ¬
  gezahlten  Löhne  sollen  in  jedem  Gewerbe  die  sein,  die  in  dem  Distrikt,
wo  die  Arbeit  ausgeführt  wird,  allgemein  als  üblich  für  tüchtige  Arbeiter
angenommen  werden.  Der  Submittent  wird  aufgefordert,  eine  Abschrift
            
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